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Rechtsbehelfsbelehrung

VG Meiningen1 K 340/93. Me05.07.1994ZOV 1995, 75

§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsbehelfsbelehrung; Widerspruchsbescheid; Klagefrist; Anfechtungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich über die Klagemöglichkeit gegen den Widerspruchsbescheid belehrt, ist dann richtig, wenn Streitgegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage ohnehin nur der Widerspruchsbescheid sein kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß eine Anfechtungsklage - wie hier - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Frist hat die Kl. nicht eingehalten. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist ihr der angefochtene Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen am 25.6.1993 zugestellt worden, so daß die Klagefrist am 26.7.1993 ablief. Die Klage ist aber erst am 28.7.1993 bei Gericht eingegangen und im übrigen auch erst an diesem Tag gefertigt worden. Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung bestehen nicht, so daß die Klagefrist in Gang gesetzt worden ist. Auch lief vorliegend nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls der Kl. gegenüber richtig ist. Sie enthält zwar nur eine Belehrung über die Möglichkeit der Klage gegen die "mit diesem Bescheid bekanntgegebene Entscheidung", d. h. gegen den Widerspruchsbescheid, während eine Belehrung über die Klagemöglichkeit gegen den Ausgangsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen für den früheren Landkreis Suhl fehlte. Damit war die Kl. lediglich über die Klagemöglichkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO belehrt worden, was im vorliegenden Fall jedoch ausreichte. Für die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kommt es unter anderem darauf an, daß sie sich auf den richtigen Streitgegenstand bezieht (vgl. dazu BayVGH; Urt. v. 16.10.1986 in BayVBl. 1987, S. 278). Da die Kl. durch den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen erstmalig beschwert worden ist, konnte Streitgegenstand einer von ihr erhobenen Klage ohnehin nur der Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) - und nicht der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - sein.