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Rechtsanwaltsgebühren

LG Potsdam4 O 1271/9308.01.1996GE 1996, 471; HE 1996, 368

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsanwaltsgebühren; Kostenfestsetzungsverfahren; Beitrittsgebiet

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsanwalt mit Kanzlei in den alten Ländern kann im Kostenfestsetzungsverfahren die vollen Gebühren geltend machen, wenn er in den neuen Ländern tätig geworden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Beschluß vom 22. März 1995, der Kl. zugestellt am 21. Juli 1995, sind die von der Bekl. an die Kl. zu zahlenden Kosten auf 2.609,91 DM festgesetzt worden. Bei der Berechnung der ausgleichsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kl. hat der Rechtspfleger eine Kürzung um 20 % vorgenommen. Als Begründung für die Absetzung hat er angeführt, daß nur die Kosten für die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig gewesen seien, da die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei. Ein in Potsdam ansässiger Rechtsanwalt habe jedoch nur einen Gebührenanspruch in Höhe von 80 %.

Der hiergegen gerichteten, am 3. August 1995 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Erinnerung der Kl. hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen.

Die Erinnerung ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg (§§ 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO).

Eine Gebührenkürzung der zu berücksichtigenden anwaltlichen Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Kl. um 20 % ist nicht gerechtfertigt. Eine Gebührenermäßigung gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Ab schnitt III Nr. 26 a Satz 2 des Einigungsvertrages kommt nur dann in Be-tracht, wenn entweder der beauftragte Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz in den neuen Bundesländern unterhält oder ein Rechtsanwalt im Auftrag ei-nes Mandanten mit Sitz im Beitrittsgebiet tätig wird. Beides ist hier nicht der Fall.

Es kommt entgegen der Ansicht des Rechtspflegers nicht darauf an, ob die Beauftragung eines nicht am Landgericht Potsdam zugelassenen und ansässigen Rechtsanwalts hinsichtlich des Umfanges und der Schwierigkeit des Rechtsstreites erforderlich war oder es der Kl. zuzumuten war, einen hiesigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn die Kl. macht nicht etwa die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten (z. B. Reisekosten oder die Kosten eines Verkehrsanwalts) geltend, sondern nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach der BRAGO, die seinem Bevollmächtigten durch seine Vertretung vor Gericht entstanden sind, d. h. jeweils eine Prozeß-, Verhandlungs- und Beweisgebühr zuzüglich Schreibauslagen und Mehrwertsteuer.

Bei einem hiesigen Rechtsanwalt hätten diese Gebühren zwar um 20 % gekürzt werden müssen. Dies hat aber nicht zur Folge, daß nur aus dem Grund, daß geringere Gebühren angefallen wären, auch ein hiesiger Rechtsanwalt hätte beauftragt werden müssen bzw. auch für einen auswärtigen Anwalt nur die gekürzten Gebühren anzusetzen sind. Denn in erstattungsrechtlicher Hinsicht ist der Erstattungsberechtigte nicht verpflichtet, sich von einem Rechtsanwalt mit Kanzlei im beigetretenen Teil Deutschlands vertreten zu lassen, nur damit niedrigere Gebühren anfallen. Soweit diese verfahrensrechtlich zulässig ist, kann er sich vielmehr von jedem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die hierbei entstehen, sind in voller Höhe erstattungsfähig (Hansens, Komm. zur BRAGO, 8. Aufl. 1995, § 1 Rn. 56). Da der Prozeßbevollmächtigte des Kl. vor dem Landgericht Potsdam postulationsfähig war, er also in verfahrensrechtlich zulässiger Weise selbst die Vertretung der Kl. vor Gericht wahrnehmen konnte, sind infolgedessen die geltend gemachten Gebühren bei der Kostenfestsetzung mit 100 % zu veranschlagen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Einigungsvertrag kann ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in den neuen Ländern nur 80 % der gesetzlichen Gebühren verlangen, auch Gerichtsgebühren sind hier ermäßigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Am 8. Januar 1996 hatte das Landgericht Potsdam sich mit dem Fall eines West-Berliner Anwalts zu beschäftigen, der in Potsdam tätig geworden war und im Kostenfestsetzungsverfahren die vollen Gebühren geltend machte. Der Rechtspfleger hatte gemeint, nur die Kosten für die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts seien erstattungsfähig, so daß hier also nur 80 % der Gebühren festgesetzt werden könnten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem schloß sich das Landgericht Potsdam nicht an. Eine Partei sei nicht verpflichtet, sich von einem Rechtsanwalt aus dem Beitrittsgebiet vertreten zu lassen, sondern könne auch einen Rechtsanwalt aus dem nahen West-Berlin nehmen. Dessen Gebühren seien in voller Höhe erstattungsfähig.