Rechtsentscheid
BGB § 580 ; § 569 a.F.; 3. MietRÄG Art. III Abs. 1 Satz 1
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Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Kündigung bei Tod des Mieters; Erledigung durch Beweisaufnahme
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entscheidungserheblichkeit einer vorgelegten Rechtsfrage kann nicht mit der Begründung verneint werden, diese könne sich möglicherweise durch eine Beweisaufnahme erledigen.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Kl. ist Eigentümerin des Anwesens E-Straße. Eine in dessen Souterrain gelegene, aus zwei Zimmern und einer Küche bestehende Wohnung war an den am 15.1.1983 verstorbenen Vater der Bekl. vermietet. Dieser ist von ihr allein beerbt worden. Mit Schreiben vom 21.2.1983 hat die Kl. die Bekl. aufgefordert, die Wohnung bis zum 28.2.1983 zu räumen. Mit einem Anwaltsschreiben vom 22.3.1983 ließ die Kl. die Bekl. darauf hinweisen, daß sie in die Wohnung erst nach dem Tode ihres Vaters eingezogen sei und mit diesem keinen gemeinsamen Hausstand geführt habe. Deshalb liege ein wirksames Mietverhältnis nicht vor. Höchstvorsorglich werde ein bestehendes Mietverhältnis fristlos, hilfsweise außerordentlich, ferner hilfsweise ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekündigt. Die fristlose Kündigung werde darauf gestützt, daß der Kellerraum nicht anderweitig benützt und nicht "separat" vermietet werden dürfe. Die Bekl. hat der Kündigung mit Schreiben vom 5.4.1983 widersprochen und behauptet, sie habe die Wohnung seit 1979 zusammen mit ihrem Vater bewohnt.
2. Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde durch Urteil des AG vom 6.7.1983 mit folgender Begründung abgewiesen: Ein zwischen den Parteien bestehendes Mietverhältnis sei durch die Kündigungen vom 21.2. und 22.3.1983 nicht beendet worden. Die Bekl. sei als Erbin des Mieters in dessen Rechte und Pflichten eingetreten. Habe die Bekl. im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters mit diesem einen gemeinsamen Hausstand geführt, so sei § 569 a BGB anwendbar und das Mietverhältnis fortzusetzen, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 569 a Abs. 5 BGB von der Kl. nicht vorgetragen worden sei. Sei jedoch, wie die Kl. behaupte, kein gemeinsamer Hausstand geführt worden, so finde § 569 BGB Anwendung. In diesem Fall könne die Kl. nur dann kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse (§ 564 b BGB) an der Räumung der Wohnung habe. Ein solches sei aber im Kündigungsschreiben nicht angegeben und auch im Rechtsstreit nicht vorgetragen worden.
3. Mit der hiergegen eingelegten zulässigen Berufung verfolgt die Kl. ihr Räumungsverlangen weiter.
Das Landgericht München I hat am 11.1.1984 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgender Rechtsfrage herbeizuführen:
"Ist für die Kündigung des Vermieters nach § 569 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b BGB erforderlich?"
Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsfrage sei entscheidungserheblich. Eine Kündigung nach § 569 a greife nicht durch, weil es an einem wichtigen Grund i. S. des § 569 a Abs. 5 BGB fehle. Sei unter den Voraussetzungen des § 569 BGB ein berechtigtes Interesse an der Kündigung erforderlich, so müsse die Berufung zurückgewiesen werden. Andernfalls sei in die Interessenabwägung nach § 556 a BGB einzutreten. Da für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 556 a BGB bisher wenig spreche, dürfte die Räumungsklage dann auch Erfolg haben. Die Rechtsfrage sei auch von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht habe Bedenken, der im Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.9.1983 vertretenen Rechtsansicht zu folgen, für die Kündigung des Vermieters gemäß § 569 BGB sei ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b BGB erforderlich.
II. 1. Die Vorlage, über die das Bayer. Oberlandesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats), ist zulässig.
Zwar ist die vorgelegte Rechtsfrage, die den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum betrifft (vgl. Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG), bereits durch den Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.9.1983 (4 U 42/83) beantwortet. Das Landgericht als Berufungsgericht will jedoch von dieser Entscheidung abweichen (vgl. Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG). Die Rechtsfrage kann für den der Vorlage zugrunde liegenden Rechtsstreit auch entscheidungserheblich sein (vgl. zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit BayObLGZ 1982, 173/174 und 1983, 285/287, jeweils m. w. Nachw.). Einerseits könnte sich die Rechtsfrage durch eine Beweisaufnahme über das Vorliegen der von der Bekl. behaupteten Voraussetzungen des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB erledigen, weil sich dann die von der Kl. ausgesprochene Kündigung nicht nach § 569 Abs. 1 BGB, sondern nach § 569 a Abs. 5 BGB beurteilen würde; dann wäre die Anwendbarkeit des § 564 b BGB nicht zu prüfen. Andererseits würde sich die vorgelegte Rechtsfrage aber erneut stellen, wenn eine Beweisaufnahme ergäbe, daß die Bekl. mit ihrem Vater keinen gemeinsamen Hausstand in der Wohnung geführt hatte. In derartigen Fällen kann die Entscheidungserheblichkeit nicht verneint werden (vgl. OLG, Schleswig ZMR 1982, 144/146; OLG Karlsruhe NJW 1984, 62; OLG Hamm Rechtsentscheid vom 10.9.1984 - 4 REMiet 1, 184; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze 5. Aufl. G 13; Landfermann/Heerde Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen Bd. Einführung II 3; Rödding NJW, 1968, 2339).
2. In der Sache beantwortet der Senat die vorgelegte Rechtsfrage so, wie aus dem Entscheidungssatz zu ersehen ist. Der Senat schließt sich dem Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (veröffentlicht in NJW 1984, 60 = WM 1983, 310 = ZMR 1984, 247) an. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof (Art. III Abs. 1 Satz 3 des 3. MietRÄndG) ist deshalb nicht veranlaßt.
a) Mit der in jenem Rechtsentscheid vertretenen Ansicht, die außerordentliche befristete Kündigung des § 569 Abs. 1 BGB (vgl. Emmerich/Sonnenschein Mietrecht RdNr. 1, dieselben Miete 2. Aufl. RdNr. 1, Palandt BGB 43. Aufl. Anm. 3, je zu § 569 BGB; Barthelmess Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz - Miethöhegesetz 3. Aufl. § 564 b BGB RdNr. 20; Schmidt-Futterer/Blank a. a. O. B 76; Herpers Wohnraummietrecht 1979 RdNr. 1032) erfordere ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses i. S. des § 564 b BGB, befindet sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Meinung des Schrifttums (Emmerich/Sonnenschein a. a. O. Rdnrn. 10 und 13 sowie a. a. O. RdNr. 10; MünchKomm BGB § 569 RdNr. 9; Palandt § 564 b BGB Anm. 2 a und § 569 BGB Anm. 3 c; Schmidt Futterer/Blank a.a. O. B 82 und B 460 a; Barthelmess a. a. O. und S. 528; Sternel Mietrecht 2. Aufl. IV 366; Köhler Handbuch des Mietrechts 2. Aufl. S. 57; a. A. Hablitzel ZMR 1980, 289/291 und - ohne Begründung - Korff GE 1978, 798/799). Diese Ansicht wird nach Meinung des Senats schon von der Erwägung des Rechtsentscheids getragen, daß § 564 b BGB einen lückenlosen Kündigungsschutz gewährleisten will (OLG Hamburg NJW 1984, 60/61) und diese Vorschrift für alle Kündigungen mit Ausnahme der fristlosen gilt (vgl. Barthelmess a. a. O.; Palandt § 564 b BGB Anm. 2 a). Freilich geht es in den Fällen, in denen ein Dritter gemäß § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Mieters eintritt (vgl. Emmerich/Sonnenschein Miete § 569 RdNr. 1), nicht um einen Schutz des "vertragstreuen Mieters". Es können aber auch solche Erben schutzbedürftig sein, die nicht unter § 569 a BGB fallen (vgl. Schmidt-Futterer/Blank a. a. O., B 82 und die möglichen Fallgestaltungen in B 460 a). Fälle, in denen dies nicht zutrifft, etwa weil der Erbe die möglicherweise an einem anderen Ort liegende Wohnung gar nicht benötigt, können nicht von vornherein ausgeklammert werden (vgl. Schmidt-Futterer/Blank B 460 a). Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, daß an das berechtigte Interesse i. S. des § 564 b BGB keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Köhler a. a. O.). Solche Umstände können auch bei einer Interessenabwägung gemäß § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigt werden. Für die Anwendbarkeit von § 556 a BGB auf die Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB treten ein: OLG Hamburg a. a. O. S. 61; Emmerich/Sonnenschein Mietrecht § 569 BGB RdNr. 10 und § 556 a BGB RdNr. 7 unter Berufung auf BGHZ 84, 90/100 f. zu § 57 a ZVG; Palandt § 556 a BGB Anm. 2 c' Sternel a; a. O. IV 108 und 366; Barthelmess a. a. O. S. 528; Schmidt-Futterer/Blank a. a. O. B 177; Erman BGB 7. Aufl. § 556 a RdNr. 9. Gegenteiliger Ansicht sind: MünchKomm § 569 BGB RdNr. 9, Köhler a.a.O., BGB-RGRK 12. Aufl. § 556 a BGB RdNr. 6 und Hablitzel a. a. O. S. 291. Der Senat teilt auch hierzu die Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (a. a. O.).
b) Die in der Begründung des Vorlagebeschlusses vorgetragenen übrigen Bedenken des Landgerichts rechtfertigen keine andere Entscheidung. aa) Daß im Falle der Anwendung des § 564 b BGB auf die Kündigung gemäß § 569 Abs. 1 BGB diese Regelung überflüssig wäre, kann nicht gesagt werden. Deren Bedeutung liegt auch in der dort festgelegten Kündigungsfrist.
bb) Wessen Interesse höher zu bewerten ist, nämlich das des Vermieters oder eines bisher nicht in der Wohnung lebenden Erben, ist im Einzelfall zu entscheiden. Das ist bereits ausgeführt.
cc) Die Anwendung der §§ 564 b und 556 a BGB auf den Fall des § 57 a ZVG (vgl. dazu BGHZ 84, 90 und Zeller ZVG 11. Aufl. § 57 a RdNr. 6 Abschnitt 4) geht zwar davon aus, daß der vertragstreue Mieter bereits im versteigerten Anwesen gewohnt hat. Es ist aber auch die Möglichkeit denkbar, daß der Erbe bereits in der Wohnung gelebt hat, ohne zum Kreis der in § 569 a BGB genannten Personen zu gehören. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vermieter eine mit ihm nicht verwandte Pflegeperson als Erben eingesetzt hat. Daß eine solche schutzwürdig i. S. des § 564 b BGB sein kann, läßt sich nicht allgemein verneinen. c) Schließlich greifen auch die an sich beachtlichen Gründe (Palandt § 569 BGB Anm. 3 c) von Hablitzel nicht durch. Weder der Gesetzeszweck noch die Entstehungsgeschichte des § 564 b BGB sprechen dafür, daß eine Kündigung beim Tode des Mieters kein berechtigtes Interesse des Vermieters erfordert. Wie ausgeführt, soll § 564 b BGB einen lückenlosen Kündigungsschutz gewährleisten. Aus den Gesetzesmaterialien folgt, daß § 564 b BGB auch für die befristete außerordentliche Kündigung gelten soll (vgl. BT-Drucks. 7/2011 S. 7 und 7/2638 S. 2). Auch die Abdingbarkeit der Regelung des § 569 Abs. 1 BGB spricht nicht gegen die hier vertretene Rechtsmeinung. Auch insoweit schließt sich der Senat der Begründung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (a. a. O. S. 61 f.) an.