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Rechtsentscheid

OLG Hamm30 REMiet 6/9203.09.1993RiM 3, 2740

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Überholung durch bereits ergangenen Rechtsentscheid; Parabolantenne

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Vorlagebeschluß nach § 541 ZPO wird unzulässig, wenn die Rechtsfrage danach durch Rechtsentscheid beantwortet wird.

2. Unter welchen Umständen ein Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne hat, ist mit Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24. August 1993 - 3 Re Miet 2/93 - beantwortet.

(Leitsätze der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl., ein palästinensisches Ehepaar, sind jordanische Staatsangehörige. Die Ehefrau ist aufgrund begrenzter deutscher Sprachkenntnisse nicht in der Lage, deutsche Radio- oder Fernsehsendungen zu verfolgen.

Seit 1987 sind die Kl. Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoß eines zweistöckigen Wohnhauses der Bekl. Das Haus verfügt über eine Gemeinschaftsantenne und einen Breitbandkabelanschluß. Programme in arabischer Sprache sind darin nicht eingespeist. Die Kl. nehmen die Bekl. auf Duldung der Installation einer Parabolantenne zum Satellitempfang auf eigene Kosten in Anspruch, um auch Sendungen in arabischer Sprache empfangen zu können.

Die Bekl. hat die Zustimmung verweigert. Sie verweist auf die in den formularvertraglichen Regelungen des Mietvertrages enthaltenen Bestimmungen über gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen und deren Benutzung sowie die vermieterseits notwendige Zustimmung für die Anbringung oder Veränderung von Antennen. Sie befürchtet schwerwiegende ästhetische Eingriffe in das äußere Erscheinungsbild der Hausfassade, damit in ihr Eigentum. Dem Informationsinteresse der Kl. sei aufgrund der vorhandenen Dachantenne und des Breitbandkabelanschlusses genügt. Ihrer Ansicht nach läuft das Begehren der Kl. bei der Vielzahl ausländischer Mitbürger auf eine unzulässige Bevorzugung, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz hinaus. Deutschen Staatsbürgern könne wegen der vorhandenen, ihnen zugänglichen Informationsmöglichkeiten bei gleicher Ausgangslage nicht das Recht auf Installation einer Parabolantenne zugestanden werden.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Bekl. habe nach den mietvertraglichen Bestimmungen die Anbringung einer Parabolantenne auf Kosten der Kl. zu gestatten. Die Zustimmungsverweigerung zu dieser Einrichtung sei ermessensfehlerhaft. Sie beeinträchtige die Kl. in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit. Den Bedenken wegen ästhetischer Beeinträchtigungen des Gebäudes könne durch weitreichende Vorkehrungen begegnet werden.

Dagegen hat die Bekl. die Berufung eingelegt.

Das Landgericht beabsichtigt, die Berufung der Bekl. unter Beachtung der in den Gründen des Rechtsentscheides des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.7.1992 - 20 REMiet 1/91 - angeführten Einschränkungen hinsichtlich der Anbringung und Unterhaltung einer Parabolantenne zurückzuweisen.

Seiner Ansicht nach bieten die über Breitbandkabel und herkömmliche Gemeinschaftsantenne angebotenen Hörfunk- und Fernsehprogramme nur eine begrenzte, die Sprachenvielfalt der Europäischen Gemeinschaft bereits nicht abdeckende Anzahl von Sprachen an. Das Bedürfnis von Ausländern nach umfassender auch religiöser Information aus allgemein zugänglichen Informationsquellen sei infolge des technischen Fortschritts ohne besonderen Aufwand aus Quellen zu befriedigen, die von weiten Bevölkerungskreisen als übliche Informationsmittel angesehen würden und auf die Beurteilung einer zeitgemäßen und der Rechtsordnung angepaßten, auch grenzüberschreitenden Grundversorgung mit Informationen zurückwirkten. Ein Breitbandkabelanschluß gewährleiste zwar den durch den Mietvertrag näher geregelten vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, hindere aber nicht die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des einzelnen Mieters im Rahmen der Ermessensentscheidung des Vermieters.

Dem durch sprachliche Isolation gesteigerten Informationsbedürfnis ausländischer Mieter könne wegen der technischen Entwicklung ohne gewichtige Nachteile für den Vermieter nachgekommen werden. Dieser könne durch geeignete Vorbedingungen alle mit dem Einbau einer Parabolantenne verbundenen Kosten und Risiken auf den Mieter abwälzen und bei weiteren Teilnehmern die Zahl der Antennen begrenzen, so daß bei Auswahl eines geeigneten Montageortes nur geringe optische Nachteile für das Gebäude verbleiben würden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landgericht dem Senat die folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

"Kann der Mieter von Wohnraum in einem Mietshaus vom vermietenden Hauseigentümer, der nicht in demselben Haus wohnt, verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigsten stört, wenn das Haus zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, jedoch der Mieter oder ständig mit ihm zusammenlebende Familienangehörige als Ausländer keine der über das Kabelnetz angebotenen Sprachen beherrschen."

II. Der Erlaß eines Rechtsentscheids wird abgelehnt.

1) Das angerufene Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Vorlage zuständig (§ 541 Abs. 2 ZPO, § 1 der Verordnung zur Zusammenfassung der Verfahren über Rechtsentscheide in Mietsachen vom 23. April 1991 (GV Bl. NW S. 202).

2) Die im Zeitpunkt der landgerichtlichen Beschlußfassung statthafte und auch sonst zulässige Vorlage ist infolge prozessualer Überholung unzulässig geworden (§ 541 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Rechtsfrage ist nämlich inzwischen anderweitig durch Rechtsentscheid beantwortet worden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat durch Rechtsentscheid vom 24. August 1993 - 3 REMiet 2/93 - folgenden Rechtsentscheid erlassen:

"Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigstens stört, sofern

- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,

- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,

- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage."

Dieser Rechtsentscheid beantwortet den in der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage aufgeworfenen Interessenwiderstreit zwischen einem ausländischen Mieter und dem Vermieter über die vom Mieter gewünschte zusätzliche Installation einer Parabol-antenne zum Empfang von Satellitenprogrammen, falls der Wohnraum bereits über einen Breitbandkabelanschluß verfügt.

Für die Zulässigkeit der Vorlage zum Rechtsentscheid ist nicht auf den Vorlagezeitpunkt, sondern auf den der Entscheidung abzustellen (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 145; BayObLG, NJW-RR 1992, 524; OLG Frankfurt, ZMR 1992, 450; Landfermann/Heerde, RES VIII Einf. II 4 a. E.; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 541 Rdn. 68; MüKo/Rimmelspacher, ZPO, § 541 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 541 Rdn. 10, Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 541 Rdn. 16).

3. Die Frage einer Umdeutung der wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vorgelegten Rechtsfrage (§ 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) in eine Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO) stellt sich bereits deshalb nicht, weil das Landgericht ausgeführt hat, die Rechtsfrage in den nunmehr vom Oberlandesgericht Karlsruhe herausgearbeiteten Grundsätzen entscheiden zu wollen.