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Rechtsentscheid

OLG Karlsruhe- 3 ReMiet 3/8107.07.1981RiM 1, 300

3. MÄG, Vorlagevoraussetzung

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Abweichung; Divergenzvorlage; Entscheidungserheblichkeit; Mietvertragsklausel; Auslegung; Tierhaltungsklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Voraussetzungen für die Einholung eines Rechtsentscheids wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts sind nicht gegeben, wenn das Landgericht den Rechtsstreit auch ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage in dem von ihm für richtig gehaltenen Sinne entscheiden kann

2. Über die Auslegung einer einzelnen Vertragsbestimmung kann nur dann ein Rechtsentscheid erlassen werden, wenn es sich um eine typische, häufig wiederkehrende Klausel handelt

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl haben seit 1965 eine Wohnung des Kl. gemietet. Im Frühjahr 1980 nahmen sie einen Hund (Dalmatiner-Mischling) in die Wohnung auf. Der Kl hat von den Bekl die Entfernung des Hundes verlangt. In dem Formularvertrag heißt es unter § 16

"Vom Inhalt der nachstehenden Hausordnung haben wir gleichfalls Kenntnis genommen und anerkennen diese als Vertragsbestandteil."

In der Hausordnung ist u. a. bestimmt

"Die vertrauensvolle Hausgemeinschaft im Sinne des Mietvertrags zwischen Mietern untereinander wie auch zwischen Mietern und Vermietern setzt voraus, daß von allen Hausbewohnern weitgehende Rücksichten geübt und daß den Mietern im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters sachgemäß behandelt wird. Darüber hinaus sind Mieter und Vermieter zur Berücksichtigung besonderer Belange der Allgemeinheit verpflichtet. A. Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese u. a. zu folgendem: Einholen der Genehmigung des Vermieters für etwaige Tierhaltung sowie für Verkehr, Aufstellen und Lagern in Gängen, auf Höfen usw. (u. a. Krafträder und Wagen).... . . .

Das Mietverhältnis ist ein freiwilliger Vertrag, der in stärkstem Maße auf dem gegenseitigen Vertrauen aufgebaut ist und der das Gemeinschaftsleben im Hause gewährleisten soll. Gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten verstößt er aber, wenn ein Vertragspartner seine Vertragsrechte einseitig geltend macht und wenn er seine Pflichten gegen den anderen Vertragsteil und gegen die anderen Hausbewohner böswillig und fahrlässig verletzt." Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kl. Berufung eingelegt. Die Bekl. haben inzwischen den Hund entfernt. Die Bekl. haben sich dem jedoch nicht angeschlossen und beantragen Zurückweisung der Berufung. 2. Durch Beschluß vom 22.4.1981 hat das Landgericht Mannheim dem Senat gemäß Art. Ill Abs, 1 des Dritten MÄG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: "Kann der Vermieter aufgrund einer in einer Hausordnung enthaltenen Klausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, für eine etwaige Tierhaltung die "Genehmigung des Vermieters" einzuholen, die Zustimmung zur Tierhaltung nach freiem Ermessen versagen oder sind hierfür sachliche Gründe erforderlich ? Die Kammer möchte die Klausel der Hausordnung in dem Sinne auslegen, daß der Vermieter dir Zustimmung zur Tierhaltung nur versagen darf, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. An dieser Auslegung sieht sie sich jedoch durch den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. 1. 1981-4 Re Miet 5 und 6/80-(ZMR 81, 153) gehindert. Die Kammer ist der Ansicht, der Rechtsentscheid des OLG Hamm werde der in solchen Fällen typischen Interessenlage nicht gerecht. Durch die Zustimmungsklausel bringe der Vermieter zum Ausdruck, daß er über die Zulässigkeit der Tierhaltung nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden werde. Der Mieter dürfe deshalb davon ausgehen, der Vermieter werde seine Zustimmung erteilen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Für diese Auslegung seien auch besondere Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles maßgebend. Die Tierhaltung sei hier nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten geregelt. Die Klausel konkretisiere die in die Hausordnung ausdrücklich aufgenommene Pflicht der Hausbewohner zur gegenseitigen Rücksicht sowie den Rechtsgedanken, wonach die Befugnisse einzelner immer durch die Rechte anderer beschränkt werden. Aus ihrer Funktion als derartiges Kontrollinstrument folge aber andererseits, daß die Zustimmung nicht verweigert werden dürfe, wenn nachteilige Folgen nicht zu erwarten seien. Aus den Schlußsätzen der Hausordnung ergebe sich zudem, daß Meinungsverschiedenheiten grundsätzlich nicht einseitig gelöst werden, sondern sich die Vertragspartner um einen sachgerechten Ausgleich bemühen sollen. Dazu gehöre auch, daß der Vermieter prüfe, welche konkreten Gründe einer Tierhaltung entgegenstehen, und sich davon in seiner Entscheidung leiten lasse.

II. Die Vorlage ist unzulässig. 1. Das Landgericht hat die Sache wegen beabsichtigter Abweichung von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts vorgelegt. a) Der in Art. Ill Abs. 1 Satz 1 3. MÄG verwendete Begriff der Abweichung ist identisch mit demjenigen des § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; denn der Gesetzgeber verfolgt in beiden Fällen die gleichen Zwecke (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl. G 10). Die Vorlagepflicht soll der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts dienen. Nach § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn das Urteil auf der Abweichung beruht, also bei Zugrundelegung der abgelehnten obergerichtlichen Rechtsauffassung im Entscheidungssatz anders ausgefallen wäre (Thomas/Putzo, 10. Aufl., § 546 Anm. 4 b; Rosenberg/Schwab, ZPO, 13. Aufl., Seite 868; vgl. BGHZ 21, 236; a. A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 546 Rn. 11). Nichts anderes gilt für die Vorlagepflicht nach Art. Ill Abs. 1 Satz 1 3. MÄG, obwohl dle Vorschrift einen dem letzten Halbsatz in § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entsprechenden Hinweis nicht enthält (Schmidt-Futterer/Blank, G 10). Denn die Rechtseinheit wird durch eine abweichende Auffassung nur dann beeinträchtigt, wenn jene sich auf die zutreffende Entscheidung oder zumindest das vom Gericht einzuschlagende Verfahren auswirkt. Zudem entspricht es allgemeiner Meinung, daß das Landgericht eine Rechtsfrage zum Rechtsentscheid nur vorlegen darf, wenn deren Beantwortung für die Beurteilung des anhängigen Falles erheblich ist; denn das angerufene Oberlandesgericht soll keine abstrakten Rechtssätze aufstellen (BayObLG NJW 70, 1749; Dänzer/Vanotti NJW 80, 1777, 1778 m. w. N.). Ein Rechtsentscheid darf daher nicht eingeholt werden, wenn das Landgericht auch ohne Beantwortung der Rechtsfrage den bei ihm anhängigen Rechtsstreit -ohne weitere Beweisaufnahme - in dem von ihm für richtig gehaltenen Sinne entscheiden kann. b) Das Landgericht kann hier die einschlägige Vertragsklausel selbst dann in dem von ihm vertretenen Sinne auslegen, wenn es im Grundsatz der im Rechtsentscheid vom 13.1.1981 niedergelegten Rechtsauffassung des OLG Hamm folgt. Allerdings ist, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsentscheid vom 25.3.1981- 3RE -Miet2/81-ausführlich dargelegt hat, bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich die dem Vorlagebeschluß zugrundeliegende Rechtsauffassung des Landgerichts und nicht diejenige des angerufenen Obergerichts maßgebend Aus der eigenen Begründung des Landgerichts im Vorlagebeschluß ergibt sich hier aber gerade, daß die beabsichtigte Entscheidung nicht davon abhängig ist, wie die vorgelegte allgemeine Rechtsfrage beantwortet wird. Das Landgericht hat unter II 2 seines Vorlagebeschlusses eingehend dargelegt, die beabsichtigte Auslegung der Vertragsklausel werde auch von einer Reihe besonderer Umstände des Einzelfalles getragen. Diese Auffassung ist jedenfalls vertretbar; an einer solchen Auslegung ist die Kammer durch den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. 1. 1981 (ZMR 81.153) nicht gehindert. Das OLG Hamm sieht den Vermieter nur unter der Voraussetzung generell als berechtigt an, die Zustimmung zur Tierhaltung nach freiem Ermessen zu versagen, daß außer der vertraglichen Zustimmungsklausel keine für den Vertragswillen der Parteien wesentlichen Umstände ersichtlich sind. Dazu gehört nicht nur das Parteiverhalten vor, bei und nach Vertragsabschluß, sondern auch die Frage, ob der Vertragstext selbst Anhaltspunkte

rechtigt an, die Zustimmung zur Tierhaltung nach freiem Ermessen zu versagen, daß außer der vertraglichen Zustimmungsklausel keine für den Vertragswillen der Parteien wesentlichen Umstände ersichtlich sind. Dazu gehört nicht nur das Parteiverhalten vor, bei und nach Vertragsabschluß, sondern auch die Frage, ob der Vertragstext selbst Anhaltspunkte dafür liefert, auf welchem Wege der Vermieter zu seiner Entscheidung über die begehrte Zustimmung zu gelangen hat. Das OLG Hamm weist ausdrücklich daraufhin, bei vereinbarter Zustimmungsbedürftigkeit komme ein anderes Ergebnis als das freie Ermessen des Vermieters in Betracht. wenn angenommen werden müsse, die Vertragsparteien hätten den Vermieter in der Ausübung seines Ermessens binden wollen. Solche Umstände sieht das Landgericht hier in grundsätzlichen Aussagen der Hausordnung, die die Zustimmungsklausel enthält, sowie dem näheren inhaltlichen Zusammenhang, in dem die Zustimmung zur Tierhaltung geregelt ist. Das Landgericht durfte daher aufgrund der unter ll 2 seines Vorlagebeschlusses dargelegten Gründe die Befugnis des Vermieters, die Zustimmung nach freiem Ermessen zu versagen, im vorliegenden Fall selbst dann verneinen, wenn der Senat - wozu er neigen würde - die Vorlagefrage grundsätzlich im gleichen Sinne wie das OLG Hamm beantworten würde. Damit zeigt sich, daß die vom Landgericht zu treffende Entscheidung nicht auf der unter ll 1 des Vorlagebeschlusses dargelegten abweichenden Auffassung gegenüber dem Rechtsentscheid des OLG Hamm beruht. 2. Der Vorlagebeschluß läßt sich freilich auch dahin auslegen, daß ein Rechtsentscheid darüber begehrt wird, ob der Vermieter bei einer Klausel in der vorliegenden Form die Zustimmung zur Tierhaltung nach freiem Ermessen oder nur bei Vorliegen sachlicher Gründe versagen darf. Auch in diesem Falle bleibt die Vorlage jedoch unzulässig; denn es fehlt dann an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Diese Voraussetzung ist als Zulässigkeitsmerkmal vom Oberlandesgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen (BayObLG ZMR 81, 31; Senat, Rechtsentscheid vom 10. 2. 1981, insoweit in NJW 81. 1278 nicht abgedruckt). Die Vertragsauslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und damit einem Rechtsentscheid nicht zugänglich (OLG Zweibrücken, Rechtsentscheid vom 21.4.1981-4 W 29/81-; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt Beschluß vom 12. 3. 1981, ZMR 81, 178,179). Nur bei häufig wiederkehrenden typischen Klauseln sind die Oberlandesgerichte berechtigt, durch Rechtsentscheid Auslegungsregeln zu geben, die dem Richter anzeigen was im Zweifel gewollt ist, damit allgemein gebräuchliche Abreden in der Gerichtspraxis einheitlich gewertet werden (OLG Zweibrücken a. a. O.). Aus denselben Gründen nimmt der Bundesgerichtshof für sich in Anspruch, derartige Auslegungsregeln zu finden (vgl. BGHZ 53, 315, 319 ff.). Vorliegend fehlt es jedoch an jeglichem Hinweis dafür, daß die hier streitige Zustimmungsklausel häufig in dieser Art und Weise und ähnlichem Gesamtzusammenhang vereinbart wird. Das erscheint im übrigen schon deshalb zweifelhaft, weil der Vertrag zwischen den Parteien vor nahezu 16 Jahren geschlossen worden und das Mietrecht seitdem nachhaltig geändert worden ist. Einer Auslegung der Klausel durch den Senat würde daher über den hier zu entscheidenden Fall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zu kommen. Im übrigen kann hier, wie die Begründung des Vorlagebeschlusses zeigt, die umstrittene Klausel nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang des gesamten

d das Mietrecht seitdem nachhaltig geändert worden ist. Einer Auslegung der Klausel durch den Senat würde daher über den hier zu entscheidenden Fall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zu kommen. Im übrigen kann hier, wie die Begründung des Vorlagebeschlusses zeigt, die umstrittene Klausel nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks und unter Berücksichtigung der konkreten Situation, in der die Parteien in demselben Hause zusammenleben, sachgerecht gewürdigt werden. Das aber ist allein Aufgabe des Tatrichters und nicht des zur Entscheidung einer Rechtsfrage berufenen Oberlandesgerichts. Ein Rechtsentscheid ist somit unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen und daher abzulehnen.