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Rechtsanwaltsgebühr für Terminsvertretung durch Studenten bei vereinbartem Vergütungsanspruch

LG Berlin82 T 442/0619.02.2007unveröffentlicht

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, 2; RVG § 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Vertretung durch andere als in § 5 RVG erwähnte Vertreter steht dem Rechtsanwalt kein gesetzlicher, sondern nur ein materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch zu. Dieser Vergütungsanspruch bestimmt sich nicht nach der BRAGO bzw. dem RVG, sondern nach den Gebühren und Auslagen, die nach den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Berlin für die Terminsvertretung durch einen anderen Rechtsanwalt abgerechnet werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. beauftragte ihre Prozeßbevollmächtigte mit Auftragsvermerk vom 8. November 2005, in dem es unter Ziffer 10 heißt:

"Mit dem Auftraggeber wird hiermit vereinbart, daß der von ihm beauftragte Rechtsanwalt sich in der beauftragten Rechtsangelegenheit auch von einer nicht in § 5 RVG genannten Person vertreten lassen kann und in diesem Fall seine Vergütung nach dem RVG berechnen darf."

Am 23. November 2005 fand vor dem AG Lichtenberg eine mündliche Verhandlung statt, zu der für die Bekl. und ihre Prozeßbevollmächtigte ein Student mit Terminsvollmacht erschien.

Durch Beschluß des AG Lichtenberg wurde die Kl. verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Daraufhin wurden auf Antrag der Bekl. die von der Kl. an die Bekl. zu erstattenden Kosten in Höhe von 490,10 € festgesetzt. Dabei wurde antragsgemäß eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 193,20 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer festgesetzt.

Die Kl. wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die in diesem. Beschluß enthaltene Festsetzung der Terminsgebühr.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach § 11 Abs. 1 RPfl, §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Erstattungsbetrag war um 192,10 € herabzusetzen. Im übrigen waren die Beschwerde der Kl. und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Bekl. zurückzuweisen.

1. Der Prozeßbevollmächtigten der Bekl. ist die in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Dezember 2005 geltend gemachte und in dem angefochtenen Beschluß festgesetzte 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i. H. v. 193,20 € nebst 16 % Umsatzsteuer i. H. v. 30,91 € nicht angefallen. (...)

c) Der Prozeßbevollmächtigten der Bekl. ist die Terminsgebühr auch nicht dadurch angefallen, daß sie sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 23. November 2005 durch den Studenten S. K. hat vertreten lassen. Denn dieser gehört nicht zu den in § 5 RVG erwähnten Vertretern. Bei Vertretung durch andere als in § 5 RVG erwähnte Vertreter steht dem Rechtsanwalt kein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu. Dieser kann auch nicht dadurch begründet werden, daß der Auftraggeber der Vertretung durch andere Personen ausdrücklich zustimmt (s. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., § 5 Rn. 11).

d) Vielmehr richtet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in einem solchen Fall nach materiellem Recht. Hierbei braucht nicht der Streit entschieden zu werden, wie sich die Vergütung bei Vertretung durch nicht in § 5 RVG aufgeführte Vertreter berechnet und nach welchen Maßstäben sie zu ermitteln ist (S. den Streitstand bei Gerold/Schmidt, Madert, a.a.O., Rn. 9; Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., §5 Rn. 53 ff.). Denn hier hat die Bekl. mit ihrer Prozeßbevollmächtigen die oben wiedergegebene Vereinbarung getroffen, daß sich die Vergütung auch bei Tätigkeit anderer als in § 5 RVG aufgeführten Personen nach dem RVG richtet. Somit handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Terminsgebühr um eine vereinbarte Vergütung.

Da die Prozeßbevollmächtigte der Bekl. im Innenverhältnis zu der Auftraggeberin berechtigt war, andere als in § 5 RVG aufgeführte Personen für sich tätig werden zu lassen, ist davon auszugehen, daß sie den Studenten S. K. auch im Namen der Bekl. mit der Terminsvertretung beauftragt hat (s. BGH JurBüro 2007, 17 = RVGreport 2006, 438). Damit ist ein Vertragsverhältnis zwischen der Bekl. und diesem Vertreter zustande gekommen. Der Vergütungsanspruch des Vertreters bestimmt sich - anders als in den Fällen des BGH a.a.O. sowie BGH NJW 2001, 753 = BRAGOreport 2001, 26, in den auch der Vertreter Rechtsanwalt war - nicht nach der BRAGO bzw. dem RVG. Wie sich ein solcher Vergütungsanspruch berechnet, bedarf hier aber keiner Entscheidung, Weil es im vorliegenden Verfahren um einen vertraglichen Vergütungsanspruch der Prozeßbevollmächtigten in Höhe der Terminsgebühr geht.

2. Der Erstattungsanspruch der Bekl. betreffend die Terminswahrnehmung bestimmt sich nicht nach § 91 Abs. 2 S. I ZPO, der lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts betrifft. Vielmehr ist er an § 91 Abs. 1 ZPO auszurichten. Danach war es für die Bekl. zwar notwendig, den Verhandlungstermin wahrnehmen zu lassen, um der Gefahr des Erlasses eines Versäumnisurteils vorzubeugen. Denn die Bekl. konnte sich nicht sicher sein, daß der Amtsrichter tatsächlich die Klage als unzulässig ansehen und deren Rücknahme anregen würde.

Wie sich der Erstattungsanspruch bei Vertretung durch einen anderen als in § 5 RVG aufgeführten Vertreter der Höhe nach bemißt, wird in der Rechtsprechung und Literatur höchst unterschiedlich beurteilt (s. Gebauer/Schneider a.a.O., Rn. 85; Enders JurBüro 2007, 1, 3). Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bestimmt sich der Erstattungsanspruch in einem solchen Fall nach den Gebühren und Auslagen, die nach den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Berlin für die Terminsvertretung durch einen anderen Rechtsanwalt abgerechnet werden. Dies sind bei der Vertretung in einer Prozeßsache vor dem Amtsgericht für eine streitige oder nichtstreitige Verhandlung von bis zu 30 Minuten Dauer ein Pauschalbetrag i. H. v. 23 € nebst einem Auslagenbetrag von 4,60 €, insgesamt somit 27,60 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer.

Der Berücksichtigung dieser Sätze steht nicht entgegen, daß sie - bei Tätigkeit von Rechtsanwälten als Terminsvertreter - im Regelfall unterhalb der in Nr. 3401 ff. VV RVG geregelten gesetzlichen Vergütung liegen. Da es sich um eine Empfehlung der Rechtsanwaltskammer handelt, ist die Tätigkeit zu den von ihr empfohlenen Beträgen nicht wettbewerbswidrig, wie der BGH JurBüro 2007, 17 = RVGreport 2006, 438 für andere Fälle annimmt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Läßt sich der Anwalt im Prozeßtermin durch einen Studenten vertreten, steht ihm kein gesetzlicher, sondern nur ein materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch zu, der sich nach den geringeren Gebühren und Auslagen richtet, die nach den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Berlin abgerechnet werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte beauftragte ihre Prozeßbevollmächtigte mit Auftragsvermerk vom 8. November 2005, in dem es unter Ziffer 10 heißt:

"Mit dem Auftraggeber wird hiermit vereinbart, daß der von ihm beauftragte Rechtsanwalt sich ... auch von einer nicht in § 5 RVG genannten Person vertreten lassen kann und in diesem Fall seine Vergütung nach dem RVG berechnet werden kann."

Zu einem Termin fand vor dem Amtsgericht erschien für die Beklagte und ihre Anwältin ein Student mit Terminsvollmacht.

Auf Antrag der Beklagten wurde eine Terminsgebühr nach dem RVG festgesetzt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der damit belasteten Klägerin.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin gab der Beschwerde überwiegend statt. Der Beklagte habe bei der Terminsvertretung durch den Studenten keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch nach § 5 RVG zugestanden, da der Student nicht zu den darin genannten Vertretern gehört habe. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch habe auch nicht dadurch begründet werden können, daß die Beklagte der Vertretung durch andere Personen ausdrücklich zugestimmt habe. Vielmehr richte sich der Vergütungsanspruch nach materiellem Recht und zwar nach § 91 Abs. 1 ZPO, wonach die notwendigen Kosten zu erstatten seien. Die Gebühren und Auslegen seien hier nach den Empfehlungen der Berliner Rechtsanwaltskammer für die Terminsvertretung durch einen anderen Rechtsanwalt festzusetzen.