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Rechtsanwaltsgebühren bei Erbengemeinschaft

BGHVIII ZB 114/0316.03.2004GE 2004, 751

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind eine Erbengemeinschaft. Sie haben, vertreten durch einen Miterben, den Bekl. auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung verklagt, die von der Erbengemeinschaft an ihn vermietet worden war und vor dem AG ein Anerkenntnisurteil zu ihren Gunsten erwirkt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kl. u. a. beantragt, die Erstattung einer 12/10 Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 BRAGO festzusetzen, da ihr Prozeßbevollmächtigter für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei. AG und LG haben dem nicht entsprochen; die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl. war erfolgreich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft, wonach diese aktiv und passiv rechtsfähig sein kann, sei auf die Erbengemeinschaft nicht anzuwenden, weil diese keine BGB-Gesellschaft und ihr auch nicht vergleichbar sei. Deshalb stehe dem Rechtsanwalt, der die Mitglieder einer Erbengemeinschaft vertrete, regelmäßig die Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu. Einer Erstattungsfähigkeit stehe hier aber entgegen, daß in dem Anerkenntnisurteil als Klägerpartei lediglich eine Kl., nämlich die Erbengemeinschaft, aufgeführt sei, die für den Prozeßbevollmächtigten lediglich einen Auftraggeber darstelle. Damit sei das Anerkenntnisurteil für die namentlich nicht benannten Mitglieder der Erbengemeinschaft kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO.

3. Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. steht eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu.

a) Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist auch sonst nicht rechtsfähig. Der Mietvertrag ist deshalb nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1). Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung konnte daher nur von allen Miterben geltend gemacht werden. Wenn sich diese, wie es hier im Vorprozeß der Fall war, durch ein Mitglied vertreten lassen, sind Auftraggeber des Rechtsanwalts alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Berechtigt und verpflichtet wird nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben. Für diese und nicht für den Vertreter wird der Rechtsanwalt tätig (vgl. zur vergleichbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts für eine Mehrheit von Wohnungseigentümern BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW 1987, 2240 unter III).

b) Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist auch nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsanwalt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozeß als Einheit auftreten. Angesichts der typisierenden und generalisierenden gesetzlichen Regelung kommt es allein darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 aaO.). Das ist bei einer Klage von Miterben auch dann der Fall, wenn nur ein Vertreter mitwirkt und im Prozeß der Begriff der Erbengemeinschaft fehlerhaft, aber durch Ergänzung des Rubrums behebbar als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO.).

c) Rechtsirrig ist die Ansicht des Landgerichts, es liege kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO vor. Daß es sich bei dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar 2003 um ein rechtskräftiges Endurteil im Sinne des § 704 Abs. 1 ZPO handelt, ist nicht zweifelhaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren auch bestimmbar, weil sie durch Ermittlungen etwa durch Anfrage bei dem Nachlaßgericht ausfindig gemacht werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

BGB-Gesellschaften können nach außen einheitlich auftreten und gelten dann als eine Rechtsperson. Für Erbengemeinschaften gilt das nicht. Für Anwälte, die eine Erbengemeinschaft vertreten, hat diese Betrachtung einen geldwerten Vorteil: Auch wenn sie nur "die" Erbengemeinschaft vertreten, sind sie für alle Mitglieder tätig und haben so generell Anspruch auf eine Gebührenerhöhung, entschied der BGH.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Erbengemeinschaft verklagte, vertreten durch einen Miterben, einen Mieter auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung und erwirkte beim Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil zu ihren Gunsten. Im Rahmen der Kostenfestsetzung beantragten sie die Erstattung einer 12/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 der Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). AG und LG sprachen die erhöhte Gebühr nicht zu. Zwar sei die Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft, wonach diese aktiv und passiv rechtsfähig sein könne, auf die Erbengemeinschaft nicht anzuwenden. Deshalb stehe dem Rechtsanwalt einer Erbengemeinschaft i. d. R. die Gebührenerhöhung zu - im konkreten Fall aber nicht, weil im Anerkenntnisurteil als Klägerpartei lediglich eine Klägerin, nämlich die Erbengemeinschaft, aufgeführt sei. Der BGH sah das anders.

Das Urteil:

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erbengemeinschaft besitze keine eigene Rechtspersönlichkeit und sei auch sonst nicht rechtsfähig. Ein Mietvertrag komme deshalb nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande. Der Räumungsanspruch könne daher nur von allen Miterben geltend gemacht werden. Auch wenn sich diese durch ein Mitglied vertreten ließen, seien Auftraggeber des Rechtsanwalts alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Berechtigt und verpflichtet werde nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben. Für diese und nicht für den Vertreter werde der Rechtsanwalt tätig (vgl. zur vergleichbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts für eine Mehrheit von Wohnungseigentümern BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW 1987, 2240 unter III). Für die Frage der Gebührenerhöhung komme es allein darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt tätig werde, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsverkehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt seien. Wenn im Prozeß der Begriff der Erbengemeinschaft fehlerhaft als Kurzbezeichnung benutzt werde, sei das durch Rubrum-Ergänzung behebbar.