Rechtsentscheid
3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 4; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Überholung durch späteren Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; Vergleichswohnungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch inzwischen ergangenen Rechtsentscheid unzulässig gewordene Vorlage (zwei von vier Vergleichswohnungen unter dem verlangten Preis). (Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht München I hat am 28.12.1983 folgenden Beschluß erlassen: "Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgender Rechtsfrage:
Ist ein mit vier Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn zwei der Vergleichswohnungen unter der verlangten Miete liegen, der rechnerische Durchschnitt der vier Vergleichswohnungen aber die verlangte Miete ergibt?"
Die Vorlage ist unzulässig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Rechtsentscheid vom 15.12.1983 (WM 1984, 21) ausgesprochen, daß ein mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen nicht deshalb als ganzes unwirksam ist, weil der Mietzins für eine dieser Wohnungen unter dem verlangten Mietzins liegt. Dies trifft auch hier zu. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG in der seit 1.1.1983 geltenden, auch hier anzuwendenden Fassung genügt die Benennung von drei Wohnungen. Mithin kann die (billigste) Wohnung mit einem Quadratmeterpreis von DM 12,52 unberücksichtigt bleiben, so daß nur ein Vergleichsentgelt (nämlich das von DM 13,88) unter der verlangten Miete liegt. Ein in dieser Weise begründetes Erhöhungsverlangen ist aber nicht unwirksam, so daß die vorgelegte Rechtsfrage bereits durch den oben bezeichneten Rechtsentscheid beantwortet ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 2/83) näher dargelegt hat (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 5/83 - zum Problem des rechnerischen Durchschnitts der Vergleichswohnungen). Die Vorlage ist daher unzulässig geworden (Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG).
Über die Vorlage konnte in den Gerichtsferien entschieden werden(Senatsbeschluß vom 19.7.1984 - RE-Miet 2/83 S. 5 f. m. Nachw).