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Rechtsanwaltshaftung

OLG DüsseldorfI-24 U 50/08 rechtskräftig21.04.2009unveröffentlicht

BGB §§ 675, 611, 328, 280

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsanwaltshaftung; Schutzwirkung; Mieterberatung; fehlerhafte Beratung durch Mieterverein

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsanwalt, der im Auftrag einer Mieterschutzvereinigung deren Mitglied fehlerhaft berät, kann dem Mitglied nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

I. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.1.2008 Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt:

„Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ihn zum Ersatz des von ihm durch anwaltliche Schlechtberatung verursachten Kostenschadens in Höhe von insgesamt 6.594,13 € nebst Zinsen verurteilt.

Das Berufungsvorbringen vermag eine für den Bekl. günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen:

1. Der Bekl. haftet den Kl. gemäß §§ 280 Abs. 1, 328, 675 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte für die Folgen des von ihm den Kl. im November 2003 auftrags des Vereins „I. M. e.V." erteilten fehlerhaften Rechtsrats.

a) Entgegen der sich auf ein Urteil des Landgerichts Offenburg (NJW-RR 2003, 1703) stützenden Entscheidung des Landgerichts beschränkt sich die Haftung des Bekl. gegenüber den Kl. nicht auf Pflichtverletzungen aus dem unmittelbar zwischen den Parteien erst im Juli 2004 (anlässlich der von der Vermieterin unter dem 13.7.2004 ausgesprochenen Kündigung) zustande gekommenen Mandatsverhältnis. Die grundlegende Ursache für die den Kl. im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung seitens der Vermieterin und dem nachfolgenden Räumungsprozess entstandenen Schäden hatte der Bekl. bereits durch seinen im November 2003 erteilten fehlerhaften Rechtsrat gesetzt, gegenüber den Mietzinsansprüchen für die Zeit von Februar bis Juni 2004 mit einem vermeintlichen Gegenanspruch in Höhe von 4.097,31 € aufzurechnen und entsprechend keine Mietzahlungen zu leisten. Dieser Rat war - insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit - falsch, weil der Bekl. das im Mietvertrag zulässig vereinbarte Aufrechnungsverbot verkannte.

b) Für die Folgen dieser defizitären anwaltlichen Beratung haftet der Bekl. den Kl. ungeachtet des Umstandes, dass er im November 2003 noch nicht von den Kl. mandatiert war, sondern ihnen Rechtsrat im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im „I. M. e.V." erteilte. Zwar kann grundsätzlich nur der Vertragspartner eine vertragliche Haftung in Anspruch nehmen. Vertragspartner des Bekl. waren vor der Mandatierung durch die Kl. selbst im Juli 2004 nicht die Kl., sondern der „I. M. e.V." in Düsseldorf. Anderes gilt aber dann, wenn - wie hier - nach dem Willen der Vertragsparteien Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind. Von einem solchen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) immer dann auszugehen, wenn dem Vertragsschuldner die Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich bekannt oder zumindest erkennbar ist, die Rechtsgüter des Dritten durch die Vertragsleistung des Schuldners bestimmungsgemäß oder typischerweise beeinträchtigt werden können („Leistungsnähe"), ein berechtigtes Interesse des Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten besteht und der Dritte ein Schutzbedürfnis hat (vgl. BGH, NJW 1985, 489 und 2411; 1996, 2927; 2004, 3630; Senat, NJW-RR 1997, 1314; GuT 2007, 287; MDR 2007, 988; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 328 Rn. 13 ff.; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1383 ff.; ders. NJW 2008, 1105; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 102 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für Anwaltsverträge; in einem solchen Fall sind die von einer Pflichtverletzung betroffenen Personen Adressaten der anwaltlichen Pflichten und berechtigt, bei pflichtwidriger Schadenszufügung durch den Anwalt von ihm Schadensersatz zu fordern (vgl. BGH, NJW 1995, 51; NJW 2000, 725).

c) Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte liegen hier vor: Inhalt und Zweck des dem Bekl. von dem Mieterschutzverein erteilten Auftrags war ersichtlich die Beratung Dritter, nämlich der Vereinsmitglieder, deren Rechtsgüter diesem Zweck entsprechend durch Fehlleistungen des Bekl. Nachteile erleiden konnten und hier auch erlitten haben. Die Drittbezogenheit der von dem Bekl. zu erbringenden Leistung war nachgerade der Kern des ihm erteilten Beratungsauftrags. Auch liegt das Interesse des Vereins am Schutz seiner Mitglieder, denen er die Rechtsberatung offeriert, auf der Hand. Die Bekl. sind zudem auch schutzbedürftig. Gleichwertige Ersatzansprüche gegen den Mieterschutzverein sind nicht dargetan, zumal nach § 3 Nr. 4 S. 3 der aktuellen Satzung des Vereins (allgemeinkundig, veröffentlicht unter: www.ivmieterschutz.de/anmeldung/satzung.html)

„Aus der Gewährung von Rat, Information und Hilfe kann das Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein und seine Organe herleiten."

die Haftung des Vereins ausgeschlossen ist. Das dem Bekl. von dem Verein übertragene Beratungsmandat bezog mithin gerade diejenigen Vereinsmitglieder, deren Beratung der Bekl. im Einzelfall übernahm, in seinen Schutzbereich ein.

d) Da der Bekl. den Kl. bereits wegen des ihnen im November 2003 erteilten verfehlten Rechtsrats haftet, bedarf es keiner vertiefenden Erörterung, ob und mit welchen Folgen der Bekl. die Kl. auch nach Mandatierung im Juli 2004 fehlerhaft beraten hat. Insoweit hat das Landgericht völlig zutreffend eine Pflichtverletzung des Bekl. darin gesehen, dass er ohne erneute Sach- und Rechtsprüfung an dem in der früheren Beratung eingeschlagenen (falschen) Weg festgehalten hat. Die Auffassung der Berufung, der Bekl. hätte den Sachverhalt nicht nochmals umfassend prüfen müssen, ist von Rechtsirrtum beeinflusst und verkennt die Pflichten eines Anwalts. Denn dieser hat in den Grenzen des Mandats dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, WM 1993, 1376; 1996, 1824; 2006, 927; 2007, 419 = GE 2007, 358; NJW 2007, 2485; NJW-RR 2008, 1235). Durch ungeprüftes Fortsetzen des bereits im November 2003 eingeschlagenen falschen Weges hat der Bekl. diese Pflichten verabsäumt und den bereits eingetretenen Schaden sogar noch vertieft. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berät der im Auftrag einer Mieterschutzvereinigung tätige Rechtsanwalt das Mitglied fehlerhaft, kann dieses von ihm wegen der Kosten des Räumungsprozesses Schadensersatz verlangen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger waren Mitglieder eines Mieterschutzvereins. Sie gerieten mit der Mietzahlung in Höhe eines kündigungsbegründenden Rückstandes in Verzug, worauf der Vermieter das mit ihnen bestehende Gewerberaummietverhältnis fristlos kündigte und sie auf Räumung verklagte. Die Kläger hatten nach Einholung von Rechtsrat des für den Mieterschutzvereins tätigen beklagten Rechtsanwalts mit einem vermeintlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die laufenden Mietforderungen aufgerechnet und deshalb die Miete nicht gezahlt, obwohl in dem Gewerberaummietvertrag die Aufrechnung mit anderen als unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Mietforderungen ausgeschlossen war. Die Räumungsklage des Vermieters hatte in zwei Instanzen Erfolg, woraufhin die Kläger von dem Beklagten Erstattung der Kosten des Räumungsprozesses verlangten. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wogegen der Beklagte Berufung einlegte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte für den durch seine Schlechtberatung verursachten Kostenschaden. Die Grundlage für diesen Schaden sei durch seinen falschen Rechtsrat gesetzt worden, gegen die kündigungsbegründenden Mietforderungen mit einem vermeintlichen Gegenanspruch aufzurechnen und deshalb keine Miete zu zahlen, obwohl die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen gewesen sei. Zwar sei der Beklagte nicht Vertragspartner der Kläger gewesen, sondern des Mietervereins. Die Kläger seien aber nach dem Willen der Vertragspartner als Dritte in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen worden. Die Drittbezogenheit der von dem Beklagten zu erbringenden Leistung sei gerade der Kern des Beratungsauftrages gewesen. Die Kläger seien auch schutzwürdig gewesen, zumal gleichwertige Ansprüche gegen den Mieterverein nach dessen Satzung ausgeschlossen seien.