Rechtsentscheid
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsentscheid; grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Hinblick auf das mit dem Institut des Rechtsentscheids verfolgte Ziel der Rechtseinheit ist eine Frage allenfalls dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn zu erwarten ist, daß die gleiche Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über die Auslegung in der Rechtsprechung oder in der Rechtsliteratur unterschiedliche Auffassungen bereits geäußert worden oder zu erwarten sind (Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt).
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt Schadensersatz, weil in einer von den Bekl. bewohnten Neubauwohnung, die sie von der Kl. gemietet haben, bald nach ihrem Einzug Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. Die Kl. wirft den Bekl. vor, sie hätten nicht genügend geheizt und gelüftet. Das mit der Berufung der Kl. befaßte Landgericht hat folgende Fragen, die es bejahen möchte, zum Rechtsentscheid vorgelegt:
1.) Ist der Mieter einer Neubauwohnung verpflichtet, erheblich mehr, als bei sonstigen Wohnungen nötig, für die Beheizung und Belüftung der Wohnung zu tun, wenn darüber im Mietvertrag nichts bestimmt ist?
2.) Ist, wenn es in einer Neubauwohnung, die sonst keine Mängel aufweist, zu Feuchtigkeitserscheinungen an den Wänden wie Pilz- und Fäulnisbildung kommt, davon auszugehen, daß der Mieter objektiv seine Pflicht zu vermehrter Beheizung und Belüftung der Mietsache verletzt hat, so daß es an ihm ist, nachzuweisen, daß der Mieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat? Ein Rechtsentscheid hat zu unterbleiben, weil beiden Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Art. III 1. MietRÄndG i. d. F. des Gesetzes vom 5. 6. 1980 - BGBl. I S. 657). Im Hinblick auf das mit dem Institut des Rechtsentscheids verfolgte Ziel der Rechtseinheit ist eine Frage allenfalls dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn "zu erwarten ist, daß die gleiche Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über die Auslegung in der Rechtsprechung oder der Rechtsliteratur unterschiedliche Auffassungen bereits geäußert worden oder zu erwarten sind" (Zöller, ZPO, 12. Auflage, § 546 Anm. 3). Allenfalls unter diesen (von Zöller für die Revisionszulassung herausgearbeiteten) Voraussetzungen besteht Anlaß, einer Rechtsuneinheitlichkeit abzuhelfen oder vorzubeugen und deshalb von einer Grundsatzfrage zu sprechen. Ob der Frage darüber hinaus ein gewisser Rang, ein gewisses rechtliches Niveau zukommen muß, damit sie als Grundsatzfrage gelten kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Senat hat in dem Urteil vom 30. Mai 1974 lediglich die Möglichkeit bejaht, die Miete auch durch Vereinbarung zu erhöhen. Mehr ist dem Urteil nicht zu entnehmen.