Rechtsanwaltskosten für Teilnahme an Ortstermin im selbständigen Beweisverfahren
ZPO §§ 91, 494 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch im selbständigen Beweisverfahren sind die Kosten für die Teilnahme eines Rechtsanwalts am Ortstermin erstattungsfähig.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, § 11 Abs. 1 RPfIG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die nach W RVG Nr. 3104, Vorbemerkung 3 Abs. 3 W RVG durch die Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin am Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 23.1.2006 angefallene 1,2fache Terminsgebühr in Höhe von 676,51 E brutto ist zu erstatten, da die Teilnahme eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Maßnahme i. S. von § 91 Abs. 1 ZPO darstellte.
Bei der Annahme, daß gesetzliche Gebühren des Anwalts der obsiegenden Partei wegen fehlender Notwendigkeit der zugrunde liegenden Maßnahme nicht zu erstatten seien, ist Zurückhaltung geboten (vgl. BGH NJW 2003, 1324, 1325). Ein Grundsatz, daß die Teilnahme des Anwalts am Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen (im selbständigen Beweisverfahren) besonderer Rechtfertigung bedürfte, läßt sich danach nicht aufstellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei, die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Daß danach die Zuziehung des Anwalts zu einem Beweistermin in der Regel notwendig ist, da die Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, daß der Anwalt ihres Vertrauens auch ihre Interessen bei der Beweiserhebung wahrnimmt, hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines Termins zur Zeugenvernehmung entschieden (BGH NJW-RR 2005, 725, 727). Für den hier vorliegenden Fall des Ortstermins eines gerichtlichen Sachverständigen gilt nichts anderes (für grundsätzliche gebührenrechtliche Notwendigkeit der Teilnahme auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn 67; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn 13 "Beweistermin"; a. A. allerdings Zöller/Herget, a.a.O. unter "Terminswahrnehmung"). Die Notwendigkeit der Teilnahme des Rechtsanwalts kann nicht auf die Frage reduziert werden, ob dieser in der Lage wäre, Nachfragen des Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht zu beantworten, oder gar, ob die Sachverhaltsfeststellung des Sachverständigen eine anwaltliche Rechtstätigkeit voraussetze. Vielmehr folgt die Notwendigkeit bereits aus den Gründen, die dem zentralen Recht der Parteien auf Teilnahme am Ortstermin des Sachverständigen (§ 357 Abs. 1 entsprechend; § 404 a Abs. 4 ZPO; Grundsatz des rechtlichen Gehörs und fairen Verfahrens) zugrunde liegen. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht in NJW 2006, 2058 überzeugend wie folgt umrissen:
Durch das Recht der Beteiligten, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und Hinweise zu geben, können sie dazu beitragen, daß dem Gutachten eine zutreffende Tatsachenermittlung zu Grunde liegt. Zugleich können sie sich selbst einen persönlichen Eindruck von der Örtlichkeit verschaffen, um so eine ausreichende Grundlage für ihren Sachvortrag und die rechtliche Bewertung zu erhalten. Schließlich ist die Anwesenheit aller Beteiligten geeignet, einseitige Beeinflussungen des Sachverständigen auszuschließen.
Die erstattungsrechtliche Notwendigkeit der Teilnahme des mit der Prozeßführung betrauten Anwalts am Ortstermin kann danach nur unter ganz besonderen Umständen, die diese Zwecke der Teilnahme als nicht gegeben erscheinen lassen, verneint werden. Vorliegend sind solche nicht ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Prozeß kann ein Rechtsanwalt für die Teilnahme an einer Beweisaufnahme eine besondere Gebühr berechnen. Ob das auch im selbständigen Beweisverfahren gilt, kann zweifelhaft sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die anwaltlich vertretenden Antragsteller als Käufer leiteten wegen einer vermeintlichen Versottung von Schornsteinen ein selbständiges Beweisverfahren gegen die anwaltlich vertretene Verkäuferin einer Eigentumswohnung ein. Der vom Gericht bestellte Sachverständige lud zum Ortstermin, an dem neben den Antragstellern (ohne Verfahrensbevollmächtigten) auch die Verkäuferin in Beistand ihres Verfahrensbevollmächtigten teilnahm. Nach Abschluß des Verfahrens hat das Gericht den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494 a ZPO auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien um die Frage, ob die gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entstandene Terminsgebühr für die Teilnahme am Beweistermin erstattungsfähig ist. Das Landgericht vertrat durch den Rechtspfleger noch die Auffassung, die Teilnahme sei nicht notwendig i. S. d. § 91 ZPO gewesen. Der Ortstermin hätte auch ohne Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten durchgeführt werden können. Die Kosten seien nur erstattungsfähig, wenn eine konkrete Notwendigkeit der Teilnahme dargetan ist. Dies sei bei dem Beweisthema (bauliche Begutachtung) nicht ersichtlich.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 15. Februar 2007 verwies das Kammergericht darauf, daß grundsätzlich eine Partei das Recht habe, an einem Ortstermin teilzunehmen und dazu auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Schließlich könne es auch erforderlich sein, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und so darauf hinzuwirken, daß ein zutreffendes Gutachten erstellt wird.