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Rechtsanwalt, Hoffnung des -s

BGHIX ZR 283/9725.03.1999unveröffentlicht

BGB § 675

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Haftung eines Rechtsan walts, der seinem Mandanten emp fiehlt, einen in dessen Namen ohne Vertretungsmacht geschlossenen Grundstückskaufvertrag wegen mangelnder Bonität des Käufers nicht zu genehmigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

H. H., der Bekl. zu 2, und seine Brü der W. und R. H. waren in ungeteilter Er bengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks in B.-T. W. H. wurde von der Bekl. zu 1, seiner Ehefrau, R. H. von dem jetzigen Bekl. zu 3 beerbt. Die Erbanteile von H. und R. H. wurden von den Behör den der ehemaligen Deutschen Demokra tischen Republik wegen sogenannter Re publikflucht in Volkseigentum überführt. Mit Bescheid des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11. November 1994 wurden die Mitei gentumsanteile an die Berechtigten zu rückübertragen. Am 25. Oktober 1991 wurde ein Grundstückskaufvertrag notari ell beurkundet, mit dem die Brüder H. das Grundstück für 620.000 DM an die K. S. H. Büro für Bauplanung und Baudurchfüh rung GmbH in B. verkauften. Da die Käufe rin die von ihr zur Sicherung des Kauf preisanspruchs zu hinterlegende Bank bürgschaft nicht fristgerecht beibrachte, kam es nicht zur Durchführung des Vertra ges. Vielmehr schlossen die Brüder H. mit K. S.-H., dem Geschäftsführer der frühe ren Käuferin, am 19. Januar 1993 einen weiteren notariellen Kaufvertrag, der demjenigen vom 25. Oktober 1991 inhalt lich weitgehend entsprach. In einer notari ellen Zusatzvereinbarung ebenfalls vom 19. Januar 1993 wurde der Käufer von der im Kaufvertrag enthaltenen Verpflichtung, bis zum 31. Januar 1993 eine Bankbürg schaft über 620.000 DM zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs zu hinterlegen, gegen monatliche Zahlung von 2.583,33 DM (1/12 von 5 % Jahreszinsen auf den Kaufpreisanspruch) befreit; der Käufer verpflichtete sich, "alles zu tun zur Durchsetzung einer baldmöglichen Resti tution des Grundstückes" und insoweit anfallende Vertretungskosten der Ver käufer bis zu einer Höhe von 10.000 DM zu tragen. Ferner übernahm der Käufer im Zusammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrages entstandene Anwaltskosten von 8.050 DM und einen Betrag von 25.833,30 DM als "pauschalen Ausgleich" für das Zustandekommen der Vereinba rung. Bei Abschluß der beiden Verträge vom 19. Januar 1993 waren die Brüder H. durch eine vollmachtlose Angestellte ver treten.

Im März 1993 beauftragte W. H. den Kl., die Restitutionsansprüche von H. und R. H. durchzusetzen und sämtliche Brüder bei den Verkaufsverhandlungen und nota riellen Verträgen zu vertreten. Der Kl. teilte dem Käufer S.-H. mit, die Verkäufer wür den den für sie ungünstigen Kaufvertrag nicht genehmigen. Am 1. Dezember 1993 verkaufte der Kl. für die Eigentümer das Grundstück an die I. Z. Hausverwaltungs- und Immobilien GmbH in B. zu einem Kaufpreis von 470.000 DM.

Mit der Klage hat der Kl. von den Bekl. Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt rund 17.300 DM verlangt. Die Bekl. haben im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche in Höhe von gut 209.000 DM geltend gemacht. Diese haben sie vornehmlich darauf gestützt, daß es nur deshalb nicht zur Durchführung des Kaufvertrages vom 19. Januar 1993 gekommen sei, weil der Kl. dem Miterben W. H. vorgespiegelt habe, der Käufer S.-H. sei illiquide.

Das Landgericht hat die Bekl. unter Abwei sung der weitergehenden Klage und der Widerklage verurteilt, an den Kl. insgesamt 9.324,10 DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Bekl., die nunmehr ihren Schaden auf 209.088,82 DM berechnen, davon die Verurteilungssumme abgesetzt und die Widerklage auf Zahlung von 199.763,72 DM beschränkt haben, hat das Berufungsgericht die Klage abgewie sen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Kl. die Wiederherstellung des landgericht lichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem Vortrag des Kl. habe dieser den Verkäufern deshalb geraten, den aus sei ner Sicht auch inhaltlich zu beanstanden den Kaufvertrag nicht zu genehmigen, weil er Zweifel gehabt habe, ob K. S.-H. liquide und zur Vertragserfüllung in der Lage sei; für die als Erstkäuferin in Aussicht ge nommene S.-H. GmbH, deren Ge schäftsführer er gewesen sei, habe die vereinbarte Bankbürgschaft nicht gestellt werden können, K. S.-H. habe nach Erklä rungen des Architekten G. mehrere Bau vorhaben nicht projektgemäß durchführen können und eine Wirtschaftsauskunft über ihn sei nicht günstig gewesen. Es sei da von auszugehen, daß die dem Kl. angeb lich erteilte Auskunft über die Illiquidität des Käufers unrichtig gewesen sei. Des halb habe der Kl. seine anwaltliche Bera tungspflicht verletzt. Zwar sei es Sache der Bekl., eine fehlerhafte Beratung durch den Kl. darzulegen und zu beweisen. Die ser habe aber zunächst Tatsachen sub stantiiert vortragen müssen, die den Schluß auf die mangelnde Bonität des Käufers zugelassen hätten. Dann wäre es Sache der Bekl. gewesen, die Tatsachen behauptungen des Kl. zu widerlegen. Ein zelheiten für die Richtigkeit der ihm erteil ten Auskunft über die Illiquidität des Käu fers habe der Kl. nicht vorgetragen, so daß die Bekl. sich dazu nicht hätten äußern können. Die erwähnte Wirtschaftsauskunft liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kl. diese Auskunft den Bekl. jemals zugänglich gemacht habe. Die angebliche Äußerung eines - vom Kl. nicht mehr zu identifizierenden - Bankmitarbeiters, der Käufer habe wiederholt vergeblich ver sucht, Geld für den Erwerb und die Bebau ung von Grundstücken zu erhalten, lasse nicht ohne weiteres den Schluß auf eine Il liquidität zu und sei nicht mehr überprüf bar. Auch in anderer Weise habe der Kl. die Illiquidität des Käufers nicht nachvoll ziehbar festgestellt. Sie sei jedenfalls nicht daraus herzuleiten gewesen, daß der Käufer keine Bankbürgschaft für die GmbH oder für sich persönlich habe bei bringen können. Solange für das Grund stück noch ein Rückgabeverfahren gelau fen sei, habe der Bank keine realisierbare Sicherheit zur Verfügung gestanden. Erst nach einer Rückgabe des Grundstücks wäre die Bank zur Erteilung einer Bürg schaft Zug um Zug gegen ihre grundbuch liche Sicherung in der Lage gewesen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Käufer mit einer entsprechenden Bankbürgschaft etwa nicht hätte rechnen können. Ebensowenig seien Kaufvertrag und Zusatzvereinbarung vom 19. Januar 1993 für die Bekl. ungünstig oder unsicher gewesen. Auf die Möglichkeit, daß der Käufer ein Investitionsvorrangverfahren betreiben könnte, habe der Kl. die Bekl. nicht hingewiesen. Deshalb sei eine solche Möglichkeit für deren Entscheidung, den Vertrag nicht zu genehmigen, jedenfalls nicht kausal geworden. Ohnehin wäre ein entsprechender Hinweis für einen Scha densersatzanspruch der Bekl. nur von Be deutung, wenn diese aufgrund eines vom Käufer eingeleiteten Investitionsvorrang verfahrens auch bei einer Genehmigung des Kaufvertrages nicht mehr als den rea len Verkehrswert des Grundstücks als Er lös hätten erzielen können. Der Eintritt ei ner solchen Entwicklung sei aber hier nicht dargetan und daher auch nicht entschei dungserheblich. Vielmehr mache der Kl. selbst nach dem Ergebnis seiner Anhö rung vor dem Senat im wesentlichen nur geltend, daß er wegen Illiquidität des Käufers zur Nichtgenehmigung des Kauf vertrages geraten habe.

II. Diese Ausführungen halten der rechtli chen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Im Rechtsstreit gegen einen Rechtsanwalt hat grundsätzlich der Man dant darzutun und zu beweisen, daß der Anwalt die sich aus dem Anwaltsvertrag ergebenen Pflichten schuldhaft verletzt hat und daß dem Mandanten dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. BGHZ 126, 217, 221 f.; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, WM 1987, 1520, 1523; v. 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, WM 1991, 1427, 1429; v. 9. April 1992 - IX ZR 104/91, WM 1992, 1155, 1156). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

1. Ihm ist zunächst in der Annahme beizu pflichten, die dem Kl. zur Beurteilung der Bonität des Käufers S.-H. zur Verfügung stehende Beurteilungsgrundlage habe nicht ausgereicht, um den Bekl. zu emp fehlen, den Kaufvertrag wegen Illiquidität des Käufers nicht zu genehmigen. Der Kl. hatte sich bei dem Käufer nicht selbst hin reichend über dessen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft unterrichtet. Die ihm von dritter Seite erteilten Informationen konn ten ihm lediglich eine allgemeine Einschät zung der Bonität des Käufers vermitteln. Die dem Kl. zur Verfügung stehenden Kenntnisse reichten allenfalls für die Be fürchtung aus, K. S.-H. könne illiquide sein. Für die Äußerung der Überzeugung, der Käufer werde niemals in der Lage sein, den Vertrag zu erfüllen, war die Basis je doch zu schmal.

2. Soweit das Berufungsgericht aus die sem Verhalten des Kl. folgert, er habe den Bekl. den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, hält das Berufungsgericht den Angriffen der Revision allerdings nicht stand. Die Bekl. haben behauptet, der Käufer K. S.-H. sei in der Lage gewesen, den Kaufvertrag zu erfüllen und den ver einbarten Kaufpreis zu zahlen oder eine Bankbürgschaft in dessen Höhe zu hinter legen. Der Kl. hat dies in Abrede gestellt. Es war deshalb Sache der Bekl., das Ge genteil vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Entgegen der Auffassung des Be rufungsgerichts sind sie dieser Last nicht deshalb enthoben, weil sie keinen Einblick in die Hintergründe haben, welche den dem Kl. über die Bonität des Käufers er teilten negativen Auskünften zugrunde la gen. Die von dem Berufungsgericht für seine Ansicht angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1985 - II ZR 10/84, WM 1985, 381, 382 ist nicht einschlägig. In dieser Entscheidung ging es um die unter Beweis gestellte Be hauptung einer Leasing-Gesellschaft, die verklagte Bank habe ihr eine falsche Bankauskunft über die Solvenz einer Kun din erteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Vortrag sei unsubstantiiert und deshalb unerheblich, für unzutreffend gehalten, weil die dortige Kl. als Außenstehende kei ne Kenntnis von den Kontobewegungen gehabt habe, so daß es Sache der dazu befähigten Bekl. gewesen sei, die Richtig keit ihrer Aussagen in der Auskunft mit Tatsachen zu belegen.

Der dieser Entscheidung zugrunde liegen de Sachverhalt ist mit dem des Streitfalls nicht vergleichbar. Unabhängig von der Richtigkeit der dem Kl. angeblich erteilten Auskünfte über eine Illiquidität des Käufers S.-H. kann den Bekl. ein Schaden nur ent standen sein, wenn der Käufer den Kauf preis aufbringen konnte. Dazu kann der Kl. aus eigener Kenntnis nicht mehr vortragen als die Bekl., so daß ihn keine gesteigerte Darlegungslast trifft. (...)