Rechtsbindungswillen
GG Art. 3; BGB §§ 133, 157, 535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsbindungswillen; Willenserklärung; Auslegung; Willkür; Schriftformerfordernis; Schriftform; Vermieter; Alter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Die Annahme eines Fachgerichts, wegen des hohen Alters eines Vermieters gäbe es Vorbehalte hinsichtlich des Erinnerungsvermögens und sei ein Rechtsbindungswillen ausgeschlossen, kann eines sachlichen Grundes entbehren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1, 13 f. [= WM 1993, 377]).
2. Gemessen daran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die tragende Erwägung für die Annahme des LG, das streitige Mietverhältnis sei nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs der Kl. gemäß § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB deshalb möglich, ist unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar.
a) Der Ausgangspunkt des Gerichts, es komme für die Auslegung der einzelnen Vertragspassagen entscheidend auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an, ist angesichts der unstreitigen Tatsache, daß die Vorvermieterin den schriftlich fixierten Mietvertrag zunächst überprüfen wollte, allerdings einleuchtend. Auch die Schlußfolgerung, daß deshalb das vorher Besprochene in den Hintergrund trete und der objektive Inhalt des Vertragstextes an Bedeutung gewinne, ist nachvollziehbar und zumindest vertretbar. Es entspricht der herkömmlichen zivilrechtlichen Dogmatik, bei der Auslegung von Willenserklärungen gemäß den §§ 133, 157 BGB zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und in einem zweiten Auslegungsschritt außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände, wie insbesondere die Entstehungsgeschichte eines Vertrags, in die Interpretation einzubeziehen (vgl. BGH NJW 1998, 2966; Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., 1999, § 133 Rn. 14-19).
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das LG darauf abgehoben hat, wie der Beschwerdeführer die Unterzeichnung des Mietvertrags durch die Vorvermieterin hat verstehen müssen. Dieser Ansatz stimmt mit der in Rechtsprechung und Literatur allgemein vertretenen Ansicht überein, daß für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB darauf abzustellen ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen mußte (vgl. BGHZ 103, 275 [280]; BGH NJW 1988, 2878 [2879]; Heinrichs, a. a. O., § 133 Rn. 9 f., jeweils m. w. N.).
b) Nicht mehr nachvollzogen werden kann jedoch, wie das LG zu der Auffassung gelangen konnte, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen können, daß die Unterschriftsleistung der Vorvermieterin noch einen Bindungswillen bezüglich des handschriftlichen Teils des Mietvertrags umfaßt habe.
Das Gericht hat diese Auffassung unter "Berücksichtigung aller Umstände" gewonnen und dabei vor allem auf das Alter der Vorvermieterin verwiesen. Letzteres steht offenbar im Zusammenhang mit seiner Erwägung, daß - insbesondere wegen des hohen Alters von Frau K. - Vorbehalte hinsichtlich deren Fähigkeit, sich an den Inhalt des zwei Wochen zurückliegenden Gesprächs zu erinnern, angebracht seien, weshalb es "durchaus denkbar" sei, daß die Vermieterin beim späteren Durchlesen des Vertragstexts den handschriftlichen Passus in § 2 des Mietvertrags nur als auf die eigene Person bezogene Absichtserklärung gewertet und dem von ihr angekreuzten maschinenschriftlichen Passus die für den endgültigen Vertragsschluß entscheidende Bedeutung beigemessen habe.
Aus diesen Ausführungen erschließt sich schon nicht, weshalb der Beschwerdeführer bei Vertragsunterzeichnung davon ausgehen mußte, daß seiner Vertragspartnerin die Fähigkeit gefehlt haben könnte, sich an das etwa zwei Wochen zuvor hinsichtlich des Vertragsinhalts Besprochene zu erinnern. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, daß neunzigjährige Personen sich nicht mehr an das erinnern können, was sie zu einem ungefähr zwei Wochen zurückliegenden Zeitpunkt über eine in Aussicht genommene Vereinbarung mit dem anderen Vertragsteil abgesprochen haben, besteht nicht. Umstände, aus denen sich - für den Beschwerdeführer erkennbar - eine solche Erinnerungslücke bei der Vorvermieterin ergeben haben könnte, hat das LG nicht angeführt. Es hat sich statt dessen auf bloße "Vorbehalte" gestützt, ohne diese in tatsächlicher Hinsicht zu untermauern. Im Vertrag der Parteien finden diese Vorbehalte keine Grundlage, weil ausweislich der beigezogenen Akten im Ausgangsverfahren weder die Kl. noch der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, bei der Vorvermieterin habe ein Erinnerungsmangel der genannten Art vorgelegen.
c) Das angegriffene Urteil beruht auch auf der damit gegebenen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, daß das LG bei erneuter, die vorstehenden Ausführungen berücksichtigender Befassung mit der Sache, gegebenenfalls auch nach einer weiteren Beweisaufnahme, zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.
Die Ausführungen in der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz dazu, daß das LG einfachrechtlich zu dem Ergebnis kommen müßte, wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses des § 566 Satz 1 in Verbindung mit § 580 BGB hinsichtlich vom Beschwerdeführer vorgetragener Vereinbarungen zu Renovierungs- und Instandsetzungspflichten gelte der Vertrag gemäß § 566 Satz 2 Halbsatz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, zwingen zu keiner anderen Beurteilung. Im Ausgangsverfahren ist diese Frage nicht thematisiert worden. Es läßt sich auch nicht sicher vorhersehen, wie das LG sie, ihre Erheblichkeit unterstellt, entscheiden wird.
Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren von ihm zu erbringende Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in den Zusammenhang mit dem Wunsch der Vorvermieterin gestellt, einen Mieter zu finden, der bereit war, ihr Anwesen "in Ordnung zu halten". Im Hinblick auf diesen Wunsch wurde im schriftlichen Mietvertrag in § 2 zur Mietdauer handschriftlich festgehalten, daß der Beschwerdeführer das Anwesen mieten dürfe, solange es ihm gefällt "und er für Ordnung sorgt". Es liegt nahe, diesen Passus als (schriftlich fixierten) Ausdruck des Willens der Parteien über die erwähnten Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten zu verstehen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß das LG im weiteren Verfahren zu einem derartigen Auslegungsergebnis gelangt. Dann wäre das Schriftformerfordernis wohl auch insoweit gewahrt (vgl. Emmerich, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2. Buch, §§ 564 bis 580 a, 13. Bearbeitung 1997, § 566 Rn. 32).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde des Mieters ein mietrechtliches Räumungsurteil des Landgerichts München I (LG) wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Geschehen war folgendes: Der beschwerdeführende Mieter hatte eine Doppelhaushälfte gemietet. Er sah sich mit der Eigenbedarfsklage seiner Vermieterin konfrontiert, und das Landgericht verurteilte ihn auch zur Räumung. Den Mietvertrag hatte besagter Mieter 1992 mit der Rechtsvorgängerin seiner jetzigen Vermieterin geschlossen. Das war damals eine neunzigjährige Frau, die inzwischen verstorben war.
Im damals geschlossenen Mietvertrag war der vorformulierte Text "Das Mietverhältnis beginnt am:" handschriftlich wie folgt ergänzt worden: "1. Januar 1993 Mietverhältnis auf zehn Jahre". Gleichzeitig war unter Streichung des restlichen Textes zur Mietdauer die Spalte, nach der das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit läuft, mit dem handschriftlichen Zusatz angekreuzt worden: "Lt. Aussprache mit Frau K. vom 7. November 1992 darf der Mieter das Anwesen mieten, solange es ihm gefällt und er für Ordnung sorgt."
1997 wurde dem Beschwerdeführer das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Er wandte dagegen ein, daß ein befristetes Mietverhältnis auf zehn Jahre vereinbart worden sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, das LG gab ihr auf die Berufung des Vermieters statt, da zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorvermieterin kein befristetes Mietverhältnis vereinbart worden sei. Diese Entscheidung begründete das Landgericht damit, daß nach den Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen Zeugen bei der Ausfüllung des Vertrages zwar über ein Mietverhältnis von zehn Jahren gesprochen worden sein könnte, dies sei aber angesichts der im Vertrag enthaltenen Widersprüche zur Laufzeit kein ausreichender Beweis. Den Angaben der Zeugen komme nur eingeschränkte Bedeutung zu, weil die Vorvermieterin den Vertrag erst nach etwa zwei Wochen unterschrieben habe. Es sei wegen des hohen Alters der Vorvermieterin durchaus denkbar, daß sie beim späteren Durchlesen des Vertrages den handschriftlichen Passus ("... Mietverhältnis auf 10 Jahre") nur als eine auf ihre eigene Person bezogene Absichtserklärung gewertet habe. Aufgrund des Alters sei ein Bindungswille hinsichtlich dieses Passus auszuschließen.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde.
Die 1. Kammer des Ersten Senats hat ihm recht gegeben.
Der Beschluß des LG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Gemessen daran könne die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die tragende Erwägung für die Annahme des LG, das streitige Mietverhältnis sei nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs der Klägerin deshalb möglich, sei unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar.
Verfassungsrechtlich zu beanstanden sei die Auffassung des LG, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen können, daß die Unterschriftsleistung der Vorvermieterin einen Bindungswillen bezüglich des handschriftlichen Teils des Mietvertrags umfaßt habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei der Vertragsunterzeichnung davon hätte ausgehen müssen, daß seiner Vertragspartnerin aufgrund des hohen Alters die Fähigkeit gefehlt haben könnte, sich an das etwa zwei Wochen zuvor Besprochene zu erinnern. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß neunzigjährige Personen sich nicht mehr an das erinnern können, was sie zu einem ungefähr zwei Wochen zurückliegenden Zeitpunkt über eine in Aussicht genommene Vereinbarung mit dem anderen Vertragsteil abgesprochen haben, besteht nicht.
Erkennbare Umstände für eine Erinnerungslücke bei der Vorvermieterin habe das LG nicht angeführt. Es habe sich statt dessen auf bloße "Vorbehalte" gestützt, ohne diese in tatsächlicher Hinsicht zu untermauern. Im Vortrag der Parteien findet sie keine Grundlage. Auch die Akte des Ausgangsverfahrens enthalte keine Anhaltspunkte dafür, daß die ursprüngliche Vermieterin die Einfügungen und die nach Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht vorher getroffenen Absprachen nicht mehr habe gelten lassen wollen.