Rechtsentscheid
3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz; BGB § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ; § 564b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 a.F.
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Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Überholung durch späteren Rechtsentscheid; Kündigung wegen Grunderwerbssteuervergünstigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vorlage ist unzulässig, wenn in dem Zeitpunkt, in dem das angerufene Gericht über diese sachlich zu entscheiden hat, die vorgelegte Rechtsfrage durch einen Rechtsentscheid bereits beantwortet ist. (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Landgericht München I hat am 3.8.1983 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Rechtsfrage zu erholen:
"Stellt die steuerrechtliche Möglichkeit des Vermieters als Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung, durch Selbstbezug dieser Wohnung binnen fünf Jahren für mindestens ein Jahr eine Vergünstigung bei der Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer zu erlangen, ein die ordentliche Kündigung nach § 564 b BGB begründendes, berechtigtes Interesse des Vermieters dar?"
Zur Begründung hat es sich auf seinen Vorlagebeschluß in dem Rechtsstreit 14 S 4388/82 (RE-Miet 4/82) bezogen; die Rechtsfrage sei auch entscheidungserheblich, weil der Wunsch der Kl., die Wohnung selbst beziehen zu wollen, für einen Eigenbedarf nicht ausreiche.
II. Die Vorlage, über die das Bayer. Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BayObLGZ 1983 Nr. 46), ist unzulässig.
Die vorgelegte Rechtsfrage betrifft zwar den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum (Art. III Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des 3. MietRÄndG) und kann - im Hinblick auf die Anschlußberufung der Bekl. - auch entscheidungserheblich sein. Sie wurde aber durch Rechtsentscheid des Senate vom 17.10.1983 (RE-Miet 6/83 - LG München I 14 S 3292/83) bereits beantwortet, wobei sie - wie in einem Beschluß (BayObLGZ 1983 Nr. 46) näher dargelegt - anders gefaßt werden mußte. Damit ist aber die Vorlage unzulässig geworden (vgl. Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG), weil es nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung ankommt (OLG Karlsruhe WM 1982, 10 und 1983,165; OLG Hamm NJW 1982,1403 und RiM Bd. 1 S. 744/745; OLG Braunschweig RiM Bd. 1 S. 733).