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Rechtsentscheid

OLG Hamm4 ReMiet 3/8228.07.1982RiM 1, 744

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Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Überholung durch bereits ergangenen Rechtsentscheid

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vorlagevoraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids (Rechtsentscheid abgelehnt).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht Wuppertal hat dem Senat folgende Fragen gemäß Art. III Abs. 1 des 3. MÄG zum Rechtsentscheid vorgelegt: 1. Findet im Rahmen eines Herausgabeverlangens gemäß §§ 556 Abs. 3, 985 BGB im Verhältnis des Hauptvermieters und Eigentümers zum Untermieter die Mieterschutzvorschrift des § 564 b BGB entsprechende Anwendung, wenn der Hauptvermieter sein Eigenheim einem gewerblichen Anmieter (Hauptmieter) zur Weitervermietung zu Wohnzwecken vermietet hat und der Mietvertrag zwischen dem Hauptvermieter und dem Hauptmieter durch Zeitablauf endet? 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Kommt es darauf an, daß das berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b BGB gegenüber dem Untermieter in der Person des Hauptvermieters oder in der Person des Hauptmieters vorliegt? Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl. vermieteten ihr Einfamilienhaus zum Zwecke der Untervermietung an ein Vermietungsunternehmen, das seinerseits das Haus an die Bekl. zu Wohnzwecken weitervermietete. Nachdem die zwischen den Kl. und dem Vermietungsunternehmen vereinbarte Mietzeit abgelaufen ist, begehren die Kl., die das Grundstück - geräumt - veräußern wollen, von den Bekl. klageweise Räumung und Herausgabe des Einfamilienhauses. Das Untermietverhältnis ist zwischenzeitlich vom Vermietungsunternehmen aufgekündigt worden. Das Amtsgericht hat die gegen die Bekl. gerichtete Räumungs- und Herausgabeklage mit der Begründung abgewiesen, das Interesse der Bekl. an der Erhaltung ihres Wohnraumes gehe dem Spekulationsinteresse der Kl. vor, so daß die Bekl. auch im Verhältnis zu den Kl. den Kündigungsschutz des BGB genösse. Gegen dieses Urteil haben die Kl. Berufung eingelegt. Das Landgericht, das die Vorlagefragen für entscheidungserheblich hält, möchte die Vorlagefrage zu 1. unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß des beschließenden Senats vom 30.11.1981 (4 ReMiet 9/81= DB 1982, 371= BlGBW 1982, 57 = ZMR 1982, 147 = DWW 1982, 24 = WuM 1982, 49 - Leits. - = NJW 1982, 1102 - Leits.-) und insoweit unter ausdrücklicher Billigung desselben positiv und die Vorlagefrage zu 2 dahin beantworten, daß auf die berechtigten Interessen des Hauptvermieters abzustellen ist. Es sieht sich an einer solchen Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. durch den Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.7.1981 (3 ReMiet 4/81 = WuM 1981, 249) und an der beabsichtigten Beantwortung der Vorlagefrage zu 2. durch den vorgenannten Vorlagebeschluß des beschließenden Senats vom 30.11.1981 (a. a. O.) gehindert. II. Die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid sind nicht gegeben. 1. Die Vorlagefrage zu 1. ist - inzwischen - unzulässig. a) Diese Vorlagefrage wäre allerdings dann zulässig, wenn sie vom Landgericht wörtlich gemeint wäre. Denn eine entsprechende Anwendung der Mieterschutzvorschriften auf das Verhältnis des Hauptmieters zum Untermieter wird außer in dem vom Landgericht als Hindernis für seine Entscheidung angeführten Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.7.1981 (a. a. O.) auch im vorgenannten Vorlagebeschluß des beschließenden Senats vom 30.11.1981 (a. a. O.) und inzwischen auch in dem daraufhin ergangenen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 21.4.1982 (VIII AZR 16/81 - WuM 1982, 178) verneint. Aus der Begründung der Vorlagefrage zu 1. folgt jedoch, daß das Landgericht trotz des Wortlautes dieser Vorlagefrage nicht von einer entsprechenden Anwendung (im eigentlichen Sinne) der Kündigungsschutzvorschriften, sondern in

n dem daraufhin ergangenen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 21.4.1982 (VIII AZR 16/81 - WuM 1982, 178) verneint. Aus der Begründung der Vorlagefrage zu 1. folgt jedoch, daß das Landgericht trotz des Wortlautes dieser Vorlagefrage nicht von einer entsprechenden Anwendung (im eigentlichen Sinne) der Kündigungsschutzvorschriften, sondern in Übereinstimmung mit dem beschließenden Senat - und inzwischen auch mit dem Bundesgerichtshof - davon ausgeht, daß der Untermieter dem Hauptvermieter mit Rücksicht auf den Kündigungsschutz gegenüber dem Untervermieter allenfalls den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen kann. Denn das Landgericht hat sich insoweit ausdrücklich der vom beschließenden Senat "in seinem Vorlagebeschluß vom 30.11.1981 ... vertretenen und begründeten (Gegen-)Ansicht" angeschlossen, wonach "der Untermieter in Fällen der vorliegenden Art seine Schutzrechte aus §§ 564 b, 556 a BGB auch gegenüber dem Hauptvermieter geltend machen" kann, "und zwar im Wege des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung". b) Ein Rechtsentscheid darüber, ob - wie die Vorlagefrage zu 1. richtig zu verstehen ist - der Untermieter dem auf §§ 556 Abs. 3, 985 BGB gestützten Herausgabebegehren des Hauptvermieters Schutzrechte aus § 564 b BGB im Wege des Einwandes des Rechtsmißbrauchs entgegenhalten kann, ist nicht mehr zu treffen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vorlage im Sinne von Art. III des 3. MÄG müssen nämlich noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in welchem über diese sachlich entschieden werden soll (ebenso OLG Karlsruhe - 3 ReMiet 5/81 - Beschluß vom 22.9.1981 - NJW 1982, 344 und Hans. OLG Hamburg - 4 U 179/81 - Beschluß vom 18.12.1981). Daran fehlt es hier nunmehr. Zwar war die - richtig verstandene - Vorlagefrage zu 1., da das Landgericht vom Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24. 7. 1981 (a. a. O.) abweichen wollte, bei Erlaß des Vorlagebeschlusses zulässig, Art. 3 Abs. 1 S. 1 MÄG (Abweichung von einem Rechtsentscheid eines Oberlandesgerichts). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist jedoch mit dem o. g. Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 21.4.1981 (a. a. O.), mit dem sich der Bundesgerichtshof insoweit unter Ablehnung der Meinung des OLG Karlsruhe dem Standpunkt des beschließenden Senats in seinem Vorlagebeschluß vom 30.11.1981 (a. a. O.) und damit letztlich auch dem des Landgerichts angeschlossen hat, entfallen. c) Nun läßt allerdings der Bundesgerichtshof in seinem nach Erlaß des landgerichtlichen Vorlagebeschlusses ergangenen Rechtsentscheid vom 21.4.1982 (a. a. O.) - in Einschränkung des Standpunktes des beschließenden Senats im Vorlagebeschluß vom 30.11.1981 (a. a. O.) - den vom Untervermieter mit Rücksicht auf dessen gegenüber einer Kündigung des Untervermieters aus § § 556 a, 564 b BGB bestehende Schutzrechte den Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht in jedem Fall, sondern nur dann durchgreifen, wenn dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages unbekannt geblieben ist, daß sein Vermieter nicht der Wohnungseigentümer ist. Daß auch das Landgericht von einem so eingeschränkten Kündigungsschutz des Untermieters ausgegangen ist, läßt sich dem landgerichtlichen Vorlagebeschluß nicht entnehmen. Daraus folgt indes noch nicht, daß der beschließende Senat (sei es in Form eines inhaltlich gleichlautenden Rechtsentscheids, sei es mittels erneuter Vorlage an den Bundesgerichtshof) zu einer sachlichen Überprüfung des vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsentscheids gehalten ist. Zwar soll nach Meinung des OLG

n Vorlagebeschluß nicht entnehmen. Daraus folgt indes noch nicht, daß der beschließende Senat (sei es in Form eines inhaltlich gleichlautenden Rechtsentscheids, sei es mittels erneuter Vorlage an den Bundesgerichtshof) zu einer sachlichen Überprüfung des vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsentscheids gehalten ist. Zwar soll nach Meinung des OLG Karlsruhe (Beschl. vom 22.9.1981, a. a. O.) trotz zwischenzeitlicher Beantwortung der Vorlagefrage durch einen in einem anderen Verfahren ergangenen Rechtsentscheid ein Bedürfnis für einen erneuten Rechtsentscheid dann bestehen, wenn sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, daß das vorlegende Gericht von der in dem zwischenzeitlich ergangenen Rechtsentscheid vertretenen Ansicht abweichen will. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen. Zum einen befaßt sich das Landgericht in seinem Vorlagebeschluß nämlich nicht mit der Frage, ob und inwieweit ein Untermieter, dem bei Abschluß seines (Unter-) Mietvertrages bekannt ist, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist, gegenüber dem Herausgabebegehren des Hauptvermieters Kündigungsschutz verdient, so daß bereits dieserhalb nicht ersichtlich ist, daß das vorlegende Landgericht in diesem Punkt von dem zwischenzeitlich ergangenen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 21.4.1982 abweichen will. Zum anderen ist anhand der Akten - obwohl einiges für eine dahingehende Kenntnis der Bekl. spricht - letztlich nicht sicher feststellbar, daß den Bekl. bei Abschluß ihres Untermietvertrages bekannt gewesen ist, daß ihr Vermieter nicht Eigentümer des Mietobjektes gewesen ist. Davon, daß das Landgericht eine u. U. nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage zum - erneuten - Rechtsentscheid stellen will, kann aber nicht ausgegangen werden. 2. Eine Entscheidung über die Vorlagefrage zu 2. wird ebenfalls abgelehnt. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist allerdings nicht bereits deshalb überflüssig, weil die Frage ihrem Wortlaut nach nur für den Fall einer positiven Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. gestellt ist und der Senat jene Vorlagefrage für - inzwischen - unzulässig hält. Denn eine so bedingte Fragestellung kann ihre Berechtigung auch dann behalten, wenn die vorausgestellte Vorlagefrage durch einen in einem anderen Verfahren zwischenzeitlich ergangenen, die Frage positiv beantwortenden Rechtsentscheid unzulässig geworden ist. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Bundesgerichtshof - wie oben unter II 1 c dargelegt - unter dem Gesichtspunkt des Mieterschutzes den Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem gegen den Untermieter von Wohnraum gerichteten Herausgabebegehren nicht uneingeschränkt, sondern nur dann durchgreifen läßt, wenn dem Untermieter unbekannt geblieben ist, daß sein (Unter-) Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. Ob vorliegend ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs gegeben ist, läßt sich indes weder den Gründen des Vorlagebeschlusses noch den Akten im übrigen entnehmen. Der Inhalt der Akten - der Untermietvertrag liegt nicht vor - spricht eher dafür als dagegen, daß die Bekl. von der Untervermietereigenschaft ihres Vertragspartners Kenntnis hatten. Demgemäß läßt sich anhand des dem Senat vom Landgericht unterbreiteten Sachverhalts nicht feststellen, daß die Vorlagefrage zu 2 nach Erlaß des Rechtsentscheids des Bundesgerichtshofs vom 21.4.1982 (a. a. O.) entscheidungserheblich geblieben ist. Davon, daß das Landgericht diese Rechtsfrage aber auf jeden, also auch für den Fall, daß die

s hatten. Demgemäß läßt sich anhand des dem Senat vom Landgericht unterbreiteten Sachverhalts nicht feststellen, daß die Vorlagefrage zu 2 nach Erlaß des Rechtsentscheids des Bundesgerichtshofs vom 21.4.1982 (a. a. O.) entscheidungserheblich geblieben ist. Davon, daß das Landgericht diese Rechtsfrage aber auf jeden, also auch für den Fall, daß die Vorlagefrage zu 2 nicht mehr entscheidungserheblich sein sollte, zum Rechtsentscheid stellen wollte, kann bereits nicht ausgegangen werden, so daß es auch vorliegend einer Beantwortung der umstrittenen Frage, ob und inwieweit das um den Erlaß eines Rechtsentscheids angegangene Gericht die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in eigener Zuständigkeit nachprüfen darf (vgl. zum Meinungsstand die diesbezüglichen Zitate im Rechtsentscheid des BGH vom 21.4.1982 a. a. O.), nicht bedarf.