Rechtsentscheid
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Vorlagepflicht; Divergenz; Betriebskostennachforderung im öffentlich geförderten Wohnungsbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vorlagepflicht des Landgerichts besteht nicht, wenn das Landgericht einer Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes folgen, aber von der eines Oberlandesgerichtes abweichen will. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Das Landgericht hat dem Senat gemäß Artikel III Abs. 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt: a) Gilt im öffentlich geförderten Wohnungsbau die in § 10 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes genannte Drei Monats-Frist auch für die Erhebung eines durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages? b) Hilfsweise:
Falls Frage a) zu bejahen ist:
Können die Mietvertragsparteien die Drei-Monats-Frist vertraglich abbedingen?
II. Der Senat kann über die Vorlagefrage während der Gerichtsferien entscheiden, obwohl das Verfahren, in dem der Vorlagebeschluß ergangen ist, keine gesetzliche oder durch Beschluß des Gerichts als solche bezeichnete Feriensache im Sinne des § 200 GVG ist. Der Erlaß eines Rechtsentscheides stellt nämlich einen internen Akt der Rechtsfindung dar, der durch die Gerichtsferien nicht berührt wird (ganz herrschende Meinung: OLG Hamm NJW 1983, 2392; OLG Zweibrücken WPM 1981, 273; OLG Karlsruhe ZMR 1983, 244).
In der Sache selbst konnte der Senat jedoch nicht entscheiden, denn die an sich ursprünglich gegebenen Vorlagevoraussetzungen sind inzwischen entfallen, so daß die Vorlage jetzt unzulässig ist (OLG Hamm NJW 1982, 1403; OLG Karlsruhe NJW 1982, 344; Baumbach-Lauterbach-Albers ZPO 42. Aufl. Anhang nach § 544 Anm. 3 mit weiteren Nachweisen).
Das Landgericht beabsichtigt, die hier aufgeworfene Rechtsfrage entgegen und damit abweichend von dem Rechtsentscheid des Senats vom 17.8.1982 - 4 ReMiet 2/82 - zu entscheiden. Damit lagen im Zeitpunkt der Vorlagebeschlußfassung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vorlage der Rechtsfrage beim angerufenen Senat gemäß Artikel III Abs. 1 1. Alternative des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes an sich vor. Inzwischen hat jedoch der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 11.4.1984 - VIII ARZ 16/83 - (WuM 1984, 185) die vom Landgericht vorgelegte Rechtsfrage zu a) des Vorlagebeschlusses im Sinne des Landgerichts abweichend von der vorgenannten Senatsentscheidung dahin entschieden, daß der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum im Sinne von § 1 Neubaumietenverordnung 1970 (NMV) seinen Anspruch auf Erhebung des Umlegungsbetrages, der durch die vom Mieter nach § 20 Abs. 4 S. 1 NMV auf die Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen nicht gedeckt ist, nicht bereits dadurch verliert. daß er die Abrechnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes erstellt.
Zwar stimmt die Entscheidungsformel im Wortlaut nicht mit der hier dem Senat vorgelegten Rechtsfrage zu a) überein. Sinngemäß beziehen sich aber die Vorlagefrage zu a) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf dasselbe Rechtsproblem, nämlich auf die Frage, ob der Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum verpflichtet ist, die Nebenkostenabrechnung innerhalb einer gesetzlich normierten Frist vorzunehmen und, gegebenenfalls, welche rechtlichen Konsequenzen die Nichteinhaltung einer etwaigen Frist auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Nacherhebung der nicht durch Vorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten, zu denen die hier als Nebenkosten bezeichneten Kosten gehören, hat. Damit ist die Vorlagefrage zu a) entschieden. Dadurch sind die Vorlagevoraussetzungen nunmehr entfallen, da eine Vorlagepflicht nicht besteht, wenn das Landgericht einer Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes folgen, aber von der eines Oberlandesgerichtes abweichen will (vgl. Senatsbeschluß vom 18.7.1984 - 4 ReMiet 8/83 - Baumbach-Lauterbach-Albers a.a.O.; Thomas-Putzo ZPO 11. Aufl. Vorbemerkung zu § 511 VII Anm. 2 c). Eine Entscheidung des Senats wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn das Landgericht auch abweichend von der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hätte befinden wollen. Das ist jedoch unzweifelhaft nicht der Fall.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die hier gestellte Rechtsfrage zu a) des Vorlagebeschlusses entfiel für den Senat zugleich die Notwendigkeit, über die Vorlagefrage zu b) zu entscheiden. Insoweit handelt es sich nämlich lediglich um eine konditional gestellte Zusatzfrage, die eine vom BGH nicht getroffene positive Entscheidung der Grundfrage voraussetzt.