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Rechtsanwaltskosten

AG Regensburg4 C 651/8901.12.1989WuM 1990, 149

BGB §§ 554, 286

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsanwaltskosten; Kündigung; Verzug; Zahlungsverzug; Anwaltskosten; Kündigungsschreiben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hätte das konkrete Kündigungsschreiben wegen Zahlungsverzugs der Vermieter auch selbst verfassen können, so kann der Vermieter die dafür entstandenen Anwaltskosten nicht als Verzugsschaden erstattet verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nicht begründet ist die Klage demgegenüber, soweit die Kl. weitere 718,45 DM Rechtsanwaltskosten fordert, die sie im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges v. 10.1.1989 verauslagt hat. Die Kl. könnte Erstattung dieses Betrages vom Bekl. nur verlangen, wenn es sich dabei um einen Verzugsschaden handelte, den der Bekl. gemäß § 286 Abs. 1 BGB verpflichtet wäre, zu ersetzen. Daß sich der Bekl. im Zeitpunkt der Kündigung v. 10.1.1989 u. a. auch mit den Mietzinszahlungen für Dezember 1988 und Januar 1989 in voller Höhe in Verzug befand, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die fristlose Kündigung der Kl. v. 10.1.1989 wegen Zahlungsverzuges (§ 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfolgte daher berechtigtermaßen. Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung Anwaltskosten als Verzugsschaden nur erstattungsfähig, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts und die dadurch verursachten Kosten zur Durchsetzung der Rechte des Gläubigers notwendig waren. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Das Kündigungsschreiben v. 10.1.1989 hätte die Kl. ohne weiteres selbst fertigen können. Es enthält weder eine Angabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, auf die die Kündigung gestützt wird, noch eine Aufstellung der Mietrückstände, welche im Zeitpunkt der Kündigung bestehen. Der durch die Beauftragung einer Rechtsanwältin mit der Abfassung eines Kündigungsschreibens dieses Inhaltes nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung veranlaßte Kostenaufwand in Höhe von 718,45 DM erscheint im konkreten, hier zu entscheidenden Fall ungerechtfertigt. Die Kl. kann daher diese Kosten vom Bekl. nicht als Verzugsschaden erstattet verlangen. Insoweit war die Klage deswegen als unbegründet abzuweisen.