Rechtsentscheid
3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Überholung durch späteren Rechtsentscheid; Mieterhöhung; Begründungmittel; Vergleichswohnungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unzulässig gewordene Vorlage, weil durch Rechtsentscheid als beantwortet anzusehen (zwei Vergleichsmieten unter der verlangten Miete).
(Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht München I hat am 10.8.1983 folgenden Beschluß erlassen: "Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgender Rechtsfrage: Ist ein mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn zwei der Vergleichswohnungen unter der verlangten Miete liegen, die Durchschnittswerte aber über dem verlangten Mietzins liegt?"
Die Vorlage ist unzulässig.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 4/83) näher dargelegt hat (S. 4 f.), ist durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.1983 (WM 1984, 21) auch die hier vorgelegte Rechtsfrage als beantwortet anzusehen, so daß die Vorlage unzulässig geworden ist (Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG). Das gilt auch insoweit, als das Landgericht hier zusätzlich auf den rechnerischen Durchschnitt der mitgeteilten Vergleichsmieten abgestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 5/83 S. 4 f.).
Die Entscheidung konnte in den Gerichtsferien ergehen (Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 2/83 S. 5 f. m. Nachw).