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Rechtsentscheid

BayObLGRE-Miet 3/9125.09.1991GE 1992, 93

BGB § 558 Abs. 2 Nr. 4 ; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; Vergleichswohnungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen begründet, so ist die Benennung von Vergleichswohnungen nicht auf eine bestimmte Höchstzahl beschränkt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat von der Bekl. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG begehrt. Sie hat die Mieterhöhung mit einer Aufstellung von Vergleichswohnungen begründet. Die Aufstellung der Vergleichswohnungen war mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgt und führte insgesamt 80 Wohnungen auf. Die Bekl. hat der Erhöhung nur teilweise zugestimmt. Wegen des Mehrbetrages hat die Kl. Klage auf Zustimmung erhoben. Das AG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das Mieterhöhungsverlangen nicht ordnungsgemäß begründet gewesen sei. Zur Begründung hat das AG angeführt: Zum einen hätten die Parteien hinsichtlich der Bezugswohnung eine Nettokaltmiete vereinbart, während die Vergleichswohnungen solche mit Bruttokaltmieten gewesen seien. Zum an deren sei die Kl. mit der Benennung von 80 Vergleichswohnungen ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil dem Mieter eine Überprüfung schon aus praktischen Gründen nicht möglich und daher auch nicht zumutbar gewesen sei. Das LG hat dem Bayerischen Obersten Landesgericht folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

"Darf ein gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG mit Vergleichswohnungen begründetes Mieterhöhungsverlangen bei Angabe der Vergleichswohnungen eine bestimmte Höchstzahl nicht überschreiten?"

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für den Rechtsentscheid in Mietsachen zuständig (§ 541 Abs. 2 ZPO, § 1 Nr. 14 ZuständigkeitsübertragungsVO Justiz BayRS 300-1-3-J, § 3 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz BayRS 300-3-1-J).

2. Die Vorlage ist zulässig.

a) Gegenstand des Vorlagebeschlusses (§ 541 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist eine Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BayObLGZ 1989, 277/279).

b) Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung des Landgerichts erheblich. Dabei ist maßgebend, welche Rechtsauffassung das Landgericht im Vorlagebeschluß vertritt sowie welche Tatsachenfeststellung und -würdigung es zugrunde legt, es sei denn, sie wären unhaltbar (BayObLGZ 1989, 319/321 und st. Rspr.; Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 541 Anm. 2 c).

aa) Das Landgericht will ersichtlich der Rechtsansicht des Amtsgerichts nicht beitreten, soweit dieses das Mieterhöhungsverlangen auch deswegen für unwirksam hält, weil der Mietzins der Vergleichswohnungen als "Bruttokaltmiete" angegeben wurde und die darin enthaltenen Betriebskosten nicht gesondert ausgewiesen waren. Damit folgt das Landgericht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Fehlen der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschriebenen Angaben über die Betriebskosten nicht zur Unwirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens führt (BVerfG, WuM 1982, 146/147). Damit folgt das Landgericht auch dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 1984 (4 RE-Miet 2/84, WuM 1984, 121).

bb) Der Anspruch auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung ab 1.6.1990, den die Kl. mit der Berufung weiterverfolgt, setzt die Wirksamkeit ihres Mieterhöhungsverlangens vom 26.3.1990 voraus (§ 2 Abs. 3 MHG; Palandt/Putzo, BGB, 50. Aufl., § 2 MHG, Rdnr. 28; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 2 MHG, Rdnr. 49 a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil III Rdnr. 709). Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es daher auf die zum Rechtsentscheid vorgelegte Frage an. Hier hat außer Betracht zu bleiben, daß der Bekl. auch den geforderten Mietzins bestreitet und geltend macht, der Erhöhungsbetrag entspreche nicht der ortsüblichen Vergleichsmiete. Darüber wäre nur Beweis zu erheben, wenn das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam ist. Das Landgericht ist aber schon dann befugt, einen Rechtsentscheid einzuholen, wenn die Berufung nur bei einer der möglichen Antworten, die auf die Rechtsfrage gegeben werden könnten, zur Endentscheidung reif ist (BGHZ 101, 244/249 f.; BayObLGZ 1987, 36/39 und st. Rspr.).

c) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsentscheids sind gegeben (§ 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die vor-gelegte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn es ist zu erwarten, daß sie auch künftig wiederholt auftritt und unterschiedlich beantwortet wird. Soweit ersichtlich, ist die Vorlagefrage bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids gewesen, auch nicht nur ihrem Inhalt nach (BayObLGZ 1987, 260/263).

3. Die vorgelegte Rechtsfrage wird so beantwortet, wie der Entscheidungssatz lautet. Dieser entspricht nicht wörtlich der Fragestellung des Landgerichts. Nach allgemeiner Meinung kann die Vorlagefrage berichtigt, ergänzt oder sonst neu gefaßt werden, wenn es dem zuständigen Gericht zweckmäßig erscheint und die Frage nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (BayObLGZ 1989, 406/409 m. w. N.).

a) Das in § 2 Abs. 2 MHG geregelte schriftliche Erhöhungsverlangen ist ein wesentlicher Teil des Mieterhöhungsverlangens, das dem Vermieter, dem die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses zum Zweck der Mieterhöhung verwehrt ist (§ 1 Satz 1 MHG), die Durchsetzung seines Anspruchs auf Anpassung des Mietzinses an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG) ermöglicht. Das System der Vergleichsmiete als Maßstab für die Grenze, bis zu der Mieterhöhungen als angemessen angesehen werden sollen (BVerfG, NJW 1980, 1617), ist durch das Erste Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 25. November 1971 (BGBl. I S. 1839) eingeführt und durch das seit 1. Januar 1975 geltende Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG; Art. 3 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 18.12.1974, BGBl. I S. 3603) zur Dauerregelung gemacht worden. Zum Inhalt dieser Regelung, insbesondere auch zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens, hat wiederholt das Bundesverfassungsgericht Stellung genommen (BVerfG, a. a. O. und NJW 1989, 969 sowie WuM 1982, 146 zu § 2 MHG; NJW 1979, 31 und 1974, 1499 zu Art. 1 § 3 des 1. WKSchG). Es hat mehrfach betont, daß das Begründungserfordernis des § 2 Abs. 2 MHG einen Teil des von der Verfassung geforderten Ausgleichs zwischen den Belangen des Mieters und des Vermieters bildet und daß die mietrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, welche die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert, weil sie zum Ausgleich für die Beschränkung dienen, die dem Vermieter im Mieterinteresse auferlegt sind (BVerfG, NJW 1989, 969 m. w. N.; Henschel, NJW 1989, 937/940).

b) Eine der Möglichkeiten, die das Gesetz als Beispiele für Art und Inhalt der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens aufzählt (§ 2 Abs. 2 MHG; MünchKomm/Voelskow, BGB, 2. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 35), ist die Benennung von drei Vergleichswohnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 MHG). Der gesetzlichen Regelung kann nicht entnommen werden, daß die Benennung von Vergleichswohnungen auf drei Objekte oder auf eine andere Zahl beschränkt werden sollte.

aa) Eine solche Begrenzung war zwar im Entwurf der Bundesregierung zum 2. WKSchG vorgesehen. Danach sollte zur Begründung eines Erhöhungsverlangens "in der Regel die Benennung von drei, höchstens sechs Vergleichsobjekten" genügen (BT-Drs. 7/2011 S. 5). Der Begründung des Regierungsentwurfs zufolge sollte diese Beschränkung aber nicht im Hinblick auf die Prüfungsmöglichkeiten des Mieters eingeführt werden. Vielmehr sollte dem Vermieter die Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 des 1. WKSchG erleichtert werden, welche die Benennung von bis zu 20 Vergleichsobjekten gefordert hatte (BT-Drs. 7/2011, S. 8 und 10; Schmidt/Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 1. Aufl., Teil II Rdnr. 192 m. w. N.). Die Bundesregierung beabsichtigte, mit der Aufnahme einer "Höchst- und Regelzahl" für die Praxis eine zu große Abweichung in den Anforderungen zu vermeiden (BT-Drs. 7/2011 S. 11). Demgegenüber schlug der Bundesrat vor, die Benennung von drei Wohnungen anderer Vermieter als genügend vorzusehen. Er wies darauf hin, daß viele Mieterhöhungsverlangen ohne Beweisaufnahme als unzulässig abgewiesen worden seien, weil das Gericht die prozessuale Begründung des Erhöhungsverlangens nicht für genügend erachtet habe, und daß deshalb im Gesetz eindeutig bestimmt werden solle, wie viele Vergleichswohnungen benannt werden sollten, um dem Begründungszwang zu genügen. Der Vermieter, der in seinem Mieterhöhungsschreiben drei Vergleichsobjekte benenne, könne nicht wissen, ob später das Gericht dies für ausreichend erachten werde, deswegen müsse er vorsichtshalber immer sechs Objekte benennen (BT-Drs. 7/2011 S. 15/16). Die im Regierungsentwurf vorgesehene Höchstzahl für die Benennung von Vergleichswohnungen ist nicht in das 2. WKSchG vom 18. Dezember 1974 aufgenommen worden. In § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG wurde vielmehr bestimmt, es genüge "in der Regel die Benennung von drei Wohnungen anderer Vermieter".

bb) Die geltende Regelung des Mieterhöhungsverlangens ist durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) eingeführt worden. Dabei sind die Anforderungen an die Benennung von Vergleichswohnungen zugunsten des Vermieters nochmals gelockert worden. Während des Gesetzgebungsverfahrens ist die Verminderung der zu benennenden Vergleichswohnungen auf zwei erörtert worden, nicht aber die Festlegung einer Höchstzahl (BT-Drs. 9/469 S. 3; BT-Drs. 9/790 S. 4 und 12; Landfermann, Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen, Bundesanzeiger 1983, Beilage 9 S. 44).

c) Gegen die geltende Regelung, wonach zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichsobjekten die Benennung von drei Wohnungen genügt, sind wiederholt Bedenken erhoben worden, weil die Ortsüblichkeit der verlangten Miete durch die Angabe von nur drei Wohnungen nicht ausreichend belegt werden könne und weil die Gefahr einer Manipulation durch willkürliches Herausgreifen einzelner überteuerter Wohnungen bestünde (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 10. November 1981 zu § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG a. F. = NJW 1982, 242/243; Staudinger/Emmerich, BGB 12. Aufl., 2. Bearbeitung, § 2 MHG Rdnr. 83; Bub/Treier/Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kapitel III A Rdnr. 434; Barthelmess, 2. WKSchG, 4. Aufl., § 2 MHG, Rdnr. 102, 103; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. Rdnr. C 101 a-c, C 102; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. Teil III Rdnr. 685 und ZMR 1983, 73/78 sowie MDR 1983, 356/359; Landfermann S: 44; Derleder, WuM 1983, 221/222 f.; Lessing, DRiZ 1983, 461/462 f.; Riedmaier, WuM 1987, 5/7; Niederberger, Mietspiegel als Instrument zur Regelung der ortsüblichen Vergleichsmiete, S. 17/18). Demgegenüber ist die vom Landgericht gestellte Frage, ob bei der Benennung von Vergleichswohnungen eine bestimmte Höchstzahl nicht überschritten werden dürfe, soweit ersichtlich bisher weder in der veröffentlichten Rechtsprechung behandelt worden, noch in der Literatur (vgl. neben den vorstehend angeführten Fundstellen MünchKomm/Voelskow, Rdnr. 48, 49 und Rdnr. 35 a. E., BGB-RGRK/Gelhaar, 12. Aufl., Rdnr. 6, Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl. Rdnr. 27 und Nachträge Rdnr. 27 a, Palandt/Putzo, Rdnr. 23, Emmerich/Sonnenschein Rdnr. 39, 39 a, AK BGB/Derleder Rdnr. 20; Schubart/Kohlenbach/Wienikke, Wohn- und Mietrecht, Anm. 10; Gramlich, Mietrecht, 3. Aufl. Anm. 12; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, Rdnr. 95 und 102, jeweils zu § 2 MHG; Ermann/Schopp, BGB 8. Aufl. Anhang zu § 580 Rdnr. 6; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl. § 147 Rdnr. 1, 2 und Das neue Mietrecht 1983, S. 66; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht von A bis Z, 11. Aufl., "Mieterhöhung" I 1 d; Hoppmann, Miete und Recht S. 92; Sonnenschein, NJW 1984, 2121/2125; Barthelmess, WuM 1983, 63/66; Graf, NJW 1976, 1480/1482; Röbbert, DB 1983, 161/163; Vogel, JZ 1975, 73/77).

d) Es entspricht nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, die Benennung von Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen auf eine Höchstzahl zu beschränken.

aa) Mit der Festlegung einer Höchstzahl von Vergleichsobjekten würde eine zusätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens geschaffen, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dies widerspräche dem Grundsatz, daß der Anspruch des Vermieters auf gerichtliche Durchsetzung der gesetzlich zulässigen Miete nicht durch eine restriktive Auslegung und Handhabung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das Mieterhöhungsverlangen verkürzt und daß er nicht zu Lasten des Vermieters von einer unzumutbar strengen Handhabung der Verfahrensvorschriften abhängig gemacht werden darf (BVerfG, NJW 1989, 969 und st. Rspr.; Henschel, NJW 1989, 937/940).

bb) Will der Vermieter sein Erhöhungsverlangen mit der Benennung von Vergleichswohnungen begründen, so muß er geeignete Objekte auffinden. Daß er zur Ermittlung von Vergleichswohnungen auf Listen zurückgreift, die von Interessenverbänden geführt werden, ist vom Gesetzgeber in Betracht gezogen und nicht mißbilligt worden (Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 2. März 1979, BT-Drs. 8/2610 S. 13). Die Verwendung einer solchen "Datei" (mit 18 Vergleichswohnungen) lag dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 20. September 1982 zugrunde. Diese Form der Ermittlung von Vergleichswohnungen ist nicht beanstandet worden (BGHZ 84, 392/397 f. zu OLG Hamburg, NJW 1982, 1416 LS). Auch in der Literatur wird es überwiegend für zulässig erachtet, daß der Vermieter die Datensammlung eines Interessenverbandes oder einer Dienstleistungsgesellschaft nach Vergleichswohnungen abfragt (Bub/Treier/Schultz, Kapitel III A Rdnr. 437; Erman/Schopp, Anhang § 580 a Rdnr. 6; Emmerich/Sonnenschein, § 2 MHG Rdnr. 39 a; Sternel, Teil III Rdnr. 684). Soweit dagegen Bedenken erhoben worden sind, wird die Besorgnis geäußert, es könnten von einer Datenzentrale unter Angabe eines bestimmten Mietpreises nur über diesem Preis liegende Vergleichswohnungen abgerufen und dadurch das Vergleichsmietenniveau mittels Einsatzes elektronischer Datenverarbeitungsanlagen beliebig manipuliert werden (Staudinger/Emmerich, Rdnr. 87, AK BGB/Derleder, Rdnr. 20, jeweils zu § 2 MHG; Hoppmann S. 93; Niederberger S. 17/18). Die Benutzung einer Datensammlung ermöglicht jedoch nicht die Durchsetzung eines materiell unberechtigten Erhöhungsverlangens. Ist ein Mieterhöhungsverlangen mit der Angabe des Mietzinses von drei oder mehr Vergleichswohnungen wirksam begründet, so folgt daraus nämlich nicht, daß auch die ortsübliche Vergleichsmiete feststünde. Der Kl. muß vielmehr im Prozeß darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß der geforderte Mietzins das ortsübliche Entgelt nicht übersteigt (BVerfG, NJW 1980, 1617/1618; BGH, NJW 1982, 2867/2869). Der Beweis der ortsüblichen Miete wird nicht aus den vom Vermieter bezeichneten Vergleichsobjekten gewonnen, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozeßordnung, also gemäß §§ 286, 287 ZPO, wobei auch Sachverständigengutachten oder Mietspiegel als Beweismittel in Betracht kommen (BayObLG, WuM 1985, 53/54 m. w. N.; Scharf, WuM 1985, 137/138).

cc) Letztlich kann es dem Vermieter nicht verwehrt werden, sich zur Feststellung von Vergleichsobjekten einer Datensammlung zu bedienen. Wird ihm dabei eine Vielzahl von Wohnungen mitgeteilt, die er nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG) für vergleichbar mit der Wohnung seines Mieters hält, so kann es auch im Interesse des Mieters liegen, hiervon Kenntnis zu erhalten. Zu den Informationen, die dem Mieter nicht vorenthalten werden sollten (vgl. Sternel, Teil III Rdnr. 691; Kummer, WuM 1985, 39/40), kann auch der Umstand gehören, daß mehr als nur drei vom Vermieter aus einer größeren Anzahl ausgewählte Wohnungen als Vergleichsobjekte in Betracht kommen.

dd) Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß § 2 Abs. 2 MHG nur eine beispielhafte Regelung enthält und zur Darlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete alle Begründungsmöglichkeiten zuläßt, wenn sie nur geeignet sind, dem Mieter die für seine Entschließung erforderliche Information zu geben (BVerfG, NJW 1980, 1617). Es ist nicht ersichtlich, daß eine Aufstellung von Vergleichswohnungen allein deswegen ungeeignet sein sollte, weil eine bestimmte Zahl von Wohnungen überschritten wird.

ee) Das schriftliche, mit einer Begründung versehene Erhöhungsverlagen dient dazu, dem Mieter die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die verlangte Mieterhöhung gerechtfertigt ist. Er soll anhand der mitgeteilten Daten überlegen und entscheiden können, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht (BVerfG, NJW 1989, 969; BGHZ 84, 392/396; BayObLGZ 1988, 70/73). Diese Nachprüfung wird dem Mieter nicht allein dadurch unmöglich oder unzumutbar gemacht, daß ihm eine Aufstellung übermittelt wird, die nicht nur drei, sondern eine größere Anzahl von Vergleichswohnungen enthält.

(1) Fast jede Wohnung weist ein oder mehrere Merkmale auf, die sie von anderen Wohnungen unterscheidet (BVerfG, NJW 1989, 969/970). Der Mieter kennt seine eigene Wohnung und die für die Bemessung seines Mietzinses maßgeblichen Merkmale. Liegt ihm eine umfangreiche Aufstellung von Vergleichswohnungen vor, so kann er diese nach Objekten durchsehen, die seiner Meinung nach der eigenen Wohnung am nächsten kommen, und dann im Einzelfall entscheiden, ob er diese Wohnungen einer näheren Prüfung unterziehen will (vgl. BVerfG, NJW 1979, 31/32).

(2) Ob eine Aufstellung, die eine Vielzahl von Vergleichswohnungen enthält, dem Mieter die Nachprüfung des Mieterhöhungsverlangens ermöglicht oder nicht, wird im allgemeinen nicht nur von der Anzahl der aufgeführten Wohnungen abhängen, sondern von weiteren Umständen, insbesondere auch der Darstellungsform und der Aufbereitung der mitgeteilten Daten. Eine Liste kann zur Nachprüfung eines Mieterhöhungsverlangens auch dann ungeeignet sein, wenn sie neben vergleichbaren Wohnungen eine nicht nur unerhebliche Anzahl solcher enthält, die nicht als vergleichbar in Betracht kommen (vgl. Emmerich/Sonnenschein, § 2 MHG Rdnr. 39 a; Emmerich/Gather, Mietpreisermittlung, S. 17). Ob eine Aufstellung von Vergleichswohnungen derartige Merkmale aufweist, die es dem Mieter unmöglich oder unzumutbar machen könnten, die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens nachzuprüfen, fällt in das Gebiet tatrichterlicher Würdigung und ist daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich (BayObLGZ 1983, 50/54 und 1983, 195/199).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer eine Mieterhöhung für preisfreie Wohnungen durchführen will, muß diese Mieterhöhung bekanntlich begründen. Dies kann er u. a. durch die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen; meist nennt er zur Sicherheit mehr als drei (es könnte sich ja eine als nicht vergleichbar erweisen). Vor allem dann, wenn Vermieter zur Begründung auf sogenannte Vergleichsmietdateien zurückgreifen, werden meist Dutzende von Vergleichswohnungen genannt. Findige Richter sind in solchen Fällen auf die Idee verfallen, die Klage abzuweisen, weil zu viele Vergleichswohnungen genannt worden seien. Begründung: Damit werde nicht, wie vom Gesetz gefordert, der Mieter ausreichend informiert, ob er zustimmen wolle oder solle, sondern er werde durch die Fülle der Information erschlagen und "desinformiert".

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit derartigen Haarspaltereien ist nun Schluß. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nämlich durch Rechtsentscheid vom 25. September 1991 festgestellt, daß eine Beschränkung der Vergleichswohnungen auf eine bestimmte Höchstzahl nicht durch das Gesetz gedeckt ist.

Daß der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens mittels Vergleichswohnung auf Listen zurückgreife, die von Interessenverbänden geführt würden, sei vom Gesetzgeber in Betracht gezogen und nicht mißbilligt worden. Diese Form der Ermittlung von Vergleichswohnungen sei auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hält eine Vergleichswohnungsliste aus einer Datensammlung nur dann für ungeeignet, ein Mieterhöhungsverlangen zu begründen, wenn die Liste beispielsweise neben vergleichbaren Wohnungen eine nicht nur unerhebliche Anzahl solcher Wohnungen enthält, die nicht als vergleichbar in Betracht kommen. Dies habe aber dann der Richter zu prüfen.