Rechtsentscheid
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Rechtsentscheid; Abweichung; Divergenzvorlage; Entscheidungserheblichkeit; Räumungsklage; Mietermehrheit; Auszug eines Mieters
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
2. Eine Divergenzvorlage wegen Abweichung vom Rechtsentscheid des OLG Schleswig würde unter anderem voraussetzen, daß nach dem Sachverhalt der Mitmieter den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hatte.
(Zu 2.: Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Der Bekl. hatte zusammen mit seiner Ehefrau von den Kl. eine Wohnung gemietet. Während des bestehenden Mietverhältnisses teilte der Bekl. den Kl. mit, daß er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle und daher aus der Wohnung ausziehen werde.
Nachdem ab März 1994 keine Mietzahlungen mehr erfolgten, kündigten die Kl. das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und verlangten Räumung und Herausgabe der Wohnung. Da ihrem Verlangen keine Folge geleistet wurde, erhoben sie gegen den Bekl. und seine Ehefrau Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Vor Rechtshängigkeit der Klage hatte der Bekl. eine eigene Wohnung angemietet und bezogen.
Das Amtsgericht hat gemäß Klageantrag sowohl die Ehefrau als auch den Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Bekl. Berufung eingelegt. Da die Wohnung inzwischen geräumt an die Kl. herausgegeben worden ist, haben diese den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Bekl. beantragt weiter Klageabweisung. Er vertritt, wie schon vor dem Amtsgericht, unter Berufung auf einen Rechtsentscheid des OLG Schleswig vom 25. Juni 1982 die Auffassung, der gegen ihn gerichteten Räumungsklage habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da er die Wohnung vor Rechtshängigkeit endgültig verlassen und dies den Kl. anläßlich seines Besuches in seiner neuen Wohnung auch mitgeteilt habe.
Das Landgericht als Berufungsgericht ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, daß auch der Bekl. Schuldner des geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruchs gewesen sei. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen und die Berufung des Bekl. zurückzuweisen, sieht die Kammer sich jedoch durch den Rechtsentscheid des OLG Schleswig vom 25. Juni 1982 (Weber/Marx, Rechtsentscheide zum Wohnungsmietrecht, Sammelband der Jahre 1968 bis 1983 Nr. 44 Seite 121 = NJW 1982, 2672 = WM 1982, 264 = ZMR 1983, 15 = MDR 1982, 1019) gehindert. Sie hat daher beschlossen:
"In Sachen ... wird gemäß § 541 ZPO eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz eingeholt." II. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht, da kein zulässiger Vorlagebeschluß des Landgerichts vorliegt.
1. Gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Landgericht einen Rechtsentscheid nur zu einer bestimmten Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnrum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietverhältnisses betrifft, herbeizuführen. Die zur Beantwortung gestellte Rechtsfrage muß im Vorlagebeschluß, losgelöst von dem konkreten Sachverhalt, genau formuliert werden (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Auflage, § 541 III Rn. 19; MünchKomm/ZPO Rimmelspacher, § 541 Rn. 26; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Auflage, § 541 Rn. 49). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist nicht erfüllt. Eine ausdrückliche Fragestellung ist weder im Tenor noch in den Gründen des Vorlagebeschlusses enthalten.
2. Zwar wäre vorliegend eine Ermittlung der zu entscheidenden Rechtsfrage durch Auslegung der Gründe des Beschlusses in Betracht zu ziehen. Aus der mitgeteilten Rechtsauffassung des Landgerichts verbunden mit der Bezeichnung des Rechtsentscheids des OLG Schleswig, durch den die Kammer sich an einer ihrer Ansicht entsprechenden Entscheidung gehindert sieht, ließe sich entnehmen, daß das Landgericht zu der vom OLG Schleswig beantworteten Rechtsfrage eine gegensätzliche Auffassung vertritt und deswegen im Wege der Divergenzvorlage (§ 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO) über dieselbe Rechtsfrage einen weiteren Rechtsentscheid herbeiführen will. Die Rechtsfrage wäre dann wie folgt zu formulieren:
Kann bei Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses mit mehreren gesamtschuldnerisch verpflichteten Mietern ein Mitmieter auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch genommen werden, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat?
Aber auch mit einem solchen Auslegungsergebnis kann die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses nicht erreicht werden, da die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage für den Senat nicht feststellbar ist. Die Entscheidungserheblichkeit, wenn auch im Wortlaut des § 541 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt, ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorlage. Sie ist auf Grundlage der vom vorlegenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung, seiner Tatsachenfeststellung und -würdigung im Vorlagebeschluß darzulegen (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 16. Februar 1983 - 4 W RE 497/82, 24. Februar 1984 - 4 W RE 668/83, 8. April 1987 - 4 W RE 181/87 -; Stein/Jonas/Grunsky, aaO., § 541 II Rn. 8 und 21; MünchKomm/ZPO-Rimmelspacher § 541 Rn. 26; Zöller/Gummer, aaO., § 541 Rn. 18 und 46).
Die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage setzt die Beantwortung der tatsächlichen Frage voraus, ob der Bekl. zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Besitz an der Mietwohnung bereits endgültig aufgegeben hatte. Nur unter dieser Voraussetzung hat das OLG Schleswig (aaO.) das Rechtsschutzbedürfnis einer gegen den aus der Wohnung ausgezogenen Mitmieter gerichteten Räumungsklage entfallen lassen. Die tragenden Erwägungen hierzu sind, daß im Fall der endgültigen Besitzaufgabe die Vollstreckung aus dem Räumungstitel gegen den Mitmieter den Kl. seinem Ziel, die Wohnung zurückzuerhalten, nicht näherbringen würde. Auch zur Erlangung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 283 BGB nach erfolgloser Aufforderung zur Leistung sei der Räumungstitel ungeeignet, wenn aufgrund unstreitiger Tatsachen feststehe, daß dem Mitmieter die Erfüllung des klägerischen Räumungsanspruchs subjektiv unmöglich ist. In diesem Punkt ist nach Auffassung des OLG Schleswig auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Mitmieter dem Vermieter angezeigt hat, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.
Ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Tatsachen das Landgericht zu der Ansicht einer endgültigen Besitzaufgabe an der Mietwohnung durch den Bekl. zum Zeitpunkt der Klageerhebung gelangt ist, wird im Vorlagebeschluß nicht mitgeteilt. Nicht ersichtlich ist auch, ob und auf welcher Grundlage die Kammer davon ausgeht, daß der Bekl. den Kl. seinen möglicherweise fehlenden Fortsetzungswillen in bezug auf das Mietverhältnis bekanntgegeben hat.
Ein Verzicht auf eine nähere Begründung käme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Senat die Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachenfragen anhand der vorangegangenen Ausführungen der Parteien ohne weiteres selbst vornehmen könnte (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluß vom 16. Februar 1983 - 4 W RE 497/82). Das ist jedoch nicht der Fall. Schon nach dem Vortrag des Bekl. erscheint seine endgültige Besitzaufgabe zum Zeitpunkt der Klageerhebung zumindest fraglich. In der Berufungsbegründung behauptet er zwar in Anlehnung an den Rechtsentscheid des OLG Schleswig, daß er schon vor Rechtshängigkeit der Klage endgültig unter Zurücklassung der Wohnungsschlüssel aus der Wohnung ausgezogen sei und den Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt habe. Bedenken gegen eine Bewertung seines Auszugs als endgültige Besitzaufgabe ergeben sich jedoch aus seinem Klageerwiderungsvorbringen. Dort hat er vorgetragen, er habe beim Auszug nur die Gegenstände mitgenommen, die unstreitig ihm gehörten. Bezüglich der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt worden sei, habe die Ehefrau eine Mitnahme durch ihn verweigert (Schriftsatz vom 25. August 1995). Daraus den Schluß zu ziehen, eine Endgültigkeit der Besitzaufgabe an der Mietwohnung könne nicht angenommen werden, weil der Bekl. dort als sein Eigentum beanspruchte Gegenstände zurückgelassen habe, die ihm möglicherweise bei einer späteren Aufteilung des Hausrats zuerkannt werden, ist nicht fernliegend.
Davon abgesehen, haben die Kl. in 1. Instanz einen Auszug des Bekl. zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt stets bestritten und in Abrede gestellt, über einen Auszug unterrichtet worden zu sein. Dem Amtsgericht hat der Parteivortrag Veranlassung gegeben, in seinem Urteil die Rechtsfrage wegen fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte als nicht einschlägig zu bewerten.
Nach alledem kann der Senat nicht ausschließen, daß auch die Kammer nach eingehender Würdigung des Parteivortrags und weiterer Sachverhaltsaufklärung zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Sachverhalt, wie er der formulierten Rechtsfrage zugrunde liegt, vorliegend nicht gegeben, ihre Entscheidungserheblichkeit mithin aus tatsächlichen Gründen zu verneinen ist.
Ein Rechtsentscheid kann daher wegen Unzulässigkeit der Vorlage nicht ergehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Rechtsentscheid festgestellt, daß ein ausgezogener Mieter nicht mehr auf Rückgabe der Wohnung in Anspruch genommen werden könnte, wenn er den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hatte. Es folgerte dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, wobei in der Praxis die Rechtsunsicherheit für den Vermieter vergrößert wurde, wen er denn nun auf Räumung verklagen sollte. Bekanntlich weigert sich der Gerichtsvollzieher, die Zwangsvollstreckung gegen solche Personen durchzuführen, die im Urteil nicht erwähnt sind.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberlandesgericht Stuttgart mochte in seinem Vorlagebeschluß vom 22. Mai 1995 dem Rechtsentscheid des OLG Schleswig nicht folgen, weil eben der Herausgabeanspruch des Vermieters auch dann bestehe, wenn der Mieter nicht mehr im Besitz der Mietsache sei, sondern diesen schlicht aufgegeben habe. So hatte es auch der Bundesgerichtshof gesehen, auch wenn er zu der Frage noch keinen Rechtsentscheid erlassen hat. Das OLG Stuttgart hat die Sache deshalb dem BGH vorgelegt.
Das OLG Koblenz hatte noch im Beschluß vom 5. Mai 1995 den Erlaß eines Rechtsentscheides in dieser Frage abgelehnt.