Rechtsentscheid
§ 538 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; grundsätzliche Bedeutung; Mangelfolgeschaden; Beweissicherungsverfahren
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haftet der Vermieter gem. § 538 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB auch für die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Mieter zur Feststellung eines bei Abschluß des Vortrages vorhandenen Mangels der Mietsache beantragt?
(Der Erlaß eines Rechtsentscheides wurde abgelehnt.)
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht hat als Berufungsgericht dem Senat folgende Frage zur Entscheidung nach Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. I S. 657) vorgelegt:
Haftet der Vermieter gemäß § 538 Abs. 1 Satz 1 (1. Möglichkeit) BGB auch für die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Mieter zur Feststellung eines bei Abschluß des Vertrages vorhandenen Mangels beantragt? Die Vorlage ist nicht zulässig.
Das Landgericht mißt der Vorlagefrage ersichtlich grundsätzliche Bedeutung bei, wenn dies auch nicht ausgesprochen ist. Eine solche grundsätzliche Bedeutung vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen.
Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung des Schrifttums erstreckt sich die - verschuldensunabhängige - Garantiehaftung des Vermieters für Fehler der Mietsache, die bereits im Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter vorhanden waren, grundsätzlich auch auf Mangelfolgeschäden (vgl. BGH NJW 1971, 424; Staudinger, 12. Aufl., 2. Bearb., 1981, Rdn. 27 ff. zu § 538 BGB; Palandt, 42. Aufl., Anm. 5 zu § 538 BGB; jeweils m. w N.). Ob und unter welchen Voraussetzungen als ein solcher Mangelfolgeschaden auch die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das der Mieter zum Nachweis von Mängeln einer Mietsache angestrengt hat, anzusehen sind (vgl. hierzu Staudinger, a.a.O., Rdn. 29 zu § 538 BGB),ist nach Auffassung des Senats nicht von so allgemeiner Bedeutung, daß diese Frage einer obergerichtlichen Klärung bedürfte. Das Landgericht führt dazu aus, bisher liege noch keine Entscheidung vor, ob der Vermieter zur Kostenerstattung dann verpflichtet sei, wenn er mit der Beseitigung des Mangels nicht in Verzug gekommen sei. Indessen ist nicht jede Rechtsfrage, über die eine gerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegt, von grundsätzlicher Bedeutung.
Daß das Landgericht andererseits von einer Entscheidung des BGH oder eines Oberlandesgerichts abweichen wolle, ist nicht dargetan.