veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rechtsbehelf gegen erstmalig beschwerende Abhilfeentscheidungen

BVerwGBVerwG 8 C 26.0128.11.2001ZOV 2002, 54

VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 74 Abs. 1 Satz 2; VermG (1997) § 36 Abs. 1 Satz 1; VermG (1998) § 36 Abs. 1 Satz 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 36 Abs. 1 VermG a. F. enthielt keine Regelung der Rechtsbehelfe gegen erstmalig beschwerende Abhilfeentscheidungen der Vermögensämter. Bereits nach der alten Rechtslage war deshalb in derartigen Fällen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO unmittelbar Klage zu erheben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes die Rückübertragung des Grundstücks L.-Straße 1 in S. Sie ist Mutterloge der ehemaligen Johannesloge "..." und sieht im Verkauf des damals unbebauten Grundstücks Gemarkung S. Flur 22 Flurstück 43 Anfang 1935 an die Rechtsvorgänger des Beigeladenen einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust nach Maßgabe des alliierten Rückerstattungsrechts. Ihrem Antrag auf Rückübertragung gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt S. zunächst mit Bescheid vom 27. November 1995 statt, half dann aber dem dagegen gerichteten Widerspruch des Beigeladenen mit Abhilfebescheid vom 22. September 1997 ab und belehrte hierbei dergestalt, daß Klage gegen diesen Bescheid erhoben werden könne. Den von der Kl. erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 19. Februar 1998 als unzulässig zurück.

Daraufhin hat die Kl. am 16. März 1998 Klage erhoben und vorgetragen, die Rechtsbehelfsbelehrung sei falsch gewesen, soweit sie auf den Klageweg hingewiesen habe. Richtigerweise sei auch gegen Abhilfebescheide das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Bei der im Vermögensgesetz erfolgten Regelung über dieses Verfahren handele es sich um eine Spezialvorschrift gegenüber den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. März 2001 (VIZ 2001, 680 f. = ZOV 2001, 367) die Klage als unzulässig abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht mußte die Klage abweisen, weil der Abhilfebescheid vom 22. September 1997 wegen Versäumung der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Die Kl. hat sich gegen diesen Bescheid mit dem falschen Rechtsbehelf gewandt (1.) und daher die sich erst daran anschließende Klage zu spät erhoben (2.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt (3.).

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO bedarf es vor Erhebung der Anfechtungsklage keines Vorverfahrens, wenn - wie hier der Ahhilfebescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Stattdessen ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Erfolgt keine rechtzeitige Klage, wird der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid nach Ablauf dieses Monats unanfechtbar, und eine verspätet erhobene Klage ist unzulässig. So liegt der Fall hier.

Der Wegfall des Vorverfahrens durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) gilt nach dessen Art. 11 seit dem 1. Januar 1997, erfaßt also in zeitlicher Hinsicht den vorliegenden Streitfall. Die Bestimmung reglementiert auch in materieller Hinsicht das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz. Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält von ihrer generellen Geltung abweichende Sonderregelungen für das öffentliche Vermögensrecht nicht. Nach § 190 VwGO gibt es zwar eine Reihe solcher Ausnahmen, so tritt im Bereich des Lastenausgleichs das Beschwerdeverfahren nach § 336 LAG an die Stelle des Widerspruchsverfahrens von §§ 68 ff. VwGO (vgl. § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), aber einen ausdrücklichen Vorrang der das Widerspruchsverfahren betreffenden Regelungen in § 36 VermG räumt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht ein. Allerdings stellt § 36 VermG, wie die Kl. zutreffend hervorhebt, eine für das öffentliche Vermögensrecht geltende Sonderbestimmung dar (Beschluß vom 22. Februar 1996 - BVerwG 7 B 314.95 Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 1 S. 1 [2]), doch sie hat bei Erlaß des Abhilfebescheides noch keine Regelung der Rechtsbehelfe gegen eine solche erstmalig beschwerende Maßnahme enthalten. Soweit § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG vorschreibt, daß gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Widerspruch erhoben werden kann, ist an Bescheide der Ämter gedacht, mit denen das auf Erlaß eines Verwaltungsaktes hinzielende Verwaltungsverfahren abgeschlossen wird. Über die Behandlung von Abhilfeentscheidungen, die zu einem durch Widerspruch eingeleiteten Vorverfahren gehören und erst im heutigen Satz 4 dieser Vorschrift angesprochen sind, verhielt sich das Vermögensgesetz ursprünglich nicht näher. Es ist deshalb auf die generelle Vorschrift von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO zurückzugreifen (zu deren Ergänzungsfunktion vgl. Beschluß vom 19. Mai 1999 - BVerwG 8 B 61.99 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 4 S. 1 [3] = ZOV 1999, 445).

Die nachträglich mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 erfolgte Erweiterung von § 36 Abs. 1 VermG durch das Anfügen eines Satzes, der den Wortlaut von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO übernimmt, stellt im Ergebnis nur eine Klarstellung dar. Zwar hat die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes gemeint, jene Regelung solle aus Gründen der Vereinheitlichung für das Verfahren nach dem Vermögensgesetz übernommen werden, weil sie - so ist zu schließen - nicht einschlägig sei (BTDrucks. 13/10246 S. 19). Aber die Begründung trifft in diesem Punkt nicht zu. Die Ansicht einer am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Stelle bekommt bei der Normanwendung nur Gewicht, wenn sie in der Rechtslage selbst Niederschlag gefunden hat. Das ist hier jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall (vgl. zum Nachrang subjektiver Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Auslegung von Normen Urteil vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15 S. 23 [31]). Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber § 36 Abs. 1 VermG nicht zeitgleich mit der Neufassung von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergänzt hatte, lassen sich Schlußfolgerungen auf den Geltungsumfang der Novellierung nicht ziehen. Die Tatsache der nachträglichen Anpassung spricht eher dafür, daß die Gesetzesänderung bereits damals den Verfahrensablauf bei den Vermögensämtern erfassen sollte, denn das Ziel der Neuregelung war eine allgemeine Verbesserung der Verfahrensökonomie, und die sollte erkennbar nicht vor den Widerspruchsausschüssen bei den Landesämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Halt machen.

2. Die Frist der Klage konnte mit Bekanntgabe des Abhilfebescheides anlaufen, weil eine auch im übrigen richtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Die Frist beginnt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Darüber hat die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend unterrichtet. Sie gibt zwar für den Fristbeginn nicht "Bekanntgabe", sondern "Zustellung" an, diese Bezeichnung hat sie aber nicht inkorrekt gemacht. Für die willentliche und formgerechte Übermittlung des Inhalts des Verwaltungsaktes an den Prozeßbevollmächtigten der Kl. und den Beigeladenen hatte die Behörde die Form der Zustellung gewählt. Die Bekanntgabe schließt die Eröffnung durch Zustellung mit ein (vgl. § 41 Abs. 5 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz) und stand zur Auswahl. Der präzise Hinweis auf die besondere Förmlichkeit, der die konkrete Mitteilung unterlag, war nicht irreführend, sondern wies im Gegenteil den Empfänger auf besondere Vorschriften hin, nach denen sich die Bekanntgabe richtete und auf die bei der Fristberechnung zu achten war.

3. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist (§ 60 VwGO) gewährt. Entgegen seiner Ansicht kommt es dabei aber nicht auf die Überzeugung der Kl. an, daß hier ein Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen sei. Von einem rechtskundig vertretenen Bürger kann jedoch erwartet werden, daß er einer korrekten Rechtsbehelfsbelehrung folgt. Der Irrtum über den gegebenen Rechtsbehelf, dem die Kl. erlegen sein mag, hat nicht daran gehindert, vorsorglich (rechtzeitig) Klage zu erheben, um so drohenden Rechtsnachteilen vorzubeugen. Vor der (6.) Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung war in Rechtsprechung und Literatur die Frage nicht einheitlich beantwortet worden, welcher Rechtsbehelf gegen einen Abhilfebescheid zu erheben sei, mit dem eine Beschwer verbunden war (vgl. die Begründung für die gesetzliche Klarstellung BTDrucks. 13/5098 S. 23). Diese Unsicherheit hat auch im Rahmen von § 36 VermG (a. F.) bestanden und hätte bis zum Erlaß des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes fortgewirkt, wäre es nicht zur Änderung von § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO gekommen. Es bestand folglich auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Kl. Anlaß, Widerspruch und Klage gleichzeitig zu erheben.