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Rechtsanwaltsgebühren kein Verzugsschaden

AG Neukölln14 C 110/0310.09.2004GE 2004, 1397

BGB §§ 254, 286

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter, der eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht selbst ausspricht, sondern dazu einen Rechtsanwalt beauftragt, verstößt gegen das Gebot der Schadensminderung, so daß Rechtsanwaltsgebühren vom Mieter nicht geschuldet werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Rechtsanwaltsgebühren für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs sieht das Gericht nicht als einen nach § 286 BGB zu ersetzenden Verzugsschaden an, denn es obliegt dem Vermieter, sowohl die zur Begründung eines Mietverhältnisses wie auch die zur Beendigung eines Mietverhältnisses erforderlichen Erklärungen in eigener Verantwortung abzugehen. Wenn er sich dabei anwaltlicher Hilfe bedient, verstößt er gegen das Gebot der Schadensminderung des § 254 BGB. Die entstehenden Kosten gehen daher nicht zu Lasten des Mieters. Dies gilt jedenfalls bei der vom Sachverhalt wie vom Erklärungsinhalt her einfach gelagerten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug ist, haftet er auf Schadensersatz, wozu auch die Kosten für eine Kündigung (Zustellungskosten) gehören können. Rechtsanwaltskosten sind allerdings nicht erstattungsfähig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine BGB-Gesellschaft ließ die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs von einem Anwalt aussprechen und verlangte u. a. Schadensersatz für die entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 354,38 Euro.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 10. September 2004 wies das Amtsgericht Neukölln die Klage ab (ließ allerdings die Berufung zu), weil es dem Vermieter obliege, die zur Begründung wie auch zur Beendigung eines Mietverhältnisses erforderlichen Erklärungen in eigener Verantwortung abzugeben. Jedenfalls in einfachen Sachen verstoße der Vermieter gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er für die Kündigung einen Rechtsanwalt beauftrage.

Rechtsanwaltsgebühren kein Verzugsschaden — AG Neukölln 14 C 110/03 — vera