veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rechtsentscheid

OLG Karlsruhe, 9. Zivilsenat Freiburg9 ReMiet 1/8428.02.1984RiM 2, 1313

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechtsentscheid; Unzulässigkeit der Vorlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die gestellte Frage bereits durch Rechtsentscheid beantwortet ist; es kommt insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung an (nichtamtlicher Leitsatz, Rechtsentscheid abgelehnt).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. ist Eigentümerin einer an die Bekl. vermieteten Wohnung, für die bis zum 31.12.1982 eine Preisbindung bestanden hat. Die Bekl. hatte - seit 1.1.1977 unverändert - eine monatliche Kostenmiete von DM 275,70 bezahlt. Nach Wegfall der Preisbindung verlangte die Kl. mit Schreiben vom 31.1.1983 Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf DM 659,73 monatlich ab 1.4.1983. Dies entspreche der ortsüblichen Miete; drei Vergleichswohnungen wurden genannt.

Das Amtsgericht hat die Klage, gestützt auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG in der seit 1.1.1983 geltenden Fassung abgewiesen, soweit die Zustimmung der Bekl. zu einer Mieterhöhung auf mehr als DM 358,35 verlangt worden war. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl. ihren Klageanspruch weiter.

Das Landgericht Freiburg, das das Mieterhöhungsverlangen formell für wirksam erachtet, hat dem Senat folgende Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Gilt die 30 %ige Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 n. F. Miethöheregelungsgesetz (MHRG) auch für den Fall, in dem eine Mietanhebung auf die ortsübliche Miete nach Wegfall der bisherigen Preisbindung ab einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.1.1983 verlangt wird?

II. Die Vorlage ist dadurch unzulässig geworden, daß die gestellte Frage - lediglich anders formuliert - durch den Rechtsentscheid des BayObLG vom 23.1.1984 - ReMiet 14/83 - beantwortet worden ist (vgl. Art. III Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. des 3. MietRÄndG).

Es kommt insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung an (vgl. OLG Karlsruhe WuM 1982, 1 0 und 1983, 165 sowie BayObLG, Beschluß vom 21.10.1983 - ReMiet 11/83 und OLG Koblenz, Beschluß vom 6.1.1984 - 4 W - Re - 608/83).