Rechtsentscheid
ZPO § 541 ; BGB § 563 Abs. 1 ; § 569a Abs. 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Überholung durch späteren Rechtsentscheid; Umdeutung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die Rechtsfrage durch einen nach Erlaß des Vorlagebeschlusses veröffentlichten Rechtsentscheid beantwortet worden ist.
2. Die Umdeutung einer Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage in eine solche wegen beabsichtigter Abweichung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Begründung des Vorlagebeschlusses nicht erkennen läßt, wie das Landgericht über die Rechtsfrage entscheiden wollte. - Negativer Rechtsentscheid -
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. hat durch Vertrag vom 19. Juni 1967 eine Wohnung an ein Ehepaar vermietet. Nach dem Tod der Ehefrau nahm der Mieter am 9. Juni 1978 die unverheiratete Bekl. in die Wohnung auf und lebte dort mit ihr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, bis er am 22. Januar 1990 verstarb. Der Mieter hinterließ keine letztwillige Verfügung und wurde auf Grund Gesetzes von Geschwistern beerbt. Der Kl. nimmt nunmehr die Bekl. auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Kl. hat Berufung eingelegt. Das Landgericht hat am 20. März 1991 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Frage einzuholen:
"Tritt der nichteheliche Lebenspartner gemäß § 569 a Abs. 2 Satz 2 BGB in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein?"
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung und, soweit ersichtlich, durch Rechtsentscheid bisher noch nicht entschieden worden. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 3. April 1990 (NJW 1990, 1593) nur die Verletzung von Grundrechten geprüft und die Entscheidung der Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen.
II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den nunmehr gemäß § 541 ZPO in der Fassung des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes (BGBl. 1990 I S. 2847) zu erlassenden Rechtsentscheid zuständig (§ 541 Abs. 2 ZPO, § 1 Nr. 14 Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz BayRS 300-1-3 J; § 3 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz BayRS 300-3-1-J).
2. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht. Die Vorlage ist zwar statthaft (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil das Landgericht als Berufungsgericht durch einen mit Gründen versehenen Beschluß vorgelegt hat (BayOLGZ 1987, 36/39), nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (§ 541 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Rechtsentscheid darf aber nicht ergehen, weil die Rechtsfrage bereits durch Rechtsentscheid entschieden ist (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat durch Rechtsentscheid vom 6. März 1991 ausgesprochen, die Vorschrift des § 569 a Abs. 2 BGB, wonach Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Tode des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, sei auf die Partnerin (den Partner) einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Mieter auf Dauer angelegt und jeder der beiden Teile unverheiratet gewesen sei. Dieser Rechtsentscheid, der erst nach Erlaß des Vorlagebeschlusses veröffentlicht worden ist (NJW 1991, 1760 und WuM 1991, 251), beantwortet die Rechtsfrage, die das Landgericht dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Dadurch ist die Vorlage unzulässig geworden (BayObLG, WuM 1984, 276/277; Landfermann/Heerde, RES VII Einführung II 4 am Ende).
b) Es kann dahinstehen, ob eine wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vorgelegte Rechtsfrage (§ 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) als Vorlage wegen beabsichtigter Abweichung zur Entscheidung angenommen werden kann (vgl. Landfermann/Heerde, a. a. O. m. w. N.). Eine solche Umdeutung in eine Vorlage gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, weil die Begründung des Vorlagebeschlusses nicht erkennen läßt, wie das Landgericht über die Rechtsfrage entscheiden wollte (OLG Hamm, WuM 1991, 334/335). Der Erlaß eines Rechtsentscheids muß daher ohne inhaltliche Prüfung der Vorlagefrage abgelehnt werden.