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Rechtsentscheid

OLG Karlsruhe3 Re-Miet 2/8324.10.1983RiM 2, 1110

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Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; grundsätzliche Bedeutung; Unzulässigkeit bei ausgelaufenem Recht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine ausgelaufenes Recht betreffende Rechtsfrage besitzt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Eine in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht erörterte, im Gesetz eindeutig geregelte Rechtsfrage gewinnt nicht schon dadurch grundsätzliche Bedeutung, daß sie in mehreren anhängigen Parallelprozessen durch die erstinstanzlichen Richter unterschiedlich beurteilt worden ist.

(Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Kl. ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Der Bekl. ist Angestellter der Max-Planck Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG). Er bewohnt dort seit dem 1. Mai 1974 eine 122,84 qm 5-Zimmer-Wohnung, für die er eine monatliche Nettomiete von 359 DM bezahlt.

Gemäß Vertrag vom 10.6./5.7.1963 gewährte die MPG der Kl. zur Errichtung dieses Hauses ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 1.140.000 DM. Die Kl. verpflichtete sich, sämtliche Wohnungen dieses Hauses der MPG zur Nutzung durch deren Mitarbeiter zu vermieten. Die MPG übertrug die Bewirtschaftung des Hauses und den Abschluß der einzelnen Mietverträge ihrer Tochtergesellschaft, der M. Gesellschaft für die Forschung mbH. Durch Bescheid der Stadt Heidelberg vom 21.2.1964 wurden die errichteten Wohnungen als nach §§ 82, 83 II. WoBauG steuerbegünstigt anerkannt. In dem Bescheid heißt es, sie seien ohne Einsatz öffentlicher Mittel neu geschaffen worden.

Die Kl. ist zum 1.1.1978 als Vermieterin in alle von der M. geschlossenen Mietverträge eingetreten. Durch Vertrag vom 30.3./25.4.1979 wurden die Rechtsbeziehungen zwischen der Kl. und der MPG neu geregelt. Das Wohnungsbesetzungsrecht der MPG blieb bestehen.

2. Die Kl. hat mit Schreiben vom 19.7.1979 vom Bekl. die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete auf 556,50 DM ab dem 1.11.1979 gemäß § 2 MHG unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens begehrt. Der Bekl. hat dieser Erhöhung nicht zugestimmt.

Die daraufhin erhobene Klage hat das AG Heidelberg durch Urteil vom 24.3.1982 als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, eine Mieterhöhung nach § 2 MHG sei nicht möglich, weil auf das Mietverhältnis der Parteien § 87 a II. WoBauG Anwendung finde, mit der Folge, daß preisgebundener Wohnraum vorliege. Die Bediensteten der MPG seien eine den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ähnliche Personengruppe. Bei dem Darlehen handle es sich um in einem öffentlichen Haushalt gesondert ausgewiesene Wohnungsfürsorgemittel; denn der Haushalt der MPG sei als öffentlicher Haushalt im Sinne des § 87 a II. WoBauG anzusehen, weil diese zwar privatrechtlich organisierte Vereinigung dem öffentlichen Interesse diene und sie ihre Haushaltsmittel fast ausschließlich aus öffentlichen Zuwendungen beziehe.

3. Im Berufungsverfahren hat das LG Heidelberg eine schriftliche Auskunft der MPG darüber eingeholt, wie sie sich finanziere, ob mit den gewährten öffentlichen Mitteln Auflagen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung, insbesondere für die Wohnungsfürsorge, verbunden sind und ob in ihrem Haushalt Wohnungsfürsorgemittel gesondert ausgewiesen werden. Aus der schriftlichen Auskunft ergibt sich u. a. folgendes:

Die MPG finanzierte sich im Jahre 1981 zu 90,3 % aus Zuschüssen des Bundes, der Bundesländer und anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen sowie aus Sondermitteln des Bundes und zu 9,7 % aus eigenen Einnahmen, dem privaten Vermögen und Zuschüssen von Privatpersonen. Die Förderung des Wohnungsbaus für Mitarbeiter erfolgt ausschließlich aus den institutionell gewährten Bund-Länder-Zuwendungen. Diese Mittel werden im Haushaltsplan der MPG unter einem gesonderten Titel ausgewiesen. Im Haushaltsplan des Bundes und der Länder erfolgt jedoch eine Untergliederung des gesamten der MPG gewährten Investitionszuschusses nach weiteren Ausgabearten nicht.

Bei dem Landgericht sind mehrere Rechtsstreitigkeiten der Kl. gegen Mieter desselben Hauses anhängig, die in erster Instanz unterschiedlich entschieden worden sind, weil die zuständigen Abteilungen des Amtsgerichts die Anwendbarkeit von § 87 a II. WoBauG verschieden beurteilt haben.

Durch Beschluß vom 16. 6.1983 hat die Kammer dem Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1. Stellen die Bediensteten der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. eine den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ähnliche Personengruppe dar?

2. Ist der Haushalt der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. - gegebenenfalls in der Zusammenschau mit den alimentierenden Haushalten des Bundes und der Länder - ein öffentlicher Haushalt im Sinne des § 87 a Abs. 1 II. WoBauG a. F.?

3. Genügt die Ausweisung von Mitteln für den Wohnungsbau in der von der Max-Planck-Gesellschaft in ihrer Auskunft beschriebenen Art und Weise - gegebenenfalls im Zusammenhang mit den korrespondierenden Mitteln aus den Haushalten des Bundes und der Länder, aus denen die Max-Planck-Gesellschaft weit überwiegend gefördert wird - den Anforderungen an eine gesonderte Ausweisung von Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne des § 87 a Abs. 1 II. WoBauG a. F?

II. Die Vorlage ist nicht zulässig.

Da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts zu diesen Fragen bisher nicht ergangen ist, darf eine Vorlage nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen erfolgen (Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MÄG). Diese Voraussetzung ist für alle Fragen der Vorlage zu verneinen.

1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nur dann bejaht werden, wenn die sie betreffende Entscheidung sich voraussichtlich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auswirkt. Es genügt daher nicht, daß mehrere Streitigkeiten derselben Prozeßpartei anhängig sind und insoweit divergierende Urteile vorliegen oder möglich sind (BGH NJW 1970, 1549, 1550; KG, Beschluß vom 11.5.1983, WuM 1983, 281; Zöller-Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 546 Anm. 9 A). Sämtliche Vorlagefragen sind konkret auf bestimmte Eigenschaften und rechtliche Verhältnisse einer einzigen Rechtspersönlichkeit, der Max-Planck-Gesellschaft e. V., bezogen. Da sich aus den Prozeßakten nicht ergibt und dem Senat auch nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang die MPG Verträge wie mit der Kl. dieses Rechtsstreite auch mit anderen Rechtspersonen geschlossen hat, ist nicht erkennbar, inwieweit eine Beantwortung der vorgelegten Rechtsfragen über die beim Landgericht anhängigen Parallelprozesse hinaus jemals für andere Rechtsverhältnisse von Bedeutung werden kann. Ob diesem Einwand dadurch begegnet werden könnte, daß die Rechtsfragen vom Senat erweiternd ausgelegt und in dem Sinne neu formuliert werden, daß sie sich auf alle Rechtspersonen des Privatrechts beziehen, die ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, kann dahinstehen, weil den zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen auch aus weiteren Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2. Eine Beantwortung von Frage 1 scheidet auch deshalb aus, weil das Landgericht keine Tatsachenfeststellungen über die Rechtsstellung der Bediensteten der MPG getroffen hat. Ohne nähere Kenntnis des Inhalts der Arbeitsverträge, die von der MPG mit ihren Angestellten typischerweise geschlossen werden, läßt sich weder erkennen, ob sich daraus hinreichende Anhaltspunkte ergeben, diese Personen als eine den Angehörigen es öffentlichen Dienstes ähnliche Gruppe einzuordnen, noch, ob die Beurteilung dieses Sachverhalts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

3. Die Fragen 2 und 3 betreffen ausgelaufenes Recht. § 87 a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG in der vom Landgericht zur Entscheidung vorgelegten Fassung hat folgenden Wortlaut:

"Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechtes ein Darlehen oder ein Zuschuß aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesen worden sind, und ist die für diese Wohnung zu entrichtende Miete niedriger als die nach Abs. 2 sich ergebende Kostenmiete, so kann dar Vermieter die Miete durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen."

Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist durch Art. 27 Unterart. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I Seite 1523,1547) mit Wirkung ab 1.1.1982 geändert worden und lautet nunmehr:

"... die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind, ..."

Einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, kommt in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, weil dieser Begriff in die Zukunft weist, ihm nämlich die Vorstellung zugrunde liegt, daß die Frage noch für eine unbestimmte Vielzahl späterer Rechtsstreitigkeiten entscheidungserheblich werden kann (KG, WuM 1983, 281; Beschluß vom 19.8.1983 - 8 W Re-Miet 3513/83; Zöller-Schneider, § 546 Anm. 9 b). Etwas anderes kann daher nur dann gelten, wenn die Rechtsfrage trotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung voraussichtlich noch in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen eine Rolle spielen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich.

4. Schließlich kommt noch hinzu, daß die unter 2 und 3 gestellten Vorlagefragen selbst während der Geltungsdauer des § 87 a Abs. 1 II. WoBauG a. F. keine grundsätzliche Bedeutung besaßen. Eine solche kann nur dann bejaht werden, wenn die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, also ein Problem betrifft, zu dem divergierende Ansichten vertreten werden oder zumindest naheliegend und vertretbar erscheinen. Auch daran fehlt es hier; denn der Haushalt der MPG ist eindeutig und zweifelsfrei kein öffentlicher Haushalt im Sinne von § 87 a Abs. 1 II. WoBauG a. F.

a) Die vom Landgericht angeschnittene Rechtsfrage ist während der Geltungsdauer der Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich nicht erörtert worden. Dies ist auf den klaren und eindeutigen Begriff des öffentlichen Haushalts zurückzuführen. Es ist bisher von niemandem in Erwägung gezogen worden, den Haushalt einer privatrechtlich organisierten Vereinigung dann als öffentlichen zu behandeln, wenn deren Tätigkeit öffentlichen Interessen dient und die Finanzierung der Organisation überwiegend aus öffentlichen Mitteln erfolgt (vgl. Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, II. WoBauG, Stand Februar 1983, § 87 a Anm. 02 und 1 b; Schade Schubart, II. WoBauG, Stand Dezember 1982, § 87 a Anm. 1 und 3). Ein öffentlicher Haushalt setzt eine öffentliche Organisationsgewalt, also einen institutionell öffentlichen Status der Organisation, die den Haushalt aufstellt, voraus. Ein solcher Status kommt nur der unmittelbaren Staatsorganisation sowie vom Staat mit dieser Eigenschaft ausgestatteten Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu, denen staatliche Hoheitsrechte übertragen worden sind (mittelbare Staatsverwaltung). Die Gewährung von Wohnungsfürsorgemitteln an die in § 87 a II. WoBauG genannten Personengruppen stellte zudem jedenfalls nach dem bis 31.11.1981 geltenden Verfahren grundsätzlich eine dem hoheitlichen Bereich zuzurechnende Maßnahme dienstlicher Fürsorge und nicht eine lediglich den Vermögensinteressen der öffentlichen Hand dienende, rein fiskalische Tätigkeit dar (BGH ZMR 1980, 88, 89; Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, § 87 a Anm. 02). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) ist deshalb der den Antrag auf Gewährung eines Darlehens bewilligende oder ablehnende Bescheid ein Verwaltungsakt, den zu erlassen eine privatrechtliche Organisation unter keinen Umständen die Rechtsmacht besitzt. Schließlich ist auf die Art und Weise, wie die Rechtsbeziehungen der MPG und vergleichbarer Organisationen zu Bund und Ländern gesetzlich geregelt sind, zu verweisen. Die Förderung durch die öffentliche Hand erfolgt gemäß Art. 91 b GG. Kennzeichen der Mitwirkung nach dieser Vorschrift ist es gerade, daß die öffentliche Hand freie Träger, die nicht in die unmittelbare oder mittelbare Staatsverwaltung eingeordnet sind, unterstützt (Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 91 b Rn 16). Diese klare rechtliche Abgrenzung darf nicht durch die vom Amtsgericht geltend gemachten Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen aufgelöst werden. Der Haushalt der MPG kann daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als ein öffentlicher angesehen oder wie ein solcher behandelt werden. Das Ziel, durch den Einsatz von Förderungsmitteln des Bundes und der Länder den Bediensteten der MPG preisgünstigen Wohnraum zu vermitteln, konnte nur durch entsprechende Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses mit dem Darlehensnehmer erreicht werden, wie dies im zugrunde liegenden Fall auch in § 3 des Mietvertrages vom 24.7./16.9.1963 geschehen Ist.

b) Diese Auffassung wird im übrigen sowohl durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 87 a II. Wohnungsbaugesetz als auch die seit dem 1.1.1982 geltende Neufassung dieser Bestimmung bestätigt.

§ 6 Abs. 1 II. WoBauG bezeichnet die Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds als öffentliche Mittel. Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. c gelten die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die Einführung des § 87 a durch das Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaus vom 17.7.1968 (BGBl. I 821) diente dazu, für die mit in § 6 Abs. 2 Buchst. c genannten Mitteln errichteten Wohnungen die Kostenmiete als höchstzulässige Miete gesetzlich festzulegen, weil es sich bei den Wohnungsfürsorgemitteln der Sache nach ebenfalls um öffentliche Mittel handelt, die allerdings von der öffentlichen Hand als Arbeitgeber für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt werden (Bericht des Bundestagsausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen vom 2.5.1968 zu BT-Drucksache V/2840). Die Gesamtschau der genannten Vorschriften ergibt damit zweifelsfrei, daß der Gesetzgeber nur öffentliche Haushalte im engen begrifflich korrekten Sinne im Auge hatte und mit dieser Regelung erfassen wollte.

Nur aus diesem Grunde hat auch die seit dem 1.1.1982 geltende Änderung von § 87 a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG einen Sinn. Diese Neufassung bezweckt gerade eine Ausweitung des bisherigen Anwendungsbereichs, indem es nunmehr genügt, daß die Wohnungsfürsorgemittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden. Auf diese Weise werden erstmals die Wohnungen erfaßt, deren Bauherren Förderungsmittel als sog. Zuwendungsempfänger des Bundes oder der Länder erhalten haben (Fischer-Dieskau Pergande-Schwender, § 87 a Anm. 1 b; Schade-Schubart, § 87 a Anm. 3). Die Gesetzesnovellierung wäre überflüssig gewesen, wenn die der Vorlage zugrunde liegende rechtliche Konstruktion der Gewährung von Förderungsmitteln bereits der Vorschrift des § 87 a II. WoBauG in der bis 31.12.1981 geltenden Fassung unterfallen wäre.