Rechtsentscheid
§ 556 a BGB, Art 111 Abs 1 des III. MietrechtsänderungsG:
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Sozialklausel; Härte; grundsätzliche Bedeutung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Das um einen Rechtsentscheid gebetene OLG ist berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt und ob ihr grundsätzlich Bedeutung zukommt.
b) Nach der jetzt geltenden neuen Fassung des § 556 a BGB ist ohne sachliche Abweichung von dem früher geforderten Eingriff "in die Lebensverhältnisse des Mieters" allgemein jede "Härte", mithin auch die durch Eingriff in die beruflichen Verhältnisse begründete, für die Anwendung der Sozialklausel in Betracht zu ziehen.
c) Dem Richter ist in § 556 a BGB die Möglichkeit eingeräumt, im Bedarfsfalle zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Kündigung unter Abwägung aller Umstände die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an deren Stelle neugestaltend zu beeinflussen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das LG hat in vorstehendem Rechtsstreit dem OLG die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für einen Mieter eine Härte i. S. des § 556 a Abs. 1 BGB dadurch begründet werden kann, daß der Mieter in der ihm gekündigten Wohnung zugleich dem Friseurgewerbe nachgeht und einen festen Kundenstamm zu verlieren droht. Gemäß Art. lll Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften v. 21.12.67 (BGBl. I S. 1248) -lll.
MÄndG- ist das LG gehalten, bei der Entscheidung einer sich aus der Sozialklausel des § 556 a BGB ergebenden Rechtsfrage die Entscheidung des ihm im Rechtszuge übergeordneten OLG einzuholen, sofern die zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden ist. Der in Art. Ill des lll. MÄndG weiter geregelte Fall, bei dem ein Rechtsentscheid bereits vorliegt, von dem das LG abweichen will, kommt der Sachlage nach hier nicht in Betracht. Für die Zuständigkeit des OLG zum Erlaß des beantragten Rechtsentscheids ist somit außer dem Vorliegen des Anwendungsbereichs der §§ 556 a - 556 c BGB weiterhin unerläßliche Voraussetzung, daß die ihm vorgelegte grundsätzliche Rechtsfrage typische Sachverhalte betrifft, die im Sinne der Sozialklausel des neuen Mietrechts Fragen unerträglichen Rechtsmißbrauchs und einschneidender persönlicher Unzumutbarkeit aufwerfen. Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Vorlagefrage des LG ermangelt in ihrer ganz allgemein gehaltenen Fassung eines präjudiziellen Charakters für "Sozial"fälle. Sie ist für den beim LG entstehenden Fall nicht (mehr) entscheidungserheblich, soweit die Kündigung der Vermieterin mit der Einwendung des Rechtsmißbrauchs bekämpft wird. Entgegen der von Schmidt-Futterer in NJW 68, 919 insbesondere 922 vertretenen Auffassung ist das um einen Rechtsentscheid gebetene OLG berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt und ob ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die von Schmidt-Futterer vertretene abweichende Ansicht entbehrt einer Grundlage im Gesetz. Davon abgesehen ist letztlich entscheidend, daß gemäß Art. Ill Abs. 1 Satz 5 des lll. MÄndG der Rechtsentscheid für das LG über den zur Entscheidung entstehenden Einzelfall hinaus bindend sein soll. Solche Bindung vermag aber nur eine Erkenntnis zu entfalten, das die Entscheidung des tragenden Rechtssatzes eines anhängigen Rechtsstreits und keine nur beiläufige Bemerkung über eine entbehrliche Rechtsfrage enthält. Dies aber setzt wiederum voraus, daß der dem Vorlagebeschluß zugrundeliegende Rechtsstreit seinem streitigen Sachverhalt nach Anlaß dazu gibt, eine bestimmte Rechtsfrage durch das Vorlagegericht entscheiden zu lassen. Andernfalls liefe ein diesbezüglicher Rechtsentscheid auf eine theoretische, gegenüber den konkreten Geschehenszusammenhängen beziehungslose Rechtsäußerung des OLG hinaus. Das LG würde, was auch die Ausführungen Schmidt-Futterer, a. a. O. nicht verkennen, das OLG zu entbehrlichen, vom Gesetzgeber selbst bewußt vermiedenen abstrakten Rechtsäußerungen veranlassen können. Schon deshalb kann es nicht zutreffen, daß das OLG gehalten wäre, jeden Vorlagebeschluß, ohne dessen Notwendigkeit und Erheblichkeit prüfen zu können, durch einen positiven oder negativen Rechtsentscheid zu bescheiden. Eine derartige Aufgabe fände weder in den Verfahrensgesetzen noch in der allgemeinen Auffassung vom Wesen eines Gerichts als eines stets mit einem konkreten Fall befaßten Spruchkörpers eine Stütze. Der Fall des § 28 FGG liegt gewiß insoweit anders, als das dort zuständige Vorlagegericht, zum Unterschied vom Rechtsentscheid des OLG, den vorgelegten Fall, unbeschadet der auch ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Zurückverweisung grundsätzlich im Wege der Revisionsbeschwerde selbst entscheidet. Hier wie dort geht es aber um die Aufstellung konkret anwendbarer Rechtssätze. Die im Rahmen des § 28 FGG von der
dige Vorlagegericht, zum Unterschied vom Rechtsentscheid des OLG, den vorgelegten Fall, unbeschadet der auch ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Zurückverweisung grundsätzlich im Wege der Revisionsbeschwerde selbst entscheidet. Hier wie dort geht es aber um die Aufstellung konkret anwendbarer Rechtssätze. Die im Rahmen des § 28 FGG von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Verfahrensgrundsätze sind deshalb insoweit immerhin einschlägig. Sie führen ebenfalls zu dem Schluß, daß dem Oberlandesgericht auch beim Rechtsentscheid nach Art. Ill des lll. MÄndG ein entsprechendes Prüfungsrecht bezüglich der Erheblichkeit und grundsätzlichen Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage nicht entzogen werden darf. Es muß insbesondere in der Lage sein, zu prüfen, ob der Sach- und Streitstand nach seiner jeweiligen Beschaffenheit Anlaß bietet, ein klärendes oder wegweisendes, am Fall erprobtes und orientiertes Präjudiz hinsichtlich der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne der Sozialklausel zu erlassen. Nach allgemeiner Auffassung kommt im Bereich des § 28 FGG eine Vorlegung auch nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht tatsächIich die Absicht hat, in der von ihm zu erlassenden und gerade auf den ihm vorliegenden Fall und dessen Sachverhalt abgestellten Entscheidung von dem Erkenntnis eines anderen Oberlandesgerichts abzuweichen (vgl. dazu Schlegelberger, Komm. zum FGG 7, § 28 Anm. 13 mit Nachweisen). Ob das aber der Fall ist, läßt sich nicht allein an Hand einer bloß allgemein und abstrakt formulierten Rechtsfrage abschließend klären. Dazu bedarf es vielmehr eines Eingehens auf den konkreten Geschehenszusammenhang eines dem wirklichen Leben angehörenden Sachverhalts und auf die Bedeutung und Auswirkung der Rechtsfrage - hier des Gesichtspunkts des Rechtsmißbrauchs - für diesen Sachverhalt. Die gegenwärtige Vorlagefrage ist zwar äußerlich auch auf den besonderen Sachverhalt des dem Landgericht vorliegenden Berufungsrechtsstreits zu geschnitten. Sie nimmt ausdrücklich auf die vom bekl. Mieter zur Begründung seines Widerspruchs gegen die ausgesprochene Kündigung vorgebrachten Darlegungen Bezug. Nichts spricht aber dafür, daß die dargelegten Verhältnisse in bestimmter Weise typisch und für eine größere Zahl von Fällen stellvertretend zu entscheiden seien, um deren prinzipiell richtige rechtliche Einordnung für den Bereich des Rechtsmißbrauchs und der Unzumutbarkeit zu gewährleisten. Daß nämlich der Verlust eines Kundenstammes schlechthin einen Härtefaktor darstellt, steht außer Frage. Etwas Derartiges eigens durch Rechtsentscheid auszusprechen ist weder erforderlich noch zulässig. Nach der jetzt geltenden neuen Fassung des § 556 a BGB ist ohne sachliche Abweichung von dem früher geforderten Eingriff "in die Lebensverhältnisse des Mieters" allgemein jede "Härte", mithin auch die durch Eingriff in die beruflichen Verhältnisse begründete, für die Anwendung der Sozialklausel in Betracht zu ziehen. Da es sich nach der Fassung der Vorlagefrage um die "Wohnung" des Mieters handelt, kann schließlich auch die Aufhebung des Mieterschutzes für "Geschäftsräume" hier an sich kein Anwendungshindernis bilden. Allein, der beim LG zur Entscheidung anstehende Fall zwingt die mit ihm befaßten Gerichte der Tatsacheninstanzen zu keiner derartigen Stellungnahme. Ob und inwieweit den hier bekl. Mieter unter Berücksichtigung der durch die Kündigung ausgelösten Behinderung seiner Berufsausübung eine besonders ins Gewicht fallende Härte trifft, haben die
bilden. Allein, der beim LG zur Entscheidung anstehende Fall zwingt die mit ihm befaßten Gerichte der Tatsacheninstanzen zu keiner derartigen Stellungnahme. Ob und inwieweit den hier bekl. Mieter unter Berücksichtigung der durch die Kündigung ausgelösten Behinderung seiner Berufsausübung eine besonders ins Gewicht fallende Härte trifft, haben die Parteien bereits dem richterlichen Erkenntnis vorgreifend, selbst geklärt. Im Vergleich v. 7. 3. 68 hat sich der Bekl. bereitgefunden, die streitige Wohnung ungeachtet des von ihm behaupteten, drohenden Verlustes seines Kundenstammes bis zum 31. 12. 68 zu räumen. Er hat sich sogar das "Recht" ausgebeten, die Wohnung bereits zum 30. 9. räumen zu dürfen. Damit steht aber fest, daß, soweit mit dem Auszug des Bekl. aus seiner Wohnung für diesen ein beruflicher Nachteil verbunden ist, der ihm von der Kl. zur Wahrung seiner diesbezüglichen beruflichen Belange zugebilligte Räumungsaufschub von ihm selbst als geeignet angesehen wird, den drohenden Verlust des Kundenstammes entweder zu verhindern oder doch in entscheidendem Maße zu mildern. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als daß aus der Sicht des Bekl. jedenfalls eine Härte im Sinne des in § 556 a BGB geforderten Kündigungsmißbrauchs nunmehr ausgeräumt ist. Die Sozialklausel mit ihren vorrangig der Parteiinitiative überlassenen Billigkeitsmaßnahmen kann demnach keine Anwendung finden. Vorstehender Erwägung steht nicht entgegen, daß der Vergleich in anderem Zusammenhang vom Bekl. widerrufen wurde. Der Widerruf hat den Vergleich gewiß seiner zivilprozessualen Wirkung beraubt. Die hiervon unabhängige Zumutbarkeitsfrage hinsichtlich der Räumungshärte bleibt gleichwohl von den Parteien, insbesondere vom Bekl., in der für die "Regelungsstreitigkeit" kennzeichnenden Form der Selbst- und Mitgestaltung der ("Nächst-")Beteiligten für den bisher den Tatsacheninstanzen unterbreiteten Sachverhalt beantwortet (vgl. Bötticher in Festschrift für Lent, S. 89 ff.). Die Erklärung des Bekl., daß er "ohne Präjudiz für den Fortgang des Rechtsstreits" mit seinen im Vergleich geregelten Räumungsverpflichtungen weiter einverstanden bleibe, mag ihm zwar formell den Weg offen halten, in der weiteren mündlichen Verhandlung gegebenenfalls andere, bisher nicht erörterte Gesichtspunkte für das Vorliegen einer Härte vorzutragen. Diesem Umstand kommt indessen für den jetzt beantragten Rechtsentscheid keine Bedeutung zu. Erklärtermaßen sah sich der Bekl. auch allein wegen der Höhe der vergleichsweise festgelegten gesteigerten Miete veranlaßt, vom Vergleich zurückzutreten. Nur hierzu wird noch in dem Widerrufsschriftsatz Stellung genommen. Die weiterhin streitig gebliebene Frage des Umfanges der Mietsteigerung in einer verhältnismäßig knappen Zeitspanne von nur wenigen Monaten besitzt ersichtlich kein solches Gewicht, daß darin ein entscheidender Faktor des Ausgleichs einer Sozialhärte, wie sie mit der Einbuße eines ganzen Kundenstammes wegen plötzlichen Wegzugs entstehen mag, gelegen sein können. Zudem bleibt der Bekl. selbst bereit, eine gegenüber dem bisherigen Satz, wenn auch in geringerem Umfange erhöhte Miete zu zahlen. Die nur kurzfristig verbleibende streitige Differenz kann jedenfalls keine unzumutbare Härte im beruflichen Lebensbereich eines nach wie vor einsatzfähigen und entsprechend verdienenden Handwerkers auslösen. Somit hat der dem Bekl. im Einverständnis der Kl. zuzugestehende Räumungsaufschub, die nur mit einem übereilten Auszug in ihrer besonderen Schwere
ur kurzfristig verbleibende streitige Differenz kann jedenfalls keine unzumutbare Härte im beruflichen Lebensbereich eines nach wie vor einsatzfähigen und entsprechend verdienenden Handwerkers auslösen. Somit hat der dem Bekl. im Einverständnis der Kl. zuzugestehende Räumungsaufschub, die nur mit einem übereilten Auszug in ihrer besonderen Schwere auftretende Härtefrage der Sache nach der Anwendbarkeit der Sozialklausel entzogen. Ist jedoch der Bekl. bereit, die Wohnung zum 31. Dez., ja sogar unter Umständen 30.9.68, zu räumen und darüber hinaus eine immerhin erhöhte Miete zu zahlen, dann ist die weitere Frage, wie weit hier unter anderen Tatumständen eine Härte bezüglich der Räumung in Betracht zu ziehen ist, für den jetzt beantragten Rechtsentscheid ohne Belang. Sie ist aber auch wegen Fehlens der für solchen Fall maßgeblichen Unterlagen in vorgreiflicher Form überhaupt nicht zu beantworten. Dem Richter ist in § 556 a BGB die Möglichkeit eingeräumt, im Bedarfsfalle zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Kündigung unter Abwägung aller Umstände die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an deren Stelle neugestaltend zu beeinflussen. Indessen ist diese richterliche "Vertragshilfe" insoweit weder erforderlich noch zulässig, als die Parteien die einschlägigen Verhältnisse nach sachlichen Erörterungen richtungsweisend selbst regeln, ohne daß ihnen dabei ein erkennbarer Irrtum unterlaufen ist. Demzufolge bedarf es hierfür aus den erörterten Gründen auch keines Rechtsentscheids. Das Gesuch um Erlaß eines Rechtsentscheids mußte mangels einer für einen Rechtsentscheid ausreichenden Zuständigkeit des Senats ablehnend beschieden werden.