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Rechtsentscheid

OLG Koblenz4 W RE 181/8708.04.1987RiM 2, 1842

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Divergenzvorlage; Vorlagebeschluss; Begründung; Entscheidungserheblichkeit; Anhörung der Parteien; Eigenbedarfskündigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den Vorlagevoraussetzungen für die Einholung eines Rechtsentscheides.

2. Die vorgeschriebene Anhörung der Parteien durch das LG kann von dem zu einem Rechtsentscheid angerufenen Gericht nachgeholt werden (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. sind seit dem 31. Mai 1985 Eigentümer des Hauses A in M. Der Kl. zu 1) hatte zu dieser Zeit mit seiner vierköpfigen Familie eine etwa 100 m2 große Wohnung in der E. in M. inne. In dem erworbenen Anwesen befinden sich im Erdgeschoß zwei kleinere Appartement-Wohnungen, im 1. Obergeschoß bewohnt die Bekl. zusammen mit ihrer Tochter seit 1973 eine 4 1/2-Zimmer-Wohnung. Ein Zimmer dieser Wohnung mit Bad und separatem Eingang hat die Bekl. untervermietet. Durch Schreiben vom 3. Juni 1985 kündigten die Kl. das Mietverhältnis zum 31. Mai 1986. Das Kündigungsschreiben lautet unter anderem:

"Die Kündigung wird begründet durch Eigenbedarf für die Familie des Herrn M.. Herr M., der im Moment mit seiner Familie in beengten Verhältnissen wohnt in der E. in M., möchte seine Wohnverhältnisse verbessern (die Wohnung, die Sie angemietet haben, hat über 100 m2). Außerdem möchte er fern von seinem Heimatland mit seinen Verwandten, die ebenfalls in Deutschland sich aufhalten, zusammenleben. Diese beiden Gründe bedingen im wesentlichen, warum das Haus A. durch unsere Mandantschaft gekauft wurde."

Die Bekl. hat der Kündigung widersprochen und die Wohnung nicht geräumt. Während des Laufs der Kündigungsfrist ist der zunächst arbeitslos gewesene Kl. zu 1) nach B., P. verzogen und hat dort, um die Zeit bis zu einer Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Bauingenieur zu überbrücken, ein Restaurant betrieben. Das Mietverhältnis über diese Wohnung wurde vom Vermieter per 30. September 1986 gekündigt. Seitdem lebt der Kl. zu 1) mit seiner Familie in einer Wohnung in B., U..

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 14. Oktober 1986 der Räumungsklage stattgegeben und die Auffassung vertreten, daß der beabsichtigte Einzug in das eigene Wohnhaus für sich allein grundsätzlich einen Eigenbedarfsgrund darstelle. Das Landgericht als Berufungsgericht meint dagegen, Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung sei, daß zum Nutzungswillen des Eigentümers weitere konkrete vernünftige Gründe für ein berechtigtes Räumungsinteresse hinzutreten müßten. Derartige Gründe seien nicht feststellbar, da die zur Zeit der Kündigung vom Kl. zu 1) innegehaltene Wohnung unstreitig ebenfalls eine Wohnfläche von ca. 100 m2 gehabt habe, so daß ein Umzug in die Wohnung der Bekl. keine Verbesserung der Wohnverhältnisse bedeutet hätte. Die Kündigung vom 3. Juni 1985 sei daher unwirksam. Auf den möglicherweise nachträglich entstandenen Eigenbedarf könne sie nicht gestützt werden.

Das Landgericht sieht sich jedoch an einer Entscheidung unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung durch den Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 1985 (RiM S. 1692) gehindert. Es hat daher durch Beschluß vom 17. Februar 1987 dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB) schon dann begründet, wenn der Vermieter, der seinerseits in einer Mietwohnung untergebracht ist, in dem ihm gehörenden vermieteten Haus wohnen will oder sind weitere konkrete vernünftige Gründe für die beabsichtigte Eigennutzung erforderlich?"

Da das Landgericht vor der Beschlußfassung die Parteien zu der beabsichtigten Vorlage nicht angehört hatte, wurde dies vom Senat nachgeholt. Dabei haben die Kl. erstmals nähere Ausführungen zur Wohnsituation des Kl. zu 1) in der E. in M. gemacht und vorgetragen, daß es sich dabei um eine 3 1/2 Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad gehandelt habe, so daß für die beiden Töchter nur ein Raum zur gemeinsamen Verfügung gestanden habe. Die Wohnung der Bekl. weise bei etwa gleich großer Grundfläche ein zusätzliches Zimmer auf, so daß dort beiden Töchtern ein eigenes Zimmer eingeräumt werden könne. Sie machen geltend, daß diese Ausführungen wegen der Rechtsauffassung des Amtsrichters bisher nicht erforderlich gewesen seien und das Landgericht nicht zu erkennen gegeben habe, daß es eine andere Auffassung vertrete.

II. Ein Rechtsentscheid über die dem Senat vorgelegte Frage kann nicht ergehen.

Zwar sind die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage gemäß Artikel III Abs. 1 Satz 1 1. Alternative des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes gegeben, da das Landgericht von der im Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 1985 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, allein der Wunsch des Vermieters, als Eigentümer in seine eigene Wohnung einzuziehen, begründe dessen Eigenbedarf, abweichen will. Daß dieser Rechtsstandpunkt im Tenor des Rechtsentscheids nicht ausdrücklich erklärt wird und daß sich die dem Hanseatischen Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage nicht unmittelbar auf das hier angesprochene Problem bezog, schadet nicht. Die entsprechenden Ausführungen gehören zu den tragenden Gründen des Rechtsentscheids. Will das Landgericht als Berufungsgericht von diesen abweichen, so reicht dies für eine Divergenzvorlage aus (BGH, RE vom 21. April 1982, RiM S. 591; BGH, RE vom 21. September 1983, RiM S. 1093; BGH, RE vom 11. Januar 1984, RiM S. 1215).

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorlage ist jedoch weiter, daß die Vorlagefrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich ist (Baumbach/Lauterbach/Albers, 44. Aufl., Anhang § 544 Anm. 2 I b; BayObLG, RE vom 24. Februar 1984, RiM S. 1302) und die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß niedergelegten Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung für den Senat feststellbar ist (RE des Senats vom 13. Oktober 1983, RiM S. 1095). Dies ist hier nicht der Fall.

Vorliegend hat das Landgericht die vorgeschriebene Anhörung der Parteien vor der Beschlußfassung über die Vorlage unterlassen. Der Senat hat dies nachgeholt mit dem Ergebnis, daß die Kl. weitere substantiierte Ausführungen zu den bereits im Kündigungsschreiben vom 3. Juni 1985 angesprochenen Eigenbedarfsgründen gemacht haben.

Es kann davon ausgegangen werden, daß die Kl. ihren jetzigen Vortrag bereits dem Landgericht unterbreitet hätten, wenn ihnen dazu Gelegenheit gegeben worden wäre. Möglicherweise hätte die Kammer in diesem Fall den Sachverhalt anders beurteilt und von der Einholung eines Rechtsentscheids abgesehen. Denn aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt sich, daß sie die Ausführungen der Kl. zum Kündigungsgrund des Eigenbedarfs - den angegebenen "Tatsachenkern" - für ausreichend und die Kündigung nicht schon wegen unzureichender Konkretisierung des Kündigungsgrundes für unwirksam gehalten hat. Andernfalls hätte keine Veranlassung bestanden, den Angaben der Parteien zur Größe der beiden Wohnungen nachzugehen. Lediglich weil beide Wohnungen gleich groß waren, hat das Landgericht die Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen.

Auch hat sich das Landgericht mit der Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen nur insoweit auseinandergesetzt, als es sich um nachträglich entstandene Gründe gehandelt hat. Es hat sie mit der Begründung verneint, daß möglicherweise nach Abgabe der Kündigungserklärung entstandener Eigenbedarf eine unwirksame Kündigung nicht mit Rückwirkung rechtfertigen könne. Auf die nachträglich entstandenen Gründe könne allenfalls eine erneute Kündigung gestützt werden. Sollte die Klage oder die Berufungsbegründung eine solche beinhalten, so komme sie allerdings schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Nicht beschäftigt hat sich das Landgericht mit der aufgrund des neuen Vortrags der Kl. hier entscheidenden Frage, inwieweit nachträglicher, ergänzender Vortrag zum ursprünglichen Kündigungsgrund zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (BayObLG, RE vom 14. Juli 1981, RiM S. 311 m.w.N.).

Da sich der Senat einer eigenständigen Erheblichkeitsprüfung zu enthalten hat und darüber hinaus der nachträgliche Vortrag der Kl. infolge eines Verfahrensfehlers des Landgerichts nicht bereits diesem gegenüber vor der Beschlußfassung über die Vorlage erfolgt ist, wird zunächst das Landgericht den neuen Vortrag rechtlich zu würdigen haben. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Landgericht zurückzugeben.