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Rechtsanwaltskosten

VG BerlinVG 22 A 57.9713.08.1998ZOV 1998, 461

VwGO § 73 Abs. 3 Satz 2; VwVfG § 80 Abs. 1 Satz 1; VermG § 38 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsanwaltskosten; Kostenerstattung; Vorverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Vertretung im Rückerstattungsverfahren.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Gebühren ihres prozeßbevollmächtigten Rechtsanwaltes.

Die 1911 geborene, verwitwete Kl. war bis Mitte der siebziger Jahre als Geflügelhändlerin in einer Markthalle tätig und übergab danach den Geflügelstand ihrer Tochter, der Kl. zu 2). Für diese wurde durch Verfügung des Amtsgerichts Wedding vom 24. Juni 1992 Rechtsanwalt M. zur Vermögenssorge zum Betreuer bestellt. Der Betreuer mahnte mehrfach eine Entscheidung über den 1990 gestellten Antrag der Kl. auf Rückübertragung des Grundstücks M.-Straße in Berlin-Pankow an, da deren Einkünfte nicht ausreichten, den Pflegeaufwand der Kl. zu 2) abzudecken, die seit Dezember 1991 im Koma liege. Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 wandte er sich deswegen auch an den Amtsleiter, und auf dessen Anweisung lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Pankow-Weißensee (AROV V) nach Anhörung den Antrag hinsichtlich des Rückübertragungsbegehrens durch Bescheid vom 16. August 1995 ab und stellte fest, den Antragstellern stehe ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zu. Zur Begründung führte die Behörde aus, nach ihrer Entscheidungspraxis sei die Rückübertragung ausgeschlossen, weil das Grundstück im komplexen Wohnungsbau verwendet worden sei. Der Rechtsträger habe das auf dem Grundstück errichtete Mietwohnhaus 1988-90 aufgrund komplexer Planungen mit einem Aufwand, der mehr als ein Drittel der Kosten eines Neubaus erreicht habe, umfangreich instand gesetzt und modernisiert. Gegen den Bescheid legten die Kl. mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 9. Oktober 1996 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 1996 (ZOV 1996, 391) hinwiesen und rügten, daß die Behörde nicht die dazu ausstehende Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet habe. Die Ausgangsbehörde half dem Widerspruch nicht ab. Mit anwaltlichem Schreiben wiesen die Widerspruchsführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 hin und reichten später dessen zur Veröffentlichung in der Zeitschrift ZOV, Heft 2/97, überarbeitete Fassung nach. Danach hob das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Ausgangsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1997 auf und wies die Ausgangsbehörde zur erneuten Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch an. Ferner sprach die Widerspruchsbehörde aus, daß das Verfahren kostenfrei sei und Aufwendungen nicht erstattet würden. Zur Begründung führte sie aus, nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege der von der Ausgangsbehörde angenommene Ausschlußtatbestand nicht vor, denn es fehle die erforderliche Einbeziehung des umgebauten Gebäudes in eine städtebauliche Einheit. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen, denn es habe sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt, und der Betreuer der Kl. zu 2) habe als Rechtsanwalt in seinem Wirkungskreis keinen weiteren Rechtsanwalt beauftragen dürfen.

Die Kl. haben rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben, mit der sie geltend machen, die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes sei wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit und der offensichtlich rechtswidrigen Entscheidungspraxis der Vermögensämter erforderlich gewesen. Die Kl. zu 1) sei als nicht rechtlich vorgebildete Rentnerin durch die schwierige Rechtslage überfordert gewesen, und auch dem Betreuer der Kl. zu 2) hätten die nötigen Spezialkenntnisse gefehlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Widerspruchsbehörde ist verpflichtet, in dem stattgebenden Widerspruchsbescheid zugunsten der Kl. eine ausdrückliche Kostengrundentscheidung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) zu treffen, wonach ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten sind. Ferner ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG auszusprechen, daß für die Kl. zu 1) die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, denn grundsätzlich gehören die Rechtsanwaltskosten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. Zu den sonstigen Aufwendungen enthält das Vermögensgesetz keine ausdrückliche Regelung, so daß insoweit die allgemeine Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) eingreift, denn nach § 37 Abs. 7 VermG treten die dem VwVfG entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen nur zurück, soweit in dem VermG eine andere Bestimmung enthalten ist, und der Umstand, daß das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren nach § 38 Abs. 1 VermG kostenfrei sind, bedeutet nicht, daß der Widerspruchsführer keinen Aufwendungsersatz verlangen kann.

Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG sind dem Widerspruchsführer die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Diese Regelung orientiert sich an § 80 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. BT-Drucks. 11/7831, S. 16) und setzt wie § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu treffende Kostengrundentscheidung voraus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1996 - BVerwG 7 B 244.96 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 1). Auf dieser Grundlage ist über die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG zu entscheiden, und insoweit ist die Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2 VwVfG und § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragbar. Danach ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, daß im Vorverfahren eine Vertretung des Widerspruchsführers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich ist (vgl. die Begründung zu § 59 Abs. 2 VwGO, dem späteren § 162 Abs. 2 VwGO, dem § 80 Abs. 2 VwVfG nachgebildet worden ist, BT Drucks. III/55 S. 48). Beide Normen gehen bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren von einer Einzelfallprüfung aus. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrensstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache im Zeitpunkt der förmlichen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 8 C 39.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 39, m. w. N.). Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit kann die Beauftragung eines Rechtsanwaltes schon deshalb nicht erfordern, weil der vermögensrechtliche Rückübertragungsanspruch regelmäßig auf wertvolle Grundstücke gerichtet ist und der Gesetzgeber gleichwohl im Vermögensgesetz die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren an besondere Voraussetzungen geknüpft hat. Erst recht unerheblich ist die von den Kl. mehrfach betonte Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides, denn nur in diesem Fall kann bei einer gebundenen Entscheidung der Widerspruch Erfolg haben, was wiederum dafür Voraussetzung ist, daß überhaupt eine Kostenentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers ergehen kann. Da bei der Beurteilung der Schwierigkeit der Rechtssache von der Sachlage auszugehen ist, wie sie sich dem Widerspruchsführer im Zeitpunkt der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Widerspruchsbegründung hinreichend substantiiert war und der Erfolg des Widerspruchs auf der Tätigkeit des Bevollmächtigten beruhte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 15.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36).

Nach den obengenannten Grundsätzen war es der Kl. zu 1) nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und mit Blick auf deren hohes Alter sowie die nur auf ein kleines Gewerbe bezogene, Jahrzehnte zurückliegende Geschäftserfahrung nicht zuzumuten, das Widerspruchsverfahren persönlich durchzuführen. Die Kl. zu 1) verfügt offensichtlich über keine besondere Gewandtheit im Umgang mit Behörden, und für sie war im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung nicht erkennbar, mit welchem Aufwand zur Begründung des Widerspruches noch hätte vorgetragen werden müssen, da die Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c) VermG damals noch nicht obergerichtlich geklärt war. Zudem war die Rückübertragung des Grundstücks wegen der Situation ihrer Tochter, der Kl. zu 2), auch für die Kl. zu 1) von außerordentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dagegen war es für die Kl. zu 2) zumutbar, das Widerspruchsverfahren durch ihren Betreuer zu betreiben (wird ausgeführt).