Rechtsentscheid
Art. III Abs. 1 3. MRÄndG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagebeschluss; Mietvertragsklausel; Auslegung; Vertretungsklausel; Empfangsvollmacht; Mietermehrheit; Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Vorlage ist unzulässig, wenn der Vorlagebeschluß nicht ordnungsgemäß begründet ist.
2. Soweit es auf die Auslegung einer Klausel des Mietvertrages ankommt, muß das Landgericht darlegen, wie es die Klausel auslegt und wie es die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Tatsachen würdigt.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haben von der Kl. seit dem 1. Dezember 1970 laut Mietvertrag vom 29. September 1970 eine 4 Zimmer-Wohnung gemietet. In dem Mietvertrag sind beide Bekl. als Mieter aufgeführt. Beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Die derzeitige Grundmiete beträgt 543,00 DM. In § 27 des Mietvertrages ist u. a. folgendes vereinbart: "2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich." Mit Schreiben vom 27. August 1981 verlangte die von der Kl. beauftragte Hausverwaltungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 4 MHG die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete auf 690,45 DM. Das Schreiben ist nur an den Ehemann adressiert und beginnt mit der Anrede "Sehr geehrter Mieter". Da die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete verweigert wurde, hat die Kl. fristgerecht gegen beide Mieter Klage erhoben. Die Parteien streiten darüber, ob das nur an den Ehemann adressierte Schreiben vom 27. August 1981 ein wirksames Mieterhöhungsverlangen im Sinne von § 2 MHG darstellt. Die Kl. meint, daß das Mieterhöhungsverlangen gemäß § 27 Nr. 2 Satz 1 des Mietvertrages auch der Ehefrau gegenüber wirksam geworden sei. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. April 1982 abgewiesen. Das Landgericht als Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 16. November 1982 dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Muß das Mieterhöhungsverlangen bei einer Mehrheit von Mietern an alle Mieter gerichtet werden? In dem Beschluß hat es § 27 des Mietvertrages wörtlich wiedergegeben und den Inhalt des Schreibens der Kl. vom 27. August 1981 - wie oben dargestellt - auszugsweise zitiert. Es hält das Mieterhöhungsverlangen der Kl. für unwirksam und verweist dazu auf die Entscheidung des OLG Celle in WuM 1982, 102. II. Ein Rechtsentscheid über die dem Senat vorgelegte Frage ergeht nicht, weil die Vorlage unzulässig ist. Gegenstand des Rechtsentscheidverfahrens ist grundsätzlich nur die im Vorlagebeschluß gestellte Rechtsfrage. Diese Frage ist hier dahin formuliert, ob das Mieterhöhungsverlangen bei einer Mehrheit von Mietern an alle Mieter gerichtet werden muß. Es kann dahinstehen, ob die Frage in dieser Allgemeinheit für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein kann. Das Landgericht will die Frage nämlich anders verstanden wissen, als die Formulierung es ausdrückt. Das ergibt sich daraus, daß in dem Beschluß § 27 des Mietvertrages im Zusammenhang mit dem auszugsweisen Inhalt des Mieterhöhungsschreibens wörtlich wiedergegeben ist. Das Landgericht mißt danach dieser Mietvertragsklausel entscheidende Bedeutung für die Frage der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens bei. Es will die Frage stellen, ob das nur an einen Mieter gerichtete Mieterhöhungsverlangen wirksam ist, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, daß es für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt, sie gegenüber einem Mieter abzugeben. Daß dieses Anliegen in der Formulierung nicht deutlich zum Ausdruck gekommen ist, führt (noch) nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage. Der Senat darf die Vorlagefrage berichtigen oder ergänzen, sofern die zum Rechtsentscheid vorgelegte Frage dadurch nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (OLG Karlsruhe ZMR 1970, 310; BayObLG NJW 1972, 685, 686). Der Vorlagebeschluß des Landgerichts ist aber nicht ordnungsgemäß begründet. Der Senat ist berechtigt zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen des Art. III
en oder ergänzen, sofern die zum Rechtsentscheid vorgelegte Frage dadurch nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (OLG Karlsruhe ZMR 1970, 310; BayObLG NJW 1972, 685, 686). Der Vorlagebeschluß des Landgerichts ist aber nicht ordnungsgemäß begründet. Der Senat ist berechtigt zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen des Art. III Abs. 1 3. MRÄndG fällt, ob sie ferner von grundsätzlicher Bedeutung ist und für die Sachentscheidung im konkreten Fall auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß niedergelegten Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung und -würdigung entscheidungserheblich sein kann (OLG Hamm, NJW 1968, 2339; OLG Köln NJW 1968, 1834; OLG Stuttgart NJW 1969, 1070; BayObLGZ 1970, 169, 177 ff.; 1971, 363, 365; OLG Zweibrücken OLGZ 1981, 350 ff.; OLG Karlsruhe NJW 1981,1051, Dänzer-Vanotti NJW 1980, 1777). Um eine solche Überprüfung zu ermöglichen, ist der Vorlagebeschluß zu begründen. Die Begründung muß so ausführlich sein, daß der Senat ihr entnehmen kann, aufgrund welcher tatsächlichen und rechtlichen Würdigung das Landgericht die Vorlagefrage als entscheidungserheblich ansieht. Die hier gegebene Begründung genügt nicht. Für das Landgericht steht ersichtlich die rechtliche Tragweite der in § 27 Nr. 2 Satz 1 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung und das Schreiben der Kl. an den Bekl. zu 1. im Vordergrund. Es hat jedoch nicht näher dargelegt, wie es diese Vereinbarung auslegt und wie es in diesem Zusammenhang den maßgeblichen Inhalt dieses Schreibens würdigt. Der Senat sieht sich daher nicht in der Lage, die Erheblichkeit der Vorlagefrage zu prüfen. Daher war der Erlaß eines Rechtsentscheides abzulehnen.