Rechtsentscheid
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Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagebeschluss; Divergenzvorlage; Begründung; grundsätzliche Bedeutung
Leitsätze (außerhalb eines Rechtsentscheides)
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist eine rechtliche Streitfrage aus dem Bereich des Wohnungsmietrechts durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheidverfahrens - bereits entschieden, so kann dieselbe Rechtsfrage nicht erneut als Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum Rechtsentscheid gestellt werden.
Ein Rechtsentscheid über dieselbe Rechtsfrage kann allenfalls dann verlangt werden, wenn das Landgericht von dem zu der Rechtsfrage bereits vorhandenen (und veröffentlichten) Standpunkt des BGH abweichen will. Dann muß der Vorlagebeschluß des Landgerichts angeben, von welcher Entscheidung mit welchem Ziel und aus welchen Gründen abgewichen werden soll.
2. Ist dem Oberlandesgericht eine Sache (nur) wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer bestimmten (durch den Bundesgerichtshof aber bereits entschiedenen) Rechtsfrage vorgelegt worden (was zur Ablehnung eines Rechtsentscheids führen muß, vgl. oben zu 1.), so ist das Oberlandesgericht nicht befugt, ohne einen entsprechenden Vorlagebeschluß des Landgerichte von sich aus darüber zu befinden, ob es der vorhandenen Rechtsprechung des BGH folgen oder davon - mit der Notwendigkeit einer eigenen Vorlage an den BGH - abweichen will. (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die damals in Bremerhaven wohnenden Bekl. mieteten nach Besichtigung durch Mietvertrag von Mitte März 1981 mit Wirkung ab 1. Mai 1981 eine zu dieser Zeit noch anderweitig bis April 1981 vermietete Wohnung des Kl. in Dortmund. Mitte März 1981 fragten sie an, ob ein von dem damaligen Mieter als schadhaft gemeldetes Küchenfenster repariert sei, und teilten nach einer erneuten Besichtigung der Wohnung am 3. April 1981 u. a. mit, daß für Anfang Mai 1981 Handwerker bestellt seien und auch das Küchenfenster gestrichen werden solle. Am 5. Mai 1981 wurden den Bekl., wie diese unter demselben Datum auf den von dem Kl. zu den Akten gereichten Exemplar des Mietvertrages bestätigten, die Wohnungsschlüssel ausgehändigt. Mit Schreiben vom 10. Mai 1981 bezeichneten die Bekl. den Zustand der überlassenen Wohnung als unzumutbar und baten unter Übersendung eines Zustandsberichts um Stellungnahme und weitere Veranlassung. In diesem Zustandsbericht wurden u. a. einzelne Beschädigungen des Putzes und ein Fehlen der Gummifußleisten in der Küche gerügt. Am 6. Juli 1981 übersandten die Bekl. unter Rüge weiterer Mängel eine an sie gerichtete Rechnung eines Malermeisters vom 19. Juni 1981 über 766,98 DM, die die Ausbesserung von Putzschäden sowie die Lieferung und die Montage von Fußleisten betrifft. Unter dem 13. Juli 1981 teilte der Kl. mit, er habe die neue Adresse des Vormieters erst vor einigen Tagen erhalten. Er werde nur Reparaturarbeiten bezahlen, die er selbst in Auftrag gegeben habe. Nach weiterer Korrespondenz haben die Bekl. den Rechnungsbetrag entsprechend einer vorangegangenen Ankündigung in Teilbeträgen mit den Mietzinsforderungen des Kl. verrechnet und weitere Teilbeträge der Miete einbehalten.
Mit der Klage verfolgte der Kl. u. a. Zahlung in Höhe dieser einbehaltenen Mietbeträge von insgesamt 1.275,48 DM. Er hat im wesentlichen vorgebracht, die Wohnung sei den Bekl. von dem Vormieter übergeben worden, und der von den Bekl. durch die Worte "der uns bekannte Zustand der Räume ist vertragsgemäß" des Formularvertrages akzeptierte Zustand der Wohnung sei ihnen bekannt gewesen. Sie hätten sich gegenüber dem Vormieter verpflichtet, die Fußleisten selbst anzubringen. Im übrigen hätten ihn die Bekl. wegen der behaupteten Mängel vor der Beauftragung von Handwerkern nicht abgemahnt.
Die Bekl. haben vorgetragen, sie hätten erst, nachdem der Kl. die Schlüssel übergeben habe, die Wohnung genauer überprüfen können und die sodann beanstandeten Mängel festgestellt. Nur die Fußleisten der Küche seien noch brauchbar gewesen, während die Fußleisten für die anderen Räume gefehlt hätten oder nicht mehr verwendbar gewesen seien. Der Kl. habe sich von Anfang an geweigert, Reparaturkosten zu übernehmen.
Das Amtsgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die behaupteten Wohnungsmängel die Klage abgewiesen, da den Bekl. eine aufrechenbare Schadensersatzforderung und im übrigen ein Recht zur Mietminderung insgesamt bis zur Höhe der eingeklagten Mietrückstände zugestanden habe. Angesichts des von dem Kl. gezeigten interesselosen Verhaltens habe es einer von vornherein als erfolglos erscheinenden Mahnung des Kl. vor Behebung der Mängel durch die Bekl. nicht bedurft.
Der Kl. verfolgt mit der Berufung u. a. seinen Zahlungsantrag weiter und macht geltend, er habe sich nicht interesselos gezeigt, sondern den Vormieter zu einer Stellungnahme bezüglich der von den Bekl. gerügten Mangel aufgefordert. Die Bekl. verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, trotz mehrfacher unter Fristsetzung erfolgter Aufforderungen habe der Kl. nichts unternommen und eine Mängelbeseitigung abgelehnt.
II. Das Landgericht hat dem Senat nach Art. III Abs. 1 des 3. MietRÄndG folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
"Stellt § 538 Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderregelung dar, oder kann ein Mieter, der beim Abschluß des Mietvertrages vorhandene Mängel der Mietwohnung selbst beseitigen läßt, ohne den Vermieter in Verzug gesetzt zu haben, Aufwendungsersatz nach §§ 547, 683 oder 812 verlangen?" Dem Vorlagebeschluß ist eine Begründung nicht beigefügt worden.
III. Einen Rechtsentscheid über die Vorlage kann der Senat nicht erlassen.
1. Das Landgericht hat von jeder Begründung seines Vorlagebeschlusses abgesehen; es hat weder dargelegt, daß die Antwort auf die Vorlagefrage für die vom Landgericht zu treffende Berufungsentscheidung erheblich ist, noch hat es den Vorlagegrund mitgeteilt, ob es nämlich wegen grundsätzlicher Bedeutung der angeschnittenen Rechtsfrage oder aber deshalb vorgelegt hat, weil es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen möchte.
a) Diese Unzulänglichkeit des Vorlagebeschlusses nötigt den Senat hier allerdings nicht, schon deshalb den Rechtsentscheid abzulehnen oder zumindest die Sache an das Landgericht zur ergänzenden Beschlußfassung zurückzuleiten.
Die Erheblichkeit der Vorlagefrage läßt sich nämlich mit einiger Deutlichkeit aus dem mit jener Frage umrissenen Rechtsproblem ablesen. Die eine der vom Landgericht herausgestellten Lösungsmöglichkeiten, daß nämlich der hier streitige Anspruch auf Aufwendungsersatz den damit aufrechnenden Mietern nur unter der Voraussetzung des Vermieterverzuges nach § 538 Abs. II BGB zugesprochen werden kann, erfordert einen entsprechenden von den Mietern zu führenden Nachweis. Der andere erfragte Lösungsweg geht von einem auf § 547 BGB gestützten Anspruch der Mieter auf Ersatz notwendiger oder nützlicher Verwendungen aus. Bei solcher Anspruchsbegründung würde es nicht des Beweises bedürfen, daß der Vermieter durch die Mieter mit der Beseitigung der Wohnungsmängel in Verzug gesetzt worden wäre. Da die Frage der Verzugsvoraussetzungen streitig und Gegenstand von Beweisantritten im Berufungsrechtszug war, liegt es nahe, daß das Landgericht im Hinblick auf das Problem der Beweislast die Vorlagefrage gestellt hat.
b) Aus der Fassung der Vorlagefrage ist im übrigen zu entnehmen, daß sich das Landgericht auf den Vorlagegrund der grundsätzlichen Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage hat stützen wollen; denn wenn das Landgericht den anderen möglichen Vorlagegrund im Auge gehabt hätte, nämlich von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts hätte abweichen wollen, so wäre die Vorlagefrage anders gefaßt worden; sie hätte folgerichtig die Entscheidung, von der abgewichen werden sollte, nennen und - bei sachgerechter Bearbeitung - die Abweichung auch begründen müssen.
2. Die mithin als Voraussetzung für den Erlaß eines Rechtsentscheides allein noch zu prüfende Frage, ob es sich bei der Vorlagefrage um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist indessen zu verneinen.
a) Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Mieter, der Mängel der Mietwohnung, für die der Vermieter einzustehen hat, selbst beseitigt, seine dafür gemachten Aufwendungen vom Vermieter nur über § 538 Abs. II BGB - also bei Verzug des Vermieters - oder auch ohne Verzug des Vermieters im Wege des Verwendungsersatzes nach § 547 BGB erstattet verlangen kann, ist zwar zweifelsfrei grundsätzlicher Natur und überdies bis heute in Rechtsprechung und Schrifttum in hohem Maße streitig. Die Befürworter des für den Mieter beweismäßig einfacheren Weges über § 547 BGB sehen in den eigenen Aufwendungen des Mieters zur Mängelbeseitigung notwendige oder zumindest nützliche Verwendungen auf die Mietsache i. S. des § 547 BGB (LG Konstanz WuM 80/200; LG Bamberg WuM 74/71; Erman-Schopps, 7. Aufl. Rdz. 17 zu § 538 BGB; Münchener Komm. - Voelskow, Rdz. 43-45 zu § 538 BGB; Staudinger-Emmerich, 12. Aufl. Rdz. 42 zu § 538 BGB).
Die Gegenmeinung insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt bereits beim Begriff der Verwendungen an und klammert solche Maßnahmen aus, die dazu dienen, die Mietsache überhaupt erst in einen zum Vertragszweck erforderlichen Zustand zu versetzen (RG HRR 1929 Nr. 1309; BGH WM 58/1420; BGH NJW 74/743 = WM 74/349 und zuletzt BGH WM 83/ 766; LG Berlin WuM 70/116; LG Kessel WuM 80/137; RGRK Gelhaar, 12. Aufl., Rdz. 22 zu § 538 BGB; Soergel-Siebert-Kummer, 11. Aufl., Rdz. 24 zu § 538 BGB; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. , S. 727).
Aus solcher Sicht ist § 547 BGB schon vom Tatbestand her auf einen Fall wie den vorliegenden überhaupt nicht anwendbar.
b) Trotz des aufgezeigten Meinungsstreits über die Vorlagefrage ist diese nicht zum Rechtsentscheid wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer solchen Zulassung steht der Umstand entgegen, daß die Vorlagefrage, wie dargelegt, vom Reichsgericht und sodann vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einheitlich entschieden worden ist, nämlich im Sinne der in der Vorlagefrage an erster Stelle zur Diskussion gestellten Lösungsmöglichkeit (§ 538 Abs. II BGB als vorrangige abschließende Sonderregelung). Der Bundesgerichtshof hat noch in jüngster Zeit in dem Urteil vom 30. März 1983 (VIII ZR 3/82) an seiner Auffassung zum Vorrang des § 538 Abs. II BGB festgehalten (WM 83/766). Bei solcher Sachlage ist es müßig, hierzu nochmals ein Oberlandesgericht mit Rechtsentscheiden wegen grundsätzlicher Bedeutung zu befassen. Das um einen solchen Rechtsentscheid angegangene Oberlandesgericht könnte aus eigener Entschließung nur dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs beitreten - ein im Ergebnis überflüssiger Arbeitsaufwand -, während es bei abweichender Ansicht in jedem Falle die Sache dem Bundesgericht vorlegen müßte. Daraus folgt: Ist eine rechtliche Streitfrage aus dem Bereich des (Wohnungs-) Mietrechts bereits durch den Bundesgerichtshof - wenn auch außerhalb eines Rechtsentscheidverfahrens - entschieden, so kann ein Rechtsentscheid über dieselbe Frage allenfalls verlangt werden, wenn das vorlegende Landgericht von der vorhandenen BGH-Rechtsprechung abweichen will; dabei ist in der Vorlage folgerichtig anzugeben, daß und in welcher Richtung mit welchem Ziel abgewichen werden soll, was dann sinnvollerweise auch begründet werden muß. Eine so ausgestattete Vorlage ist dem Senat, wie oben bereits bemerkt, hier nicht unterbreitet worden. Für einen Rechtsentscheid über die vorhandene Vorlagefrage dagegen ist, wie gezeigt, kein Raum, weil eine in der BGH-Rechtsprechung bereits geklärte Rechtsfrage nicht erneut als Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum Rechtsentscheid zu stellen ist.
c) Der Senat hat noch erwogen, ob er trotz insoweit fehlender Vorlage im jetzigen Stande des Verfahrens von sich aus zu prüfen hat, ob er den Standpunkt des Bundesgerichtshofs teilen oder von ihm abweichen will, m. a. W. dann die Sache seinerseits dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat. Der Senat verneint jedoch eine solche Prüfungspflicht; die gesetzlich festgelegte Bindung an die Vorlagefrage steht entgegen.