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Rechtsbehelfsbelehrung

OVG BerlinOVG 7 S 393.8721.12.1987GE 1988, 361

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung (hier: Widerspruch sei innerhalb eines Monats nach "Zugang" des Bescheides einzulegen).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den die Ersatzvornahme festsetzenden Bescheid des Bezirksamts ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, weil dieser Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist.

Nach § 6 VwVG sind Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nur zulässig, wenn der Grundverwaltungsakt vollziehbar ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn die Grundverfügung vom 3. Dezember 1986 ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht bestandskräftig geworden. Zwar hat die Antragstellerin gegen diesen Bescheid nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch eingelegt, gleichwohl ist ihr spätestens am 29. September 1987 beim Antragsgegner eingegangener Widerspruch rechtzeitig. Denn dem mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellten Bescheid ist eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so daß der Widerspruch noch innerhalb eines Jahres erhoben werden konnte (§ 58 Abs. 2 VwGO).

Unrichtig ist die Rechtsbehelfsbelehrung wegen der unzutreffenden Angabe, der Widerspruch sei innerhalb eines Monats nach "Zugang" des Bescheides einzulegen. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO wird die Widerspruchsfrist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Betroffenen in Gang gesetzt. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes kann zwar auch förmlich, das heißt im Wege der Zustellung erfolgen, so daß eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig ist, weil darin auf die "Zustellung" des Bescheides abgestellt wird. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn statt des Begriffes Zustellung das Wort "Zugang" als für den Fristbeginn maßgebliches Ereignis genannt wird, das nicht notwendigerweise mit dem der Bekanntgabe bzw. Zustellung zeitlich zusammenfällt, wie dies gerade bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde häufig der Fall ist. Im Falle der Zustellung durch Niederlegung ist der Bescheid nämlich bereits mit dem Tag der Niederlegung zugestellt, während das Merkmal des Zugangs erst dann erfüllt ist, wenn der Bescheid in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist.

Ob die Antragstellerin einem solchen Irrtum erlegen ist, wofür von ihr nichts vorgebracht wird, ist unerheblich, weil allein maßgebend ist, daß der objektive Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist (BVerwG DÖV 1960, 636, 637; Eyermann-Fröhler, VwGO, 8. Auflage, § 58 RdNr. 13).

Da der Antragsgegner auch nicht die sofortige Vollziehung der Grundverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ist der die Ersatzvornahme festsetzende Bescheid vom 17. Juli 1987 rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht indes kein öffentliches Interesse.

Rechtsbehelfsbelehrung — OVG Berlin OVG 7 S 393.87 — vera