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Rechtsentscheid

BayObLG, 1. ZivilsenatRE Miet 3/8229.11.1983GE 1984, 429

3. MRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; MHG a.F. § 2 Abs. 3 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; MIeterhöhungsverlangen; frühere Sperrfrist

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Rechtsfrage, die sich auf bereits "ausgelaufenes" Recht bezieht, hat in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Für die Zulässigkeit einer Vorlage kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung, nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage an.

(Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Bekl. mieteten im März 1978 von der Kl. eine Wohnung. Mit Schreiben vom 26. August 1980 verlangte die Kl. ab 1. September 1980 Mieterhöhung. Die Bekl. stimmten nicht zu. Ohne hierauf Klage auf Zustimmung erhoben zu haben, stellte die Kl. mit Schreiben vom 11. August 1981 ein weiteres Mieterhöhungsverlangen, welchem die Bekl. wiederum nicht zustimmten. Mit ihrer Klage vom 16. November 1981 nahm die Kl. die Bekl. auf Zahlung erhöhter Miete in Anspruch. Das Amtsgericht gab dieser Klage mit Urteil vom 14. Januar 1982 statt.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung machen die Bekl. insbesondere geltend, das Mieterhöhungsverlangen sei im Hinblick auf die geltende Sperrfrist verfrüht.

Das Landgericht hat am 8. Juni 1982 beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgenden Fragen zu erholen:

1. Kann ein Mieterhöhungsverlangen im Sinne des Art. 3 § 2 Abs. 3 Satz 2 des 2. Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum (WKSCHG) auf den nächsten zulässigen Termin übertragen werden?

2. Kann der Mieter den Einwand der fehlenden Unwirksamkeit im Sinne dieser Bestimmung auch dann geltend machen, wenn er zuvor sich auf die Unwirksamkeit berufen hat?

Das Landgericht hat die Fragen nach Anhörung der Parteien dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlage, über die das Bayer. Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1980, 360/363 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt BayObLGZ 1983 Nr. 54), ist unzulässig.

Die vorgelegten Rechtsfragen ergeben sich zwar aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG), ihnen kommt aber keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Beide Rechtsfragen beziehen sich auf die in § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG (a. F.) für ein neues Erhöhungsverlangen normierte Sperrfrist von neun Monaten. § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG a. F. ist durch Art. 2 Nr. 1 c des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) aufgehoben worden. Nach der seit 1. Januar 1983 geltenden Gesetzesänderung gibt es eine Sperrfrist nicht mehr. Die vorgelegten Rechtsfragen beziehen sich sonach nunmehr auf bereits "ausgelaufenes" Recht, so daß sie - wenn überhaupt - nur noch für eine begrenzte Anzahl von Fällen, aber keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (vgl. KG WM 1983, 283/285; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 42. Aufl. § 546 Anm. 2 B m. w. NachW.). Damit ist die Vorlage unzulässig geworden, weil es nicht auf den Zeitpunkt der Vorlage, sondern auf den der Entscheidung ankommt (Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1983 RE-Miet 11/83, OLG Karlsruhe WM 1982, 10 und 1983, 165; OLG Hamm NJW 1982, 1403).