Rechtsentscheid
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; § 564 b Abs. 2 Nr. 2, 3 a.F. ; 3. MietRÄndG Art. III
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Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Eigenbedarfskündigung; Bruder als Familienangehöriger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bruder des Vermieters ist Familienangehöriger im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Bekl. Ist seit 7. Januar 1974 Mieter einer 1 1/2-Zimmer-Wohnung in München. Die Kl. hat diese Wohnung erworben und möchte sie ihrem Bruder zur Verfügung stellen. Gestützt auf ihre mit Schreiben vom 14. November 1980 zum 31. Juli 1981 ausgesprochene, mit Wohnungsbedarf ihres Bruders begründete Kündigung nimmt die Kl. den Bekl. auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch.
Das Amtsgericht München hat dieser Klage mit Urteil vom 3. März 1982 stattgegeben und ausgeführt, das Mietverhältnis sei nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gekündigt worden; Eigenbedarf könne auch für Geschwister geltend gemacht werden, jedenfalls im vorliegenden Fall, denn für die Kl. bestehe aufgrund der Tatsache, daß der Bruder sehbehindert und wegen eines Bandscheibenschadens einem Schwerbehinderten gleichgestellt sei, die moralische Verpflichtung, sich um ihren Bruder zu kümmern.
2. Der Bekl. hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter und bestreitet insbesondere, daß die Kl. (moralisch) verpflichtet sei, sich um ihren Bruder zu sorgen.
Das Landgericht München I hat am 25. September 1982 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgenden Fragen zu erholen:
Gilt bei der Eigenbedarfskündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB der Bruder des Vermieters als Familienangehöriger oder stellt der Wohnungsbedarf für ihn ein sonstiges berechtigtes Interesse nach § 564 b Abs. 1 BGB dar? Ist der Begriff des Familienangehörigen dabei dem in § 8 Abs. 2 des II. Wohnbaugesetzes einzeln aufgeführten Personenkreis zu entnehmen oder anders und gegebenenfalls wie zu definieren?
A. Die Vorlage, über die das Bayer. Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BayObLGZ 1983 Nr. 52), ist nur zum Teil zulässig.
1. Die vom Landgericht als Berufungsgericht zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB gestellte Frage, ob ein Bruder des Vermieters zu den Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung gehört, ist zulässig.
a) Diese Rechtsfrage ergibt sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG).
b) Sie hat grundsätzliche Bedeutung, da zu erwarten ist, daß die gleiche Frage auch künftig wiederholt auftritt und - wie schon bisher - unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BayObLGZ 1981, 300/302 m. Nachw.). Die Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - durch Rechtsentscheid bisher noch nicht entschieden.
c) Sie ist im vorliegenden Fall für die Sachentscheidung erheblich. Von ihrer Beantwortung hängt die Beurteilung der Wirksamkeit der von der Kl. ausgesprochenen Kündigung und damit der Ausgang des Rechtsstreits ab.
2. Die Frage, ob der Wohnungsbedarf eines Bruders des Vermieters ein sonstiges berechtigtes Interesse nach § 564 b Abs. 1 BGB darstellen kann, ist gegenstandslos. Sie wurde erkennbar nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt. Diese ist jedoch zu bejahen, wie unter B darzulegen sein wird.
3. Die Vorlage der weitergehenden Fragen ist unzulässig, weil es auf deren Beantwortung für die Entscheidung vorliegender Sache nicht ankommt (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit BayObLGZ 1980, 360/363; 1981, 1/3; 1983, 30/32; OLG Karlsruhe WM 1981, 173 f. = ZMR 1981, 269/270 f.). Entscheidungserheblich ist nur, ob der Bruder des Vermieters als Familienangehöriger anzusehen ist oder nicht. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Personen unter diesen Begriff fallen, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang.
B. Die vorgelegte Rechtsfrage wird, soweit sie zulässig ist, vom Senat wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich beantwortet. Dafür waren folgende Erwägungen maßgebend:
1. Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB unter anderem anzusehen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnräume für seine Familienangehörigen benötigt.
Wer unter den Begriff der Familienangehörigen fällt, ist umstritten:
Teilweise wird unter diesem Begriff der in § 8 Abs. 2 des II. WoBauG bezeichnete Personenkreis verstanden (Barthelmess 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz- Miethöhegesetz 2. Aufl., § 564 b BGB RdNr. 79; Erman BGB 6. Aufl. § 564 b RdNr. 10; früher - bis 40. Aufl. - auch Palandt BGB 664 b Anm. 7 a bb).
Diese formale Abgrenzung wird nach jetzt herrschender Meinung (vgl. Palandt 42. Aufl. § 564 b BGB Anm. 7 a bb) als zu weitgehend abgelehnt. Die überwiegende Ansicht geht dahin, den Begriff enger zu fassen und ihn auf Verwandte zu beschränken, die dem Vermieter persönlich nahestehen (MünchKomm § 564 b BGB RdNr. 60) oder denen der Vermieter rechtlich oder zumindest moralisch zur Unterhaltsgewährung oder sonstiger Fürsorge verpflichtet ist (Sterne Mietrecht 2. Aufl. IV 79; Emmerich /Sonnenschein Mietrecht § 564 b BGB RdNr. 61; ebenso für alle entfernteren Verwandten Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 3. Aufl. B 487).
2. Zur Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage ist es nicht erforderlich, den Begriff des Familienangehörigen, der in der Rechtsordnung kein einheitlicher zu sein braucht (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 3 RPO; BVerwG FamRZ 1977, 541/543; ferner § 1969 BGB, MünchKomm Einl. vor § 1297 BGB RdNrn. 2, 3), abschließend zu definieren. Es kann offenbleiben, ob unter diesem Begriff alle in § 8 Abs. 2 des II. WoBauG bezeichneten Personen zu verstehen sind, ob er enger auszulegen ist und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auch entferntere Verwandte darunter fallen. Nach Auffassung des Senats sind jedenfalls Geschwister des Vermieters schon allein wegen ihrer nahen Verwandtschaft als Familienangehörige im Sinne des § 564 b Abs. 2 BGB anzusehen (ebenso Schmidt-Futterer/Blank a. a. O., vgl. auch LG Braunschweig WM 1972, 127/129). Der Feststellung weiterer Voraussetzungen bedarf es dabei nicht. Schwestern und Brüder sind so nahe Verwandte, daß das Anliegen des Vermieters, deren Wohnbedürfnisse zu befriedigen, stets als berechtigt anzuerkennen ist (vgl. BGB RGRK 12. Aufl. § 564 b RdNr. 25).
Der Ansicht, daß selbst bei Geschwistern noch weitere persönliche Bindungen zum Vermieter hinzutreten müßten, wenn sie als dessen Familienangehörige gelten sollen, wie ein Teil auch der Rechtsprechung annimmt (z. B. LG Osnabrück WM 1976, 55/56; AG Köln WM 1975, 150), vermag der Senat aus den oben angegebenen Gründen nicht zu folgen.