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Rechtsentscheid

OLG Hamm4 Re Miet 15/8221.02.1983RiM 1, 918

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Verwirkung von Betriebskostennachforderungen; Umstandsmoment

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlageabrechnungen wird nicht allein dadurch verwirkt, daß der abrechnungspflichtige Vermieter es längere Zeit unterlassen hat, abzurechnen und den Anspruch geltend zu machen; die länger andauernde Untätigkeit des Vermieters ist grundsätzlich nur einer der bei der Prüfung der Verwirkung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls.

2. Zu den Vorlagevoraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheides (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat dem Senat folgende Fragen gem. Art. III Abs. 1 des 3. MÄG zum Rechtsentscheid vorgelegt: Ist der Anspruch eines Vermieters auf Nachzahlung von Heizkosten verwirkt, wenn das Nachzahlungsverlangen den Mietern erst später als 2 1/2 Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode, für die die Nachzahlung begehrt wird, und mehr als 2 Jahre, nachdem das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet war und die Mieter ausgezogen waren, zugeht, dem Vermieter die neue Anschrift der Mieter jedoch bekannt war? Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die bekl. Eheleute waren bis Ende Oktober 1978 Mieter einer zentralbeheizten Wohnung im Hause der Kl. Die Heizkosten, auf die monatliche Vorschüsse vereinbarungsgemäß gezahlt wurden, wurden jährlich mit Stichtag 30. Juni abgerechnet. Mit ihrer Klage begehrt die Kl. von den Bekl. Nachzahlung von Heizkosten aus der vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1978 dauernden Heizperiode. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Nebenkostenforderung sei verwirkt, die Kl. habe nicht nachgewiesen, daß die Bekl. vor Ende Januar 1981 Kenntnis von der Heizkostenabrechnung 1977/78 erhalten hätten oder sonst zur Zahlung der Klageforderung angehalten worden seien. Gegen dieses Urteil hat die Kl. Berufung eingelegt. Das Landgericht - Berufungsgericht - neigt dazu, Verwirkung von Mietnebenkostenforderungen nur dann anzunehmen, wenn zu einer erheblichen Verzögerung in der Abrechnung und Forderungsgeltendmachung weitere besondere Umstände hinzukommen, welche die Geltendmachung der Forderung durch den Vermieter als treuwidrig erscheinen lassen, und hält es für erwägenswert, die in der Vorlagefrage angeführten Umstände dafür ausreichen zu lassen. II. Die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid sind nicht gegeben. 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die in die eigentliche Vorlagefrage nicht ausdrücklich einbezogene, in der Begründung der Vorlage aber eingehend erörterte Frage zum Rechtsentscheid gestellt wissen will, ob auch die Verwirkung von Ansprüchen auf Mietnebenkosten neben einem "Zeitmoment" noch ein "Umstandsmoment" voraussetzt. Denn eine so verstandene Vorlagefrage dürfte sachlich nicht beschieden werden; sie wäre unzulässig. Das Kammergericht hat nämlich bereits vor Erlaß des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses durch Rechtsentscheid vom 14. August 1981 (WuM 1981, 270) klargestellt, daß der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlageabrechnungen nicht allein dadurch verwirkt wird, daß der abrechnungspflichtige Vermieter es längere Zeit unterlassen hat, abzurechnen und den Anspruch geltend zu machen, daß vielmehr die länger andauernde Untätigkeit des Vermieters grundsätzlich nur einer der bei der Prüfung der Verwirkung zu würdigenden Umstände des Einzelfalles ist. Damit wäre die Vorlagefrage in der oben aufgezeigten weiten Fassung nur mit dem Ziel zulässig, einen anderslautenden Rechtsentscheid (letztlich durch den Bundesgerichtshof) herbeizuführen (Art. III Abs. 1 des 3. MÄG). Eine dahingehende Absicht kann dem Berufungsgericht vorliegend indes nicht unterstellt werden, nachdem es in der Begründung seiner Vorlage seine Neigung zum Ausdruck gebracht hat, eine Verwirkung von Ansprüchen auf Mietnebenkosten nur beim Hinzutreten besonderer Umstände zum "Zeitmoment" anzunehmen. 2. Versteht man demgegenüber die Vorlagefrage in einem engen, nicht über ihren Wortlaut hinausgehenden Sinne, so ist sie ebenfalls

ellt werden, nachdem es in der Begründung seiner Vorlage seine Neigung zum Ausdruck gebracht hat, eine Verwirkung von Ansprüchen auf Mietnebenkosten nur beim Hinzutreten besonderer Umstände zum "Zeitmoment" anzunehmen. 2. Versteht man demgegenüber die Vorlagefrage in einem engen, nicht über ihren Wortlaut hinausgehenden Sinne, so ist sie ebenfalls unzulässig. Gem. Art. III Abs. 1 des 3. MÄG sind nämlich, wenn - wie bei enger Auslegung der Vorlagefrage - eine Abweichung von einem Rechtsentscheid oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts nicht angestrebt wird, nur Rechtsfragen aus dem Wohnraummietrecht von grundsätzlicher Bedeutung einem Rechtsentscheid zugänglich. Um eine solche Frage handelt es sich dann jedoch nicht. Die Verwirkung - ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung - kann nur aufgrund einer umfassenden Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles festgestellt werden (KG a. a. O). Die Feststellung ihrer Voraussetzungen fällt weitgehend in das Gebiet tatrichterlicher Würdigung und ist somit einem Rechtsentscheid in aller Regel nicht zugänglich (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7. 7.1981, WuM 1981, 271). Demgemäß lassen sich auch generalisierende Regeln darüber, ob ein Recht verwirkt ist, grundsätzlich nicht aufstellen (OLG Karlsruhe a. a. O.). Umstände, die in einem Falle die späte Geltendmachung eines Rechts rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen, müssen in einem anderen Fall noch nicht zu einer solchen Schlußfolgerung zwingen. Die in der Vorlagefrage angeführten Einzelumstände dürfen nicht - sei es auch in ihrer Summierung - isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit jedem weiteren Gesichtspunkt des Einzelfalles, welcher der Erreichung wahrer innerer Gerechtigkeit dient (KG a. a. O), bewertet werden. Diese für die notwendige Gesamtabwägung zusätzlich bedeutsamen Gesichtspunkte und ihr Gewicht sind aber von Fall zu Fall verschieden, so daß sich auch bezüglich der in der Vorlagefrage angeführten Umstände eine generalisierende Beurteilung verbietet.

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