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Rechtsentscheid

BayObLGRE-Miet 3/8721.07.1987GE 1987, 1047

3. MietRÄndG Art. III Abs. 1; ZPO § 91a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Zusammenhang einer prozessualen Frage mit dem materiellen Wohnraummietrecht; Beschwerde gegen Kostenentscheidung gem.§ 91a ZPO nach Kündigung für Stiefsohn

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Voraussetzungen einer Vorlage zum Rechtsentscheid sind nicht gegeben, wenn das Landgericht nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache durch die Parteien vor dem Amtsgericht als Beschwerdegericht lediglich über die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu befinden hat (Rechtsentscheid abgelehnt).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Bekl. mietete mit Vertrag vom 15.2.1984 vom Kl. dessen aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Speicheranteil beste-hende Wohnung. Der Kl. kündigte das Mietverhältnis zum 30.6.1986 mit der Begründung, die Bekl. habe die Wohnung grob vernachlässigt; außerdem benötige er die Wohnung für den 21jährigen Sohn seiner Ehefrau. Dieser leiste den Wehr-ersatzdienst in unmittelbarer Nähe der Wohnung ab. Er sei unverheiratet und bewohne ein Zimmer in einem dem Kl. und seiner Ehefrau gehörenden Anwesen in M., etwa 30 km von der Mietwohnung ent-fernt. Die Bekl. widersprach der Kündi-gung.

Mit seiner Klage vom 13.5.1986 zum Amtsgericht hat der Kl. beantragt, die Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Woh-nung an ihn zu verurteilen. Die Bekl. ist der Klage entgegengetreten. Am 4.11.1986 ist sie jedoch aus der Wohnung aus-gezogen. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat sodann durch Beschluß vom 25.11.1986 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Ausgang des Rechtsstreits sei ungewiß. Der behauptete Eigenbedarf sei bestritten worden. Daher wäre eine Beweisaufnahme notwendig geworden. Daran ändere sich nichts, wenn man den Wunsch des Vermieters, die Wohnung zu nutzen, ausreichen lasse. Denn hier komme es auf den von der Bekl. bestrittenen Wunsch an, den der Stiefsohn des Kl. habe. Gegen diesen Beschluß hat der Kl. sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt, der Bekl. die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Bekl. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13.2.1987 zum Rechtsentscheid folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Wird vom Vermieter eine Wohnung für einen Familienangehörigen im Sinne des § 564b Abs. 2 Ziff. 2 BGB schon dann be-nötigt, wenn der Vermieter aus vernünftigen oder jedenfalls nicht unsinnigen Gründen den Willen hat, einem Familienan-gehörigen die Wohnung zu überlassen, oder kommt es darüber hinaus noch darauf an, daß der Familienangehörige bei-spielsweise aufgrund unzureichender Unterbringung die Wohnung benötigt (Wohnungsbedarf) und zusätzlich auch den Willen hat, die Wohnung überhaupt zu beziehen (Nutzungswille)?

In dem Beschluß ist ausgeführt: Die vorgelegte Rechtsfrage sei für die Kostenentscheidung im Rahmen des § 91a ZPO entscheidungserheblich. Ein Stiefsohn sei als Familienangehöriger im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen. Wenn ihm die Wohnung überlassen werden solle, könne es nicht allein auf den Willen des Vermieters ankommen. Von diesem müsse vorgetragen und bewiesen werden, daß der Familienangehörige selbst die Absicht habe, die Wohnung zu beziehen, und daß sich dessen Wohnungssituation dadurch verbessern würde. Einer Entscheidung in diesem Sinn stehe der Rechtsentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.12.1985 (NJW 1986, 852) entgegen, so daß die Vorlage an das Bayerische Oberste Landesgericht geboten sei.

Die Bekl. hat zu dem Beschluß Stellung genommen.

II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zuständig (wird ausgeführt).

2. Ein Rechtsentscheid ergeht nicht. Die Vorlage ist unzulässig.

Erklären die Parteien vor dem Amtsgericht übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so obliegt dem Landgericht als Gericht der sofortigen Beschwerde die Überprüfung der vom Amtsgericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO erlassenen Kostenent-scheidung (§ 91a Abs. 2, § 568 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Verfahrens ist damit nur noch die Entscheidung über die Ko-sten des amtsgerichtlichen Verfahrens. Wer diese zu tragen hat, ist eine prozeßrechtliche Frage, über die das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Maßgebend sind die Vorschriften der Zivilprozeßord-nung (Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. Vorbe-m. vor § 91 Anm. V 2). Die Frage betrifft nicht das zwischen den Parteien bis zur Erledigterklärung der Hauptsache in Streit gewesene materielle Rechtsverhältnis. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen einer Vorlage zum Rechtsentscheid nicht erfüllt.

a) Einen Rechtsentscheid kann ein Landgericht gemäß Art. III Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des 3. MietRÄndG nur herbeiführen, wenn es bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will. Rein verfahrensrechtliche Fragen können grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Rechtsentscheids gemacht werden; sie haben ihre Grundlage nicht im materiellen Mietraumrecht, sondern in Verfahrens-vorschriften (OLG Hamm NJW 1981, 2585/2586 = RES 3. Mie-tRÄndG Nr. 6, Bd. II S.199/200).

Jedoch dürfen prozessuale Rechtsfragen ausnahmsweise dann zum Rechtsentscheid vorgelegt wer den, wenn sie in ein-em engen inneren Sachzusammenhang mit der Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und ihre Beant-wortung sich aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt (allgemeine Meinung; z. B. BGHZ 89, 275 = RES § 29a ZPO Nr. 1, Bd. IV S. 179/181; Ba-y-ObLG WuM 1984, 240 = RES 3. Mie-tRÄndG Nr. 49, Bd. IV S.205/206).

aa) Ein solcher Zusammenhang könnte bei einer Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 2 ZPO gegeben sein.

Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, so entscheidet nach der genannten Vorschrift das Gericht durch Beschluß über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind nach allgemeiner Meinung (vgl. z. B. BGH DNotZ 1970, 56/57; OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 431; Thomas/Put zo Anm. 10 c, Zöl-ler ZPO 15. Aufl. RdNr. 24, je zu § 91a) die Grundge-danken des Kostenrechts heranzuziehen, die sich aus den §§ 91 ff. ZPO ergeben. Bei der Kostenentscheidung ist daher wesentlich mit darauf abzustellen, ob das Begehren in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hät-te. Folglich sind regelmäßig demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO).

Im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung sind somit die Erfolgsaussichten der Klage oh-ne das erledigende Ereignis zu berücksichtigen. Diese wiederum können von der Beantwortung der sich aus dem mate-riellen Mietwohnrecht ergebenden und zum Rechtsentscheid vorgelegten Rechtsfrage abhängig sein. Anknüpfend an die-se Überlegung hat der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 21.11. 1980 (Ba-y-ObLG RES § 564b BGB Nr. 2, Bd. I S. 69 = Ba-y-ObLGZ 1980, 360, insoweit nicht abgedruckt) ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht und die Vorlage für zulässig erachtet, ohne sich näher mit der sich daraus ergebenden recht-llichen Problematik auseinanderzusetzen, daß es auf die Beantwortung der zum Rechtsentscheid vorgelegten Rechtsfrage allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit der allein noch zu treffenden Kostenentscheidung ankommt. Bei gleichem Sachverhalt hatte bereits das OLG Hamm in seinem Rechtsentscheid vom 31.10.1980 (NJW 1981, 290 = RES § 564 b BGB Nr. 1, Bd. I S. 66) ohne jede Erörterung die Vorla-ge für zulässig angesehen.

bb) Der Rechtsansicht, die diesen beiden Rechtsentscheiden zugrunde liegt, könnte entgegengehalten werden, daß die Erfolgsaussicht des mit der Klage geltend gemachten Begehrens im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nur summarisch zu überprüfen ist. Der Richter kann daher grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwieri-gen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des Verfahrens bedeutsamen Rechtsfragen abzu-handeln (BGHZ 67, 343/346 m.w. Nachw.). Diesen auf der Verfahrensökonomie fußen-den Rechtsgedanken hat der Bundesgerichtshof auch in anderen vergleichbaren Fällen zum Ausdruck gebracht, in denen der voraussichtliche Aus-gang eines Verfahrens entscheidungserheblich ist. Insoweit ist auf das Prozeßkostenhilfeverfah ren zu verweisen. Vor-aussetzung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 ZPO unter anderem, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet. Hängt die Erfolgsaussicht von der Be-antwortung schwieriger und ungeklärter Rechtsfragen ab, dann brauchen diese im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht entschieden zu werden (BGH NJW 1982, 1104).

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung könnte es zweifelhaft sein, ob eine Rechtsfrage zum Rechtsentscheid vorgelegt we-den kann, deren Beantwortung nur mittelbar, nämlich im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenent-scheidung, und nur neben anderen Erwägungen Bedeutung zukommt.

Dies könnte mit dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit dem Rechtsinstitut des Rechtsentscheids verfolgt, unver-einbar sein. Der Zweck geht dahin, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Mietsachen zu fördern (vgl. Thomas/Putzo Vorbem. vor § 511 Anm. VII 1). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht mehr um die Entscheidung eines mietrechtlichen Streits, sondern nur noch um die Verteilung von Kosten nach Erledigung eines solchen Streits in der Hauptsache.

b) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob an der dem Rechtsentscheid des Senats vom 21.11.1980 zugrunde lie-genden Rechtsansicht weiterhin festgehalten werden kann. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dem genannten Rechtsentscheid des Senats und dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 31.10.1980 zugrunde liegenden Sachverhalt. In den früheren Rechtsentscheiden ist die Erledigung der Hauptsache erst im Verfahren vor dem Landgericht eingetreten. Dieses war daher als Berufungsgericht mit der Sache befaßt und hatte die Kostenentscheidung ge mäß § 91a Abs. 1 ZPO in dieser Eigenschaft zu treffen. Demgegenüber hat sich im vorliegenden Fall die Hauptsache bereits vor dem Amtsgericht erledigt. Das Landgericht ist daher mit der vom Amtsgericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO getroffenen Kosten-entscheidung nur als Beschwerdegericht befaßt. Daß dieser Umstand hinzutritt, macht jedenfalls die Vorlage zum Rechtsentscheid unzulässig.

aa) Nach dem Wort-laut des Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. Mie-tRÄndG kann das Land-ge--richt ein-en Rechtsentscheid nur dann her-be-i-füh-ren, wenn es "als Be-ru-fungs-ge-richt" bei der Be-ant-wor-tung ein-er Fra-ge des Wohn-raum-mie-trechts von ein-er Ent-schei--dung des Bundes-ge-richtshofs oder ein-es Obe-r landes-ge-richts ab-wei-chen will. Im vor-lie-genden Fall ist das Landge-richt je-doch ausschließ-lich als Be schwer-de-ge-richt mit der Sa-che be-faßt. Nach dem Ge-set-zes-wort-laut schei-det da-mit ein-e Vor-la-ge aus. Abe-r auch nach Sin-n und Zweck des Ge-set-zes kann ein-e sol-che nicht als zu--läs-sig an-ge-se-hen wer-den.

Das OLG Hamm hat in se-in-em auf Vor-la-ge des Landge-richts als Be-schwer-deg-e-richt in ein-er Räu mungsfristsa-che er-las-se-nen Rechtsentscheid vom 31.3.1981 (OLGZ 1981, 337 = RES 3. Mie-tRÄndG Nr. 6, Bd. I S. 199) aus-ge-führt, die Re-ge-lung des Rechtsentscheids stel-le ein-e Aus-nah-me des ge-setz lich ge-re-gel-ten In-stan-zen--zugs der be-im Amtsge-richt ein-zu-lei-tenden zi-vil-recht-lichen Rechtsstrei-tig-kei ten dar. Es entspre-che all-ge-me-in-en Rechtsgrundsät-zen, daß Aus-nah-me-re-ge-lun-gen eng aus-zu-le-gen seien. Au-ßer-dem könn-te sich aus § 72 GVG, der bei der landge-richt--lichen Zu-ständig-keit in Zi-vil-sa-chen in 2. In-stanz Be-ru-fungs- und Be-schwer-de-sa--chen ne-be-ne-in-ander stel-le, im Ver-gleich zur Fas-sung des Art. III des 3. Mie-t-RÄndG fol-gern las-sen, daß der Ge-setz-ge-be-r nur dem Landge-richt im Be-ru-fungs-ver- fah-ren die Mög-lichkeit der Ein-ho-lung ein-es Recht-sentscheids ha-be eröff-nen wol--len. Ande-rer-seits könn te sich ein Be-dürf-nis für ein-e er-gän-zende Aus-le-gung von Art. III des 3. Mie-tRÄndG dar-in fin-den las-sen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit und der ma-te-riel-len Ge-rechtig-keit die Vor-aus-set-zun-gen, un-ter de-nen im Ur-teil oder in der Be-schwer-deentschei-dung ein-e Räu-mungsfrist zu ge-wäh-ren ist, obe-r-ge-richt- lich ein-heit-lich geklärt wer-den.

Das OLG Hamm hat die Fra-ge, ob die Vor-la-ge schon de-shalb un-zu-läs-sig ist, weil sie das Landge-richt als Be-schwer-de-ge-richt vor-ge-nom-men hat, nicht entschie-den. Je--doch hat sich das LG Kiel (WuM 1982, 304) un-ter Be-ru-fung auf die Aus-füh-run-gen des OLG Hamm nicht für be-fugt erachtet, ein-en Rechtsentscheid im Be-schwer--de-ver-fah-ren ein-zu-ho-len.

Mit den Ar-gu-men-ten des OLG Hamm hat sich das Kam-mer-ge-richt in se-in-em Rechts-entscheid vom 9.8.1982 (WuM 1982, 262 = RES 1. BMG Nr. 1, Bd. II S. 189) au-s-e-in-ander-ge-setzt. Das vor-le-gende Landge-richt war als Be-schwer-de-ge-richt mit ei-n-em Aus-set-zungs-be-schluß be-faßt. Das Kam-mer-ge-richt hat zu-nächst auf-ge-zeigt, daß den Ge-set-zes-ma-te-ri-a-lien nicht zu ent-neh-men sei, die Vor-la-ge des Land ge--richts ha-be in ein-em Be-schwer-de-ver-fah-ren ab-so-lut aus-geschlos-sen se-in sol-len; die--ser Ge-dan-ke ha be viel-mehr im Ge-setz-ge-bungs-ver-fah-ren ke-in-e Rol-le ge-spielt.

So-dann hat das Kam-mer-ge-richt für die Be-ja-hung der Zu-läs-sig-keit ein-er Vor-la--ge im Be-schwer-de-ver-fah-ren in dem kon-kre-ten Fall entschei-dend auf Ge-sichts-punk--te der Zweckmä-ßig-keit und Pro-ze-ßö-ko-no-mie ab-ge-stellt.

bb) Der Se-nat teilt die vom OLG Hamm und vom Kam-mer-ge-richt in den an-ge-spro-che--nen Rechtsentschei-den ver-tre-te-ne Rechtsan-sicht, daß ein-er-seits die ge-setz-li-che Re-ge-lung übe-r den Rechtsentscheid als Aus-nah-me-re-ge-lung eng aus-zu-le-gen ist, ande-rer-seits abe-r im Hin-blick auf den Wort-laut des Ge-set-zes ein-e Vor-la-ge durch das Landge-richt als Be-schwer-de-ge-richt nicht von vor-ne-he re-in und in al-len Fäl--len aus-zuschlie-ßen ist. Das mit dem Rechtsentscheid an-ge-streb-te Ziel, die Ein-heit- lichkeit der Rechtspre-chung in Mietsa-chen zu för-dern, kann nur er-reicht wer-den, wenn nicht da-rauf ab ge-stellt wird, ob im Ein-zel-fall die zu klä-rende Rechtsfra-ge auf-grund der Be-sonder-hei-ten des Ver-fah-rens rechts im Be-ru-fungs-ver-fah-ren oder im Be-schwer-de-ver-fah-ren auf-tritt. Die-ses Ziel wür-de ver-fehlt, wenn ein-e Vor-la-ge auf das Be-ru-fungs-ver-fah-ren be-schränkt blie-be. Die Zu-läs-sig-keitsfra-ge ein-er Vor--la-ge kann da-her nicht an-hand des Tat-be-stands-merk-mals "als Be-ru-fungs-ge-richt" abschlie-ßend entschie-den wer den. Viel-mehr ist maß-geb-lich da-rauf ab-zu-stel-len, ob die Klä-rung der vor-ge-leg-ten Rechtsfra-ge der Entschei-dung ein-es Streits der Par-teien in ein-er mie-trecht-lichen An-ge-le-gen-heit dient oder je-den-falls för der-lich ist. Dies kann auch nur mit-tel-bar, z. B. durch die Klä-rung ein-er pro-zes-su-al-en Fra-ge ge--sche-hen. Im-mer muß abe-r der Be-zug zu ein-em kon-kre-ten Mie-trechtsstreit vor-han-den se-in.

Hier-von kann ke-in-e Re-de se-in, wenn sich der mie-trecht-liche Streit der Par-teien be-reits vor dem Amtsge richt er-le-digt hat und das Landge-richt nur noch mit den Ko-sten des Rechtsstreits be-faßt ist. Das LG Köln, dessen Vor-la-ge An-laß für den ge-nann--ten Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 31.3.1981 war, hat zu-tref-fend aus-ge--führt, die durch Art. III des 3. Mie-tRÄndG eröff-ne-te Mög-lichkeit des Rechts-ent scheids sei nicht auf förm-liche Be-ru-fungs-ver-fah-ren be-schränkt, sondern er-stre-cke sich auch auf Ver fah-ren des Landge-richts als Be-schwer-de-ge-richt, in-s-be-sonde-re dort, wo sich die Be-schwer-de nicht auf die Ko-ste-nentschei-dung oder die Voll-streckung des Ur-teils in ein-em Mie-trechtsstreit be-zie-he, sondern wo ein Teil der mie-t-recht-lichen Entschei-dung selbst an-ge-grif-fen wer-de. Ge-gen-stand muß so-mit in je--dem Fall ein noch nicht be-i-ge-leg-ter mie-trecht-licher Streit der Par-teien se-in.

cc) Bei die-ser recht-lichen Be-trachtung drängt sich al-lerd-in-gs die Fra-ge auf, ob die Vor--aus-set-zun-gen ein-er Vor-la-ge zum Recht-sentscheid nicht auch dann ver-ne-in-t wer--den müs-sen, wenn sich die Hauptsa che erst vor dem Landge-richt als Be-ru-fungs--ge-richt er-le-digt. Auch in die-sem Fall geht es nur noch um die Ko-sten des Ver-fah--rens, abe-r nicht mehr um die Entschei-dung ein-es mie-trecht-lichen Streits der Par- teien. Die-se bi-sher vom Se-nat und vom OLG Hamm anders entschie-de-ne Fra-ge braucht abe-r hier nicht geklärt zu wer-den. Der Se-nat weicht mit se-in-er vor-lie-gen-den Entschei-dung nicht von der in se-in-em obe-n er-wähn-ten Rechtsentscheid vom 21.11.1980 ver-tre-te-nen und dem Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 31.10.1980 zu-grunde lie-genden Rechtsan-sicht ab, weil es sich um ein-en ande-ren Sach--ver-halt handelt. Ein-e Vor-la-ge an den Bundes-ge-richtshof ge-mäß Art. III Abs. 1 Satz 3 des 3. Mie-tRÄndG kommt schon aus die-sem Grund nicht in Be-tracht. Ih-re Vor--aus-set-zun-gen wä-ren abe-r auch de-shalb nicht ge-ge be-n, weil Art. III des 3. Mie-t-RÄndG al-le-in ein-e mög-lichst ein-heit-liche Rechtspre-chung auf dem Ge-biet des Wohn--raum-mie-trechts si-cher-stel-len will; die-se Ein-heit-lichkeit wird durch ein-e un-ter-schied--liche Be-ur tei-lung von Fra-gen, die das Rechtsentscheids-ver-fah-ren be-tref-fen, nicht be-rührt. Das um ein-en Rechtsentscheid an-ge-gan-ge-ne Obe-r-ge-richt hat da--her nur die-je-ni-ge Rechtsfra-ge dem Bundes-ge richtshof vor-zu-le-gen, die ihm vom Land-ge-richt ge-stellt ist, wenn es in-so-weit von ein-er Entschei-dung des Bundes-ge-richts-hofs oder ein-es ande-ren Obe-r-landesge-richts ab-wei-chen will (BGHZ 79, 288/290; Ba-y-ObLGZ 1982, 173 = RES § 2 MHG Nr. 24, Bd. II S.115; OLG Karls-ru-he OLGZ 1981, 354 = RES § 552 BGB Nr. 3, Bd. I S. 42). Dies ist hier nicht der Fall.