Rechtsentscheid
BGB § 558a Abs. 1 Nr. 4; MHG § 2 Abs. 2 Satz 4; 3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Überholung durch späteren Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Begründungsmittel; Vergleichswohnungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unzulässig gewordene Vorlage (weil durch Rechtsentscheid beantwortet und im übrigen nicht entscheidungserheblich).
(Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht München I hat am 30.3.1983 beschlossen:
"Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgenden Rechtsfragen:
1. Ist ein mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn eine der Vergleichsmieten unter der verlangten Miete liegt?
2. Ist über die bestrittene Höhe der Miete einer im Mieterhöhungsverlangen benannten Vergleichswohnung Beweis zu erheben?"
In den Gründen hierzu ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei der Vortrag der Bekl., die (als Vergleichswohnung benannte) Wohnung in der A-straße koste nur DM/m2 10,25 und nicht - wie von den Kl. behauptet - DM/m2 13,37, nicht substantiiert bestritten worden. Sehe man das Bestreiten der Kl. als wirksam an, ergebe sich die Rechtsfrage zu 2. Von deren Beantwortung hänge es ab, ob über die Miethöhe jener Wohnung Beweis zu erheben sei. Die Rechtsfrage zu 1. sei obergerichtlich noch nicht entschieden, und die Kommentarliteratur hierzu sei nicht eindeutig. Die Vorlage ist unzulässig.
1. Die vorgelegte Rechtsfrage zu 1. ist bereits durch Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.12.1983 (WM 1084, 21) beantwortet, wie der Senat in seinem Beschluß vom 19.7.1984 (RE-Miet 2/83) näher dargelegt hat. Sie ist daher unzulässig geworden (Art. III Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des 3. MietRÄndG).
2. Im Hinblick auf jenen Rechtsentscheid ist die Rechtsfrage zu 2. nicht entscheidungserheblich (vgl. zur Prüfung der Entscheidungserheblichkeit BayObLGZ 1982, 173/174 und 1983, 285/287, jeweils m. Nachw). Selbst wenn der Quadratmeterpreis der im Erhöhungsverlangen angegebenen (zweiten) Vergleichswohnung nur DM 10,25 betrüge und damit unter dem verlangten Mietzins von DM 12 läge, wäre das Erhöhungsverlangen grundsätzlich wirksam, so daß eine Beweisaufnahme über die Richtigkeit des bestrittenen Vergleichspreises schon aus diesem Grund nicht durchzuführen ist. Anders könnte es nur dann sein, wenn die Tatrichter die Differenz von DM 1,75 für so groß hielten, daß beide Entgelte zueinander außer jedem Verhältnis stünden; dies ist jedoch Tatfrage und daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich (OLG Karlsruhe WM 1984, 21/22; Senatsbeschluß vom 19.7.1984 w o. S. 5; vgl. BayObLGZ 1983, 50/53 f.). Mithin ist die Vorlage auch insoweit unzulässig.