Rechtsentscheid
BGB § 574a Abs. 1 Satz 1 ; § 556a Abs. 1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzung; Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage; Sozialklausel; Widerspruch gegen Kündigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das um den Rechtsentscheid angegangene Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt, ob sie entscheidungserheblich sein kann und ob ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt.
2. Der Vorlagebeschluß ist in der Regel zu begründen.
3. Bezieht der Mieter aus der teilweisen Untervermietung der Wohnung sein wesentliches Einkommen, so kann dies einen Widerspruch gegen die Kündigung nur rechtfertigen, wenn Besonderheiten hinzutreten, so daß sich insgesamt der Verlust der Wohnung als Härte i. S. des § 556 a Abs. 1 BGB darstellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf die Vorlage des LG München I v. 20. 5./16.6.70 hat das BayObLG folgenden Rechtsentscheid erlassen: Bezieht der Mieter aus der teilweisen Untervermietung der Wohnung sein wesentliches Einkommen, so kann dies ein Widerspruch gegen die Kündigung nur rechtfertigen, wenn Besonderheiten hinzutreten, so daß sich insgesamt der Verlust der Wohnung als Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB darstellt. Dem Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die alleinstehende Bekl. ist seit 1.4.59 Mieterin einer im zweiten Stock des Anwesens der Kl. in M. befindlichen 5 Zimmer-Wohnung. Sie hat davon 4 Zimmer untervermietet. Die Kl. hat das Mietverhältnis zum 30.9.69 gekündigt. Auf den Widerspruch der Bekl. gegen die Kündigung erhob die Kl. Räumungsklage mit dem Antrag, die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zum 30.9.69 zu verurteilen. Das AG München wies die Klage mit Endurteil vom 6.11.69 ab und verlängerte das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis bis zum 31.12.71. Gegen dieses Urteil legte die Kl. Berufung ein. Das LG München I hat mit Beschluß vom 20. 5. 70 nach Art. III des 3. MietÄndG die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die Rechtsfrage vorgelegt, "ob allein der Umstand, daß der Mieter aus der teilweisen Untervermietung der von ihm gemieteten Wohnung sein wesentliches Einkommen bezieht, den Widerspruch rechtfertigen kann." Die Parteien haben hierzu schriftlich Stellung genommen.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Erteilung des Rechtsentscheids zuständig (Art. Ill Abs. 2 des 3. MietÄndG; § 1 der Verordnung über Zuständigkeit für Rechtsentscheide in Mietsachen vom 18. 1. 68 BayGVBI. 68, 17 -). Gemäß Art. Ill Abs. 1 des 3. MietÄndG hat das LG als BG in Räumungsstreitverfahren bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus dem Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung (Sozialklausel des § 556 a Abs. 1 BGB) ergibt, den Rechtsentscheid des im Rechtszug übergeordneten Gerichts - in Bayern des Bayerischen Obersten Landesgerichts - vorab herbeizuführen, sofern die zu beantwortende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden ist. Die Voraussetzungen zu dessen Herbeiführung hat das LG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Dazu gehört auch, ob die Rechtsfrage für die Sachentscheidung im konkreten Fall erheblich ist (Roquette 3. MietÄndG Art. Ill Rdnr. 7). 2.a) Da es sich insoweit um eine Verfahrensvoraussetzung handelt, ist auch das um einen Rechtsentscheid angegangene Obergericht berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel des § 556 a Abs. 1 BGB fällt und ob ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt (OLG Köln in ZMR 69, 17 = NJW 68, 334 - WM 68, 179; vgl. zu § 47 MSchG BayObLGZ 56, 437/438; 57, 6/277; 61, 109/110; 62, 260/261; Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. Anhang zu § 544 ZPO; Art. Ill des 3. MietÄndG Anm. 3; a A Roquette a. a. O.). Diese Prüfung ist auch wegen der kraft Art. Ill Abs. 1 des 3 MietÄndG eintretenden besonderen, sich sogar auf die Landgerichte erstreckenden Bindungswirkung des Rechtsentscheids notwendig. Eine solche umfassende Bindungswirkung kann nur einem Erkenntnis zukommen, in dem über einen entscheidungstragenden Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung befunden wird. Mit Art. Ill des 3. MietÄndG wollte der Gesetzgeber bei der Anwendung der "Sozialklausel" die einheitliche Rechtsanwendung für solche Fälle sichern, die im Tatbestand übereinstimmende Merkmale aufweisen. Um dies zu erreichen, hat er es den Landgerichten zur Pflicht gemacht, in Fällen, die wegen ihres typischen Geschehensablaufs für eine ganze Gruppe von ähnlich gelagerten "Sozialfällen" für die Rechtsanwendung wegweisend sein sollen, den Rechtsentscheid einzuholen, und hat diesen mit einer umfassenden Bindungswirkung ausgestattet. Keinesfalls wollte es der Gesetzgeber dadurch aber ermöglichen, ohne rechtserheblichen Anlaß Rechtssätze rein akademischer Bedeutung aufzustellen (vgl. zu § 47 MSchG BayObLGZ, 53, 13/16; 57, 276/278). Eine solche Handhabung würde den Rechtsentscheiden der Obergerichte legislativen Charakter geben, was nicht der Aufgabe der Gerichte als den mit der Anwendung des geltenden Rechts auf konkrete Rechtsfälle befaßten Spruchkörpern entspräche (OLG Köln a. a. O.). Dies gilt auch für den Rechtsentscheid, bei dem als weitere Voraussetzung hinzukommt, daß über eine Rechtsfrage zu befinden ist, zu der noch kein Rechtsentscheid vorliegt. Die Prüfung dieser Voraussetzungen, die erst die gesetzliche Ermächtigung (Verfahrensvoraussetzung) für das Tätigwerden des um den Rechtsentscheid angegangenen Gerichts begründen, kann diesem Gericht nicht abgenommen werden. Der von Schmidt-Futterer in NJW 68, 919/922; vgl. auch BlfGBWR 70,47) vertretenen Ansicht, daß dem Obergericht eine selbständige Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids nicht zustehe, kann deshalb in
für das Tätigwerden des um den Rechtsentscheid angegangenen Gerichts begründen, kann diesem Gericht nicht abgenommen werden. Der von Schmidt-Futterer in NJW 68, 919/922; vgl. auch BlfGBWR 70,47) vertretenen Ansicht, daß dem Obergericht eine selbständige Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids nicht zustehe, kann deshalb in Übereinstimmung mit dem OLG Köln aaO nicht gefolgt werden. Die Prüfung durch das Obergericht beeinträchtigt keineswegs den mit der Einführung des Rechtsentscheids verfolgten Zweck, weil das Obergericht die Vorlage mit der Begründung, es fehle an einer der vorbezeichneten Voraussetzungen, nur dann als unzulässig bezeichnen kann, wenn diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. zu Art 100 GG Leibholz/Rupprecht BVerfGG § 80 Rdnr. 28 mit Nachweisen). Ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Vorlagebeschlusses gegeben sind, kann das Obergericht in der Regel nur dem mit einer entsprechenden Begründung versehenen Vorlagebeschluß entnehmen (Baumbach/Lauterbach a. a. O. Anm. 2; Thomas/Putzo ZPO 4. Aufl. Vorbem. zu § 511 Art. Ill des 3. MietÄndG Anm. 3). Dies ergibt sich schon daraus, daß die gleichzeitige Vorlage der Akten, deren Inhalt eine solche Prüfung ermöglichen würde, im Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Denn das LG soll durch die Einholung des Rechtsentscheids nicht gehindert sein, das Verfahren insoweit fortzusetzen, als dieses durch den Rechtsentscheid nicht betroffen wird; nur eine Sachentscheidung hinsichtlich des von dem Vorlagebeschluß erfaßten Klagebegehrens ist dem LG bis zum Erlaß des Rechtsentscheids verwehrt. Hier allerdings erübrigte sich die Begründung der Vorlage ausnahmsweise deshalb, weil die Entscheidungserheblichkeit und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach dem Vorlagebeschluß und nach den Ausführungen der Parteien hierzu auf der Hand liegen. Keinesfalls kann sich aber das LG der Begründung entgegen der Ansicht der Kammer, die hier vorgelegt hat, auch nicht in der Erwägung enthalten, der Zivilrichter dürfe seine Rechtsansicht erst in der Endentscheidung kundtun. b) Die in Art. Ill Abs. I des 3. MietÄndG bestimmten Voraussetzungen für den begehrten Rechtsentscheid sind hier erfüllt. Die gestellte Frage ist, soweit ersichtlich, durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist für die Entscheidung des LG dann erheblich, wenn die übrigen, von der Vermieterin geltend gemachten Widerspruchsgründe für sich allein nicht triftig genug sind, um nach den Umständen des Falles einen Widerspruch gegen die Kündigung zu rechtfertigen. Daß der Rechtsentscheid letztlich nur zusammen mit sonstigen Prüfungen tatsächlicher und rechtlicher Art Bedeutung gewinnt, macht ihn licht unzulässig (vgl. BayObLGZ 56, 437/438). 3. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. 4. 70, aufgrund der der Vorlagebeschluß vom 20.5.70 ergangen ist, ergibt sich zwar nicht, ob das LG die Parteien hierzu gehört hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dies erforderlich ist. Denn eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch das LG hätte hier keine rechtlichen Folgen, weil der Inhalt der dem Vorlagebeschluß beigegebenen nachträglichen Stellungnahmen der Parteien (vgl. Art lll Abs. 1 Satz 2 des 3. MietÄndG) ergibt, daß der Beschluß des LG nicht auf einem solchen etwaigen Rechtsverstoß beruhen kann. In der Sache selbst ist auszuführen: Nach § 556a Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und
ebeschluß beigegebenen nachträglichen Stellungnahmen der Parteien (vgl. Art lll Abs. 1 Satz 2 des 3. MietÄndG) ergibt, daß der Beschluß des LG nicht auf einem solchen etwaigen Rechtsverstoß beruhen kann. In der Sache selbst ist auszuführen: Nach § 556a Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeutete und dies auch unter Würdigung des Interesses des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Die Frage, ob ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, ist zwar im wesentlichen eine Tatfrage. Die Entscheidung darüber kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden; trotzdem erschöpft sie sich nicht in der Tatfrage, sondern stellt sich auch dahin, ob der festgestellte Tatbestand den unbestimmten Rechtsbegriff der "Härte" überhaupt erfüllen kann. Der vordringliche Zweck der Sozialklausel des § 556 a Abs. 1 BGB ist, dem Mieter - auch dem alleinstehenden - einen Schutz für sein Heim als den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu gewähren Deshalb muß sie im Fall der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter auf den Widerspruch des Mieters dann zur Anwendung kommen, wenn die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für diesen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutete. (Hans, Das neue Mietrecht, BGB § 556 a Bl. 112 [8]; Roquette a. a. O. BGB § 556 a Rdnr. 23). Die Beurteilung verlangt aber auch eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Vermieters und denen des Mieters. Was als Härte anzusehen ist, läßt sich nicht mit einer für alle Fälle geltenden Sicherheit sagen. Kündigt der Vermieter das mit einer Einzelperson bestehende Mietverhältnis, das sich auf eine übergroße Wohnung bezieht, so ist dies in der Regel nicht schon deshalb eine Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB, weil der Mieter aus der Untervermietung Geldvorteile zieht und ihm diese Einnahmequelle mit der Aufgabe der Wohnung verlorenginge (Pergande, Wohnraummietrecht BGB § 556 a Anm. Il q S. 36). Es entspricht nicht dem Sinn der Sozialklausel, Einzelpersonen schlechthin Wohnungen zu erhalten, die zu ihrem angemessenen Wohnbedarf in keinem tragbaren Verhältnis stehen. Dies gilt vor allem dann, wenn der größte Teil der Wohnung nicht eigenen Wohnzwecken des Mieters dient, sondern als zusätzliche Einkommensquelle Verwendung findet. Vordringliche Aufgabe des sozialen Mietrechts ist es vielmehr, wie schon ausgeführt wurde, den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Mieters, also das seinen schutzwürdigen Wohnbedürfnissen angepaßte Heim zu schützen. Das Widerspruchsrecht des § 556 8 Abs 1 BGB darf aber nicht, losgelöst von diesem Zweck des sozialen Mietrechts, dazu gebraucht werden, den Mietern lediglich Einnahmen aus der Untervermietung zu sichern, wie auch die durch Art. 14 GG verbürgte soziale Bindung des Eigentums grundsätzlich nicht so weit geht, daß der Vermieter in jedem Falle seinen Mietern durch die Ermöglichung der Untervermietung eine Verdienstquelle zu verschaffen bzw. zu erhalten hat (LG Wiesbaden in ZMR 66, 302; Soergel/Siebert/Mezger BGB 10. Aufl. § 556 a Rdnr. 15). So kann nach dem oben Ausgeführten z. B. einer alleinstehenden Person grundsätzlich zugemutet werden, sich mit einer kleineren Wohnung zu begnügen. Somit kann die zum Rechtsentscheid gestellte Frage des LG keinesfalls uneingeschränkt bejaht werden.
u erhalten hat (LG Wiesbaden in ZMR 66, 302; Soergel/Siebert/Mezger BGB 10. Aufl. § 556 a Rdnr. 15). So kann nach dem oben Ausgeführten z. B. einer alleinstehenden Person grundsätzlich zugemutet werden, sich mit einer kleineren Wohnung zu begnügen. Somit kann die zum Rechtsentscheid gestellte Frage des LG keinesfalls uneingeschränkt bejaht werden. Ebensowenig läßt sie sich allerdings vom Einzelfall lösen und uneingeschränkt verneinen. Denn eine andere Beurteilung kann geboten sein, wenn Besonderheiten hinzutreten, die - im Zusammenhang gesehen - die Aufgabe einer bestimmten, weitgehend untervermieteten Wohnung als Härte erscheinen lassen, auch wenn jeder einzelne Umstand für sich allein den Härtebestand noch nicht erfüllen sollte. So kann, sofern dem keine schwerwiegenden Gründe des Vermieters entgegenstehen, die Anwendung der Sozialklausel gerechtfertigt sein z. B. durch unter besonderen Umständen gemachte Aufwendungen des Mieters für die Wohnung, seine Armut, sein Alter und seine Unfähigkeit, sich anders als durch Untervermietung in angemessener Weise den Lebensunterhalt (einschließlich der Miete für Ersatzwohnraum) zu verschaffen. Die Generalklausel des § 556 a Abs. 1 BGB erfaßt eine Fülle verschiedenster Lebenstatbestände, so daß nicht nur die bisher von der Rechtsprechung anerkannten typischen Tatbestände für die Anwendung der Sozialklausel in Betracht kommen. So ist es durchaus möglich, daß erst durch das Zusammentreffen mehrerer einzelner Umstände der Härtetatbestand erfüllt wird. Die Klärung, ob solche vorliegen, gehört nicht zur Beantwortung der gestellten Rechtsfrage, sondern ist Aufgabe des LG. Kann der Mieter keine Umstände darlegen und beweisen, die den Härtetatbestand erfüllen, so ist sein Widerspruch unwirksam, und zwar selbst dann, wenn der Vermieter seinerseits keine stichhaltigen Gründe für die ordentliche Kündigung vorbringt (Pergande a.a.O. BGB § 556 a Anm. 8 I S. 20).
Danach war der Rechtsentscheid in der im Beschlußsatz niedergelegten Form zu erteilen.