Rechtsanwaltsvergütung für Vergleich über Kosten der Nebenintervention
ZPO §§ 278 Abs. 6, 101, 98; RVG VV- Nrn. 1000, 3104 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Nebenintervention enthält.
2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2006, II ZB 31/05 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.7.2005, II-10 WF 11/05 an.
3. Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenregelung getroffen, so bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebühren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die am 17.1.2008 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Bekl. (...) gegen den ihm am 15.1.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.1.2008 (...) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin des Kl. ist eine Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 angefallen. Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies zunächst voraus, dass der Vertrag auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Nr. 1000, Rn. 102; KG Berlin JurBüro 2007, 360 m.w.N.). Dies ist hier gegeben, da der Vergleich in Ziff. 2 bestimmt, dass die Kosten der Nebenintervention von dem Bekl. zu tragen sind.
Es schadet nicht, dass die in den Vergleich aufgenommene Regelung im vorliegenden Fall der gesetzlichen Regelung in §§ 101, 98 ZPO entspricht. Dort ist bestimmt, dass die Kosten der Nebenintervention von dem Gegner der unterstützten Hauptpartei - hier dem Bekl. - zu tragen sind, soweit er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Hier haben die Parteien des Rechtsstreits im Verhältnis zueinander geregelt, dass die Kosten des Rechtsstreits und Vergleichs von dem Bekl. getragen werden, so dass nach §§ 101, 98 ZPO auch die Kosten der Nebenintervention von dem Bekl. zu tragen sind. Wohl im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz ergebende Kostenfolge haben die Parteien und die Streithelferin die Ergänzung des Vergleichstextes als "Präzisierung" bzw. "Klarstellung" bezeichnet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, im Vergleichswege eine von dem Gesetz abweichende Regelung zu treffen, etwa eine teilweise Kostentragungspflicht des Kl. oder der Streithelferin selbst. Mit der Aufnahme der Klarstellung in den Vergleich, dass die Parteien es bei der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention belassen wollen, ist mithin eine Ungewissheit beseitigt worden.
Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin hat an der Aufnahme der Klarstellung in den Vergleichstext auch mitgewirkt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Bekl. dem Gericht mit Schriftsatz vom 26.11.2007 mitgeteilt hat, dass ein Vergleich geschlossen worden sei und dieser entsprechend gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert werden solle. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin aufgrund richterlicher Verfügung vom 29.11.2007 zur Stellungnahme übersandt worden (...). Entsprechendes gilt für den Vorschlag des Kl. im Schriftsatz vom 28.11.2007, die Kostenregelung dahingehend zu präzisieren, dass nicht nur die Kosten des Rechtsstreits, sondern auch die Kosten der Nebenintervention von dem Bekl. getragen werden (...). Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin dem Gericht gegenüber mit Schriftsatz vom 7.12.2007 mitgeteilt, dass seine Partei "mit dem Vergleichsvorschlag ... unter Maßgabe der Modifikation bzw. Klarstellung" einverstanden sei (...).
2. Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin ist auch eine Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 angefallen.
Wie soeben dargelegt, hat der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin an dem im gerichtlichem Beschluss vom 19.12.2007 (...) gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichsschluss mitgewirkt. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2006, II ZB 31/05, Rpfleger 06, 624 fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. RVG VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ist insoweit nicht auf die dort genannten Fälle des Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495 a ZPO beschränkt, sondern gilt für alle Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, weil ansonsten Wertungswidersprüche entstünden, die nicht zu rechtfertigen wären (vgl. BGH aaO). Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.7.2005, II-10 WF 11/05 an.
3. Die Termins- und Einigungsgebühren bemessen sich allerdings (nur) nach dem Wert aller der Streithelferin bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache, wenn - wie hier - im Verhältnis der Streithelferin zu den Hauptparteien des Rechtsstreits allein die bisher angefallenen Kosten der Streithelferin geregelt werden (vgl. auch KG aaO). Hinsichtlich der Hauptsache enthält der Vergleich keine Regelung eines Rechtsverhältnisses zwischen der Streithelferin und einer der Hauptparteien.
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