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Rechtsentscheid

BayObLG, 1. ZivilsenatRE-Miet 13/8304.11.1983GE 1984, 227

3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1; BGB § 543 Abs. 1 , § 573 Abs.1 ;§ 550, § 553, § 554 a, § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 a.F. ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Kündigungsvoraussetzungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Frage, ob eine Meinungsäußerung eines Mieters durch Anbringung von Plakaten (die inhaltlich Rechte des Vormieters nicht verletzen und das Anwesen nicht verunstalten) in den Fenstern der Mietsache einen vertragswidrigen Gebrauch derselben darstellt (und demnach eine Kündigung rechtfertigt), liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.

(Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Kl., die sich als "Häuser-Verwerterin" betätigt (das heißt, daß sie Häuser erwirbt, diese in Wohnungseigentum aufteilt und die Wohnungen nach Durchführung von Renovierungsarbeiten an Kapitalanleger veräußert), ist seit Februar 1981 Eigentümerin eines Anwesens, in dessen erstem Stockwerk der Bekl. aufgrund eines mit einem Voreigentümer geschlossenen Vertrags vom 22.11.1972 (auf dessen Inhalt Bezug genommen wird) eine Wohnung gemietet hat. Dieser brachte - ebenso wie verschiedene andere Mieter - an der Innenseite der auf die Straße hinausgehenden Fenster seiner Wohnung Plakate in der Größe von ca. 30 x 60 cm an, in denen auf gelbem Grund in schwarzer Schrift - unstreitig - "Wir bleiben hier" und - nach der Behauptung der Kl. - "Wir ziehen nicht aus" aufgedruckt war. Da der Bekl. - anders als die übrigen Mieter - diese Plakate trotz Abmahnung nicht entfernte, kündigte die Kl. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 9.11.1982 fristlos, weil deren Aushang den Hausfrieden nachhaltig störe und eine unzulässige Sondernutzung darstelle. Da der Bekl. die Wohnung nicht räumte und auch die Plakate nicht entfernte, hat die Kl. am 29.12.1982 Klage zum Amtsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bekl. zur Räumung der Wohnung zu verurteilen. Dieser hat Klageabweisung beantragt und sich auf sein Recht der freien Meinungsäußerung berufen.

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 4.3.1983 die Klage abgewiesen. Es liege weder ein die fristlose noch die ordentliche Kündigung rechtfertigender Grund vor. Es fehle an einer Störung des Hausfriedens und somit an einer erheblichen Vertragsverletzung. Der Vermieter sei gehalten gewesen, zu einem weniger einschneidenden Mittel, nämlich zu einer Klage auf Entfernung der Plakate, zu greifen.

2. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kl., die ihren Klageanspruch weiter verfolgt und diesen zusätzlich auf eine Reihe von Behauptungen stützt, die der Bekl. im Verlaufe des Rechtsstreits aufgestellt hat. Hilfsweise beantragte sie, den Bekl. zur Räumung zum 31.8.1983 zu verurteilen. Der Bekl. hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

Das Landgericht München I hat am 14.9.1983 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Rechtsfrage zu erholen:

Ist die Meinungsäußerung eines Mieters durch Anbringung von Plakaten in den Fenstern der Mietsache grundsätzlich gestattet oder stellt sie einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, wenn die Plakate inhaltlich nicht Rechte des Vermieters verletzen und das Anwesen nicht verunstalten?

Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Rechtsfrage entscheidungserheblich sei. Die Kammer sei der Rechtsansicht, daß eine Meinungsäußerung durch Plakatierung in der hier geschehenen Weise den Vermieter nicht beleidige oder anprangere, daß diese das Anwesen nicht verunstalte und auch nicht zu gewerblichen oder politischen Zwecken erfolgt sei. Eine Schädigungsabsicht des Mieters und eine Störung des Hausfriedens seien nicht gegeben; auch der Prozeßvortrag des Bekl. genüge nicht zur Begründung einer Kündigung. Eine Unterlassungsklage schließlich sei gegenüber einer Räumungsklage nicht vorrangig. Sei das Plakatieren in den Fenstern grundsätzlich gestattet, so führe auch eine Abmahnung des Vermieters nicht zu einem Kündigungsrecht nach den §§ 553, 554 a oder 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB. Liege aber in dem Plakatieren ein Vertragsverstoß, so stelle die Nichtentfernung der Plakate trotz Abmahnung einen Kündigungsgrund im Sinne jener Vorschriften dar. Die Rechtsfrage sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie betreffe die Auswirkungen des Art. 5 GG auf alle Wohnungsmietverträge, und zwar nicht nur eine beliebige Vielzahl theoretischer Möglichkeiten des Plakatierens, sondern nur solche Fallgestaltungen, in denen nicht bereits durch Inhalt und Aussagen der innerhalb der Mietsache angebrachten Plakate eine Rechtsverletzung gegeben sei. Sie sei auch noch nicht obergerichtlich oder durch Rechtsentscheid entschieden.

II. Die Vorlage, deren Entscheidung in die Zuständigkeit des Bayer. Obersten Landesgerichts fällt (BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BayObLGZ 1983 Nr. 46), ist unzulässig. Zwar betrifft die vorgelegte Frage auch insoweit, als sie sich auf § 553 BGB bezieht (vgl. OLG Hamburg NJW 1982, 1137 = WM 1982, 41 = ZMR 1982,186/187), den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum (Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG). Sie liegt aber - soweit sie entscheidungserheblich ist - auf tatsächlichem Gebiet und ist daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich.

1. Das Landgericht geht nach der Begründung seines Vorlagebeschlusses davon aus, daß der Prozeßvortrag des Bekl., auf den die Kl. ihren Klageanspruch im Berufungsverfahren zusätzlich stützt, eine Kündigung nicht rechtfertigt. An diese Tatsachenwürdigung ist der Senat gebunden (BayObLGZ 1983, 30/33 = WM 1983, 107/108 = ZMR 1983, 247/248 = FamRZ 1983, 701). Da das Landgericht auch der Rechtsansicht des Amtsgerichts, die Kl. hätte zunächst auf Entfernung der Plakate klagen müssen, nicht folgen will und sich hierbei ersichtlich (vgl. LG München I WM 1983, 263/264) auf den Senatsbeschluß vom 25.2.1983 (BayObLGZ 1983, 50) stützt (siehe aber dazu Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 4. Aufl. RdNrn. B 467 und B 474), wäre eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn das vom Bekl. vorgenommene Plakatieren als Kündigungsgrund angesehen werden könnte. Damit ist aber die vorgelegte Frage jedenfalls in der Fassung des Vorlagebeschlusses nicht unmittelbar entscheidungserheblich. Es geht nämlich im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob ein Mieter berechtigt ist, seine Meinung durch Plakatieren in den Fenstern der Mietwohnung zum Ausdruck zu bringen, und ob ein solches Verhalten vertragswidrig ist. Diese Frage nach der Berechtigung des Mieters für ein derartiges Verhalten wäre allenfalls für einen Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch des Vermieters (§§ 1004, 550 BGB) von Bedeutung (BayObLGZ 1983, 50/52 = ZMR 1983, 352 = WM 1983, 129), um den es sich hier aber nicht handelt, weil die Kl. die Räumung der dem Bekl. vermieteten Wohnung verlangt und sich hierzu auf eine fristlose Kündigung stützt. Zwar würde die Bejahung der Berechtigung des Mieters zugleich die Verneinung eines Kündigungsgrundes bedeuten; hingegen schlösse aber die Verneinung der Berechtigung noch nicht die Bejahung eines Kündigungsgrundes ein, weil an die Voraussetzungen einer Kündigung ganz andere Maßstäbe angelegt werden müssen (BayObLGZ 1983, 50/52). Für die vom Berufungsgericht zu treffende Entscheidung kommt es daher ausschließlich darauf an, ob das im Sachverhalt geschilderte Verhalten des Bekl. unter den besonderen Umständen des Falles ausreicht, das Mietverhältnis nach § 553 oder § 554 a BGB fristlos zu kündigen, oder - wenn nicht - ob dieses im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse der Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 564 b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BGB begründen kann. Das ist auch die Meinung des Landgerichts, wie der Begründung des Vorlagebeschlusses entnommen werden muß.

2. Mithin hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab, sondern von der tatrichterlichen Würdigung und Wertung aller insoweit bedeutsamen Umstände des Einzelfalles, die durch einen Rechtsentscheid nicht erfolgen kann. Hierauf hat der Senat bei einem vergleichbaren Sachverhalt bereits in seiner schon mehrfach erwähnten Entscheidung vom 25.2.1983 hingewiesen (BayObLG aaO S. 53).

a) Das Landgericht geht im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts davon aus, daß durch die vom Bekl. vorgenommene Plakatierung der Hausfrieden nicht gestört werde und der Bekl. auch nicht in Schädigungsabsicht gehandelt habe (was gegebenenfalls unter § 554 a BGB fallen könnte). Es will daher dessen Verhalten vorwiegend unter dem Gesichtspunkt des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache (vgl. § 550 BGB) gewürdigt wissen, der einen Kündigungsgrund nach § 553 BGB darstellen könnte. Ob aber dessen Voraussetzungen hier vorliegen, kann durch Rechtsentscheid nicht geklärt werden. Insoweit lassen sich auch keine generalisierenden Regeln für einzelne Fallgruppen (vgl. BayObLGZ 1983, 50/54 m. Nachw.) aufstellen.

(1) Vertragswidrig ist der Gebrauch einer Mietsache dann, wenn dieser nicht vertragsgemäß ist (MünchKomm § 550 BGB RdNr. 7; Palandt BGB 42. Aufl. § 550 Anm. 2 a), was daher in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien (BGB-RGRK 12. Aufl. §§ 535, 536 RdNr. 9) sowie - falls diese den konkreten Fall nicht regeln - nach der Verkehrssitte zu beurteilen ist (vgl. Emmerich/Sonnenschein Mietrecht § 550 BGB RdNr. 3). Über eine individualvertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Benutzung der Fenster der Mietwohnung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen; auch dem vorgelegten Mietvertrag ist hierzu nichts zu entnehmen. Ob es unüblich ist und daher nicht der Verkehrssitte entspricht, die zur Straße zeigenden Fensterinnenflächen mit Plakaten (irgendwelcher Art) zu verhängen oder zu bekleben (so LG Essen NJW 1973, 2290/2291) und damit als vertragswidrig angesehen werden muß (so LG Koblenz WM 1976, 98 = ZMR 1977, 28 LS und AG Nürnberg WM 1983, 261/262; a. A. AG Hamburg WM 1979, 76 sowie Hamann ZMR 1974, 323 und Bucher NJW 1973, 2291/2292; vgl. auch Sternel Mietrecht 2. Aufl. II 308), kann in allgemeingültiger Weise (wie dies der Vorlagebeschluß verlangt) nicht beantwortet werden. Die Vorlagefrage wird durch die vom Landgericht vorgenommene Verallgemeinerung eines konkreten Sachverhalts nicht zu einer Rechtsfrage (vgl. BayObLGZ 1983, 50/53). Daran ändert schließlich auch der Umstand nichts, daß das Landgericht den Tatbestand "Anbringung von Plakaten" nach Form (das Anwesen nicht verunstaltend), Inhalt (den Vermieter nicht beleidigend oder "anprangernd") und Zweck (nicht zu gewerblichen oder politischen Zwecken) eingeschränkt hat. Auch ein solchermaßen eingegrenztes Plakatieren läßt eine Vielzahl von Möglichkeiten zu, von denen nicht in allgemeingültiger Weise gesagt werden kann, ob es einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Ob eine in der Plakatierung liegende Meinungsäußerung Rechte des Vermieters verletzt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Auch der Begriff "politische Zwecke" ist nicht eindeutig. Neben parteipolitischen Aussagen, die der Vermieter möglicherweise nicht dulden muß (vgl. BVerfGE 7 230/234 f.; LG Essen aaO.), kommen auch allgemein politische (vgl. Sternel aaO.) und insbesondere wohnungspolitische (BayObLG aaO. S. 52) in Betracht, unter die auch der vom Landgericht zu entscheidende Fall einzuordnen ist. Die mittels der Plakate erfolgte Aussage des Bekl. stellt nichts anderes als eine demonstrative Bekundung seines Willens dar, die Wohnung nicht aufzugeben und einer - wie er sich ausdrückt - "Umwandlungsspekulation" nicht zu weichen (vgl. den Sachverhalt, der den Entscheidungen des Landgerichts Kassel - WM 1981, 211 - und des Amtsgerichts Hamburg - aaO. - zugrunde liegt). Ob hierdurch in zulässiger Weise vom Recht der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Gebrauch gemacht wird und ob dieses Recht gegebenenfalls hinter Rechte des Vermieters zurückzutreten hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG), kann nur nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen (vgl. BVerfG aaO. S. 234) geklärt werden (BayObLG aaO. S. 54), was Aufgabe des Tatrichters ist und nicht durch Rechtsentscheid erfolgen kann. Ist mithin die Frage des vertragswidrigen Gebrauchs einer Mietsache nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, sondern nach der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von Grundrechten der Beteiligten zu beurteilen, so liegt diese auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit unterscheidet sich

atrichters ist und nicht durch Rechtsentscheid erfolgen kann. Ist mithin die Frage des vertragswidrigen Gebrauchs einer Mietsache nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, sondern nach der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von Grundrechten der Beteiligten zu beurteilen, so liegt diese auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit unterscheidet sich der der Vorlage zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich von dem, der Gegenstand der Senatsentscheidung vom 25.2.1983 war.

(2) Hinzukommt, daß - wie ausgeführt - entscheidungserheblich nur die Frage sein kann, ob ein etwa in der Plakatierung zu sehender vertragswidriger Gebrauch der Mietsache einen Kündigungsgrund nach § 553 BGB darstellt. Auch dies ist aber vom Tatrichter zu beantworten, weil auch die hierfür notwendige Erheblichkeit der Vertragsverletzung (Palandt § 553 BGB Anm. 2 a aa) von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

b) Ob eine fristlose Kündigung auf § 553 BGB und daneben auch auf 554 a BGB gestützt werden könnte (vgl. dazu LG Gießen WM 1981, 232; AG Hamburg WM 1981, 76; AG Nürnberg aaO.; Palandt § 554 a BGB Anm. 2 b; Sternel aaO. IV 344), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die fristlose Kündigung der Kl. in eine ordentliche (§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB) umgedeutet werden könnte (vgl. BGH NJW 1981, 976/977 m. Nachw.) und insoweit die Kündigungsfristen des § 565 BGB eingehalten wären (wozu weder das Amtsgericht noch das Landgericht Feststellungen getroffen haben). Denn für die Beurteilung auch dieser Kündigungsgründe kommt es auf die Erheblichkeit der Vertrags- oder Pflichtverletzung an (vgl. § 554 a BGB: in solchem Maße, § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB: nicht unerheblich verletzt), die durch einen Rechtsentscheid nicht geklärt werden kann.