rechtmäßige Konfiskation deutschen Vermögens
Dekret des Präsidenten der Tschechischen Republik Nr. 108/1945
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
rechtmäßige Konfiskation deutschen Vermögens; Zweiter Weltkrieg; Sudetenland
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Konfiskation deutschen Vermögens im Sudetenland nach dem Zweiten Weltkrieg war rechtmäßig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller strebte ursprünglich die Herausgabe eines Hauses und eines Grundstückes in Liberec an, die seinen Eltern auf der Grundlage des erwähnten Dekrets konfisziert worden sind. Zwei Gerichtsinstanzen haben jedoch seinen Antrag verworfen. Aus diesem Grund hat er sich an das Verfassungsgericht gewandt.
In seinem Antrag führte er an, das Dekret sei im Widerspruch zu elementaren Grundsätzen eines Rechtsstaates erlassen worden, da Präsident Dr. E Benes nicht die für den Erlaß notwendige verfassungsmäßige Befugnis besessen habe und da das Dekret Nr. 108/1945 gleich wie weitere Dekrete den Rechtsgrundsätzen einer zivilisierten Gesellschaft widersprochen hätte und daß sie deshalb nicht als Akte des Rechts, sondern als Akte der Gewalt zu betrachten seien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
1. Die Basis, auf der die Rechtsordnung der Tschechoslowakischen Republik ruhte, war das Gesetz Nr. 11 vom 28.10.1918 über die Errichtung eines selbständigen tschechoslowakischen Staates. Nach der Zerschlagung der Tschechoslowakischen Republik und ihrer Verfassung machten die Verhältnisse während einer Reihe von Jahren eine Formierung der konstitutiven Macht auf dem Territorium der Republik unmöglich. In dieser Hinsicht haben wir uns von einer ganzen Reihe anderer europäischen Länder nicht unterschieden, deren Exil-Repräsentation, wie die von ihnen verkündeten Rechtsakte im breiten Maßstab anerkannt wurden.Entscheidend in der verhandelten Rechtssache ist, daß zu einem Zeitpunkt, in dem die sog. Provisorische Staatsordnung der Tschechoslowakischen Republik, repräsentiert durch den Präsidenten, die Regierung und den Staatsrat, bereits gebildet und international anerkannt war - die tschechoslowakische Regierung am 3.12.1942 einen Beschluß "Über die weitere Gültigkeit des Präsidentenamtes des Präsidenten der Republik Dr. Edward Benes" faßte. Der Wortlaut des Beschlusses lautet: "In der Versammlung des Ministerrates am 3. Dezember 1942 erklärte Ministerpräsident Msgre. Dr. Jan Srámek: Am 18. Dezember 1942 endet die siebenjährige Legislaturperiode des bisherigen Präsidenten der Republik Dr. Edvard Benes, der rechtmäßig bei der Sitzung der Nationalversammlung am 18. Dezember 1935 zum Präsidenten der Republik gewählt worden ist. Präsident Dr. Edvard Benes verzichtete auf sein Präsidentenamt am 5. Oktober 1938, jedoch hat die tschechoslowakische Regierung in Übereinstimmung mit treuen Bürgern des tschechoslowakischen Staates diese Resignation nie als rechtsgültig betrachtet, da sie rechtswidrig erzwungen worden ist. Deshalb ist Präsident der Republik Dr. Edvard Benes ununterbrochen seit dem 18. Dezember 1935 Oberhaupt des tschechoslowakischen Staates geblieben und von den Regierungen der Vereinten Nationen sowie von Regierungen anderer Staaten als Staatsoberhaupt anerkannt. Der Ministerpräsident erklärte weiter, daß laut § 1 des Gesetzes Nr. 161/1920 die Sitzung der Nationalversammlung zur Wahl des Präsidenten der Republik der Ministerpräsident einberuft und daß folglich das Gesetz von ihm verlangt, für eine rechtzeitige Wahl des neuen Präsidenten Sorge zu tragen. Mit Hinsicht auf Absatz 3 § 58 der Verfassungsliste und § 2 Gesetz Nr. 161/1920 soll die Wahlsitzung der Nationalversammlung frühestens 4 Wochen und spätestens 14 Tage vor Ablauf der Legislaturperiode einberufen werden. Weil unter den gegebenen Verhältnissen solche Sitzung nicht einberufen werden kann, schlug der Ministerpräsident vor, die Regierung möge wie folgt beschließen: Gemäß Absatz 5 § 58 der Verfassungsliste, der da lautet ‚Der frühere Präsident verbleibt in seiner Funktion, bis ein neuer Präsident gewählt wird", verbleibt der bisherige Präsident der Republik Dr. Edvard Benes, der rechtmäßig durch die Nationalversammlung am 18. Dezember 1935 gewählt worden ist, in seinem Präsidentenamt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahl des neuen Präsidenten durchgeführt werden kann. Die Regierung faßte mit allen Stimmen diesen Beschluß und beauftragte gleichzeitig den Ministerpräsident, ihren Beschluß dem Präsidenten der Republik, dem tschechoslowakischen Volke, dem Staatsrat sowie der internationalen Öffentlichkeit mitzuteilen." (Amtl. Mitteilungsblatt tschechosl. Jahrg. III 1942, S. 17).Zum Beschluß der tschechoslowakischen Regierung kann angemerkt werden, daß die Abdikation des
d beauftragte gleichzeitig den Ministerpräsident, ihren Beschluß dem Präsidenten der Republik, dem tschechoslowakischen Volke, dem Staatsrat sowie der internationalen Öffentlichkeit mitzuteilen." (Amtl. Mitteilungsblatt tschechosl. Jahrg. III 1942, S. 17).Zum Beschluß der tschechoslowakischen Regierung kann angemerkt werden, daß die Abdikation des Präsidenten Dr. Edvard Benes während der "Zeit der Unfreiheit" (die Zeit vom 30.9.1938 bis zum 4.5.1945) erfolgt ist und zwar in der Periode nach dem Münchener Abkommen. Durch den Vertrag über gegenseitige Beziehungen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1974 war das Münchner Abkommen als null und nichtig erklärt worden. (Die Nullität des Münchener Abkommens vom 29.9.1938 ist ebenfalls durch den Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Tschechoslowakischen Föderativen Republik und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1992 bestätigt worden. Darin wird gleichzeitig die Tatsache anerkannt, daß der tschechoslowakische Staat seit 1918 nie aufgehört hat zu existieren.) Die vorläufige Staatsordnung der Tschechoslowakischen Republik, repräsentiert durch den Präsidenten, die Regierung und ab 21.7.1940 auch durch den Staatsrat, wurde international de iure von Großbritannien, USA, UdSSR und weiteren 24 Staaten anerkannt.Die Tschechoslowakische Republik, auch wenn ihre Organe die Staatsmacht im okkupierten Territorium nicht ausüben konnten, hatte eine eigene Auslandsarmee, erklärte den Mächten der Achse Berlin-Rom-Tokio den Krieg und wurde zu einem der Gründerstaaten der UNO.Soweit es sich um einen selbständigen legislativen Prozess handelt, der die Dekrete des Präsidenten der Republik berührt, muß angeführt werden, daß die Dekrete von der Regierung vorbereitet und in der Regel auch vom Staatsrat beraten und behandelt wurden. Ebenso wie die Gesetze wurden sie vom Ministerpräsidenten und beauftragten Regierungsmitgliedern mitunterschrieben. Ihr spezifischer Charakter wurde lediglich durch die außerordentliche Situation gegeben, die durch die von der deutschen Besatzung bedingte Unmöglichkeit entstand, die Staatsmacht inclusive der gesetzgeberischen Macht auszuüben. In der gegebenen historischen Situation stellten die Dekrete die einzige Möglichkeit dar, wie rechtskräftige Entscheidungen mit Gesetzeskraft angenommen werden konnten. Adäquat setzten sich mit dem legislativen Prozeß während der deutschen Besatzung auch andere okkupierte Länder auseinander.Vom Gesichtspunkt der Rechtskontinuität, d. h. der Ankoppelung an die Rechtsordnung aus der Zeit vor dem Münchener Abkommen, hatte grundsätzliche Bedeutung das Verfassungsdekret Nr. 1 vom 3. August 1944 über die Erneuerung der Rechtsordnung, das drei Arten von Rechtsvorschriften unterscheidet, nämlich das Recht vor dem Münchener Abkommen (tschechoslowakische Rechtsvorschriften, die bis zum 29.9.1938 erschienen sind), das Recht aus der Zeit der Unfreiheit (Vorschriften, die von den Organen der zweiten Republik, des Deutschen Reiches, des Protektorats Böhmen und Mähren und der Slowakischen Republik vom 30.9.1938 bis 4.5.1945 herausgegeben wurden) und das Recht der Auslands-Rechtsordnung (Vorschriften, die in Form von Dekreten des Präsidenten der Republik gemäß der Londoner Verfassung herausgegeben wurden). Dieses Dekret postuliert über die Vorschriften zur Auslands-Staatsordnung, daß sie, soweit sie Gesetzeskraft erlangt haben und einen Teil
vom 30.9.1938 bis 4.5.1945 herausgegeben wurden) und das Recht der Auslands-Rechtsordnung (Vorschriften, die in Form von Dekreten des Präsidenten der Republik gemäß der Londoner Verfassung herausgegeben wurden). Dieses Dekret postuliert über die Vorschriften zur Auslands-Staatsordnung, daß sie, soweit sie Gesetzeskraft erlangt haben und einen Teil der tschechoslowakischen Rechtsordnung bilden, der Ratihabitation, d. h. der Gutheißung durch zuständige Regierungsmitglieder bedürfen. Der Ratihabitation unterlagen auch Verfassungsdekrete, die die sog. Londoner Verfassung bildeten, was in der Konsequenz bedeutete, daß die Grundlage der tschechoslowakischen Rechtsordnung weiterhin das Gesetz Nr. 11 vom 28. Oktober 1918 sowie die Verfassung von 1920 bildeten. Die Ratihabitation wurde durch das Verfassungsgesetz vom 28.3.1946, Nr. 57/1946 ausgesprochen, durch das alle Dekrete des Präsidenten der Republik aus der Ära 1940-1945 genehmigt und als Gesetze von Anfang an erklärt wurden, die Verfassungsdekrete als Verfassungsgesetz.Die angeführten Tatsachen führten das Verfassungsgericht zu der Schlußfolgerung, die vorläufige Staatsordnung der Tschechoslowakischen Republik, die in Großbritannien konstituiert worden ist, sei als ein international anerkanntes legitimes Verfassungsorgan des Tschechoslowakischen Staates anzusehen, auf dessen Territorium, das von der reichsdeutschen Wehrmacht besetzt war, eine Ausübung der tschechoslowakischen, aus der CSR-Verfassungsliste hervorgehenden Hoheitsrechte, wie sie im Verfassungsgesetz Nr. 121/1920 sowie in der gesamten tschechoslowakischen Rechtsordnung definiert sind, durch den Feind unmöglich gemacht worden ist. Infolgedessen sind alle normativen Akte der vorläufigen tschechoslowakischen Staatsordnung, also auch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 108/1945 über die Konfiskation feindlichen Vermögens und Fonds der nationalen Erneuerung, ein Ausdruck legaler tschechoslowakischer (tschechischer) gesetzgebender Macht. 2. Die Verkündung des Dekrets war nichts anderes als eine auf die vorhergehende Liquidierung der staatlichen Souveränität, Selbständigkeit, Integrität und der demokratisch-republikanischen Staatsform durch das nazistische Regime reagierende Maßnahme. Jedes demokratische System hat das Bedürfnis, aber auch die Pflicht, die Fundamente, auf denen es aufgebaut ist, zu verteidigen. Das Ziel des involvierten Dekrets war eine Festigung elementarer demokratischer und rechtlicher Prinzipien, denn es war gerade gegen diese Feinde gerichtet. Bei der Begriffsbestimmung der Subjekte des konfiszierten Vermögens ist der bestimmende Gesichtspunkt - wie schon die Bezeichnung des Dekrets Nr. 108/1945 andeutet (... über die Konfiskation feindlichen Vermögens) - die Feinschaft gegenüber der Tschechoslowakischen Republik oder dem tschechischen und slowakischen Volk. Das Verhältnis der Feindschaft ist nicht auf ethnischer Grundlage konzipiert, denn als Feind gilt an erster Stelle das nazistische System und Objekt des Schutzes ist vor allen Dingen die demokratisch-republikanische Staatsform. Bei juristischen Personen, die Subjekte des konfiszierten Vermögens waren, wurde die unwiderlegbare Annahme der Verantwortung angewendet, während bei natürlichen Personen deutscher oder ungarischer Nationalität die widerlegbare Annahme der Verantwortung verwendet wurde. Das Vermögen dieser Personen wurde nicht konfisziert, wenn sie nachgewiesen haben, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, nie
en, wurde die unwiderlegbare Annahme der Verantwortung angewendet, während bei natürlichen Personen deutscher oder ungarischer Nationalität die widerlegbare Annahme der Verantwortung verwendet wurde. Das Vermögen dieser Personen wurde nicht konfisziert, wenn sie nachgewiesen haben, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, nie gegenüber dem tschechischen und slowakischen Volk schuldig geworden sind und entweder aktiv am Kampf um die Befreiung der Tschechoslowakischen Republik teilgenommen haben oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben. Die trennende Linie bildet hier, wer wo gestanden hat: Deshalb wird nicht jener als Feind betrachtet, der - obwohl deutscher Nationalität - aktiv zur Verteidigung der Demokratie beitrug oder durch das totalitäre Regime verfolgt wurde. Andererseits wird als Feind qualifiziert, wer - ohne Rücksicht auf Zugehörigkeit zum beliebigen Volk - aktiv gegen die Demokratie aufgetreten ist.Die widerlegbare Annahme der Verantwortung, die vor allem die Umkehrung der Beweislast bedeutet, wurde in einer legislativen Ausnahmesituation angewendet, mit Blick auf die Tatsache, daß die überwiegende Mehrheit der Deutschen in der Tschechoslowakei sich zu dem verbrecherischen Programm des Nazismus bekannte und in vielerlei Hinsicht unmittelbar und wissentlich an der Bildung von Machtstrukturen im nazistischen Deutschland und an der Expansion des nazistischen Deutschlands gegenüber der Tschechoslowakei partizipiert hatte. In den tschechoslowakischen Kommunalwahlen von Mai und Juni 1938 erhielt die nazistische Sudetendeutsche Partei neun Zehntel der Stimmen sudetendeutscher Wähler. Die Tatsache, daß das Dekret Nr. 108/1945 über die Konfiskation feindlichen Vermögens und Fonds der nationalen Erneuerung von der Voraussetzung der Verantwortung Personen deutscher und ungarischer Nationalität ausgeht, hat keinen diskriminierenden Charakter, stellt keine nationale oder ethnische Rache dar, sondern ist lediglich eine adäquate Reaktion auf die Aggression des nazistischen Deutschlands. Die Beseitigung von Quellen des Totalismus sowie seiner Brandherde verlangt nach legislativen Ausnahmemaßnahmen. Diese legislativen Ausnahmemaßnahmen müssen selbstverständlich zwischen "Schuld" und "Verantwortung" unterscheiden; dies ist in der tschechoslowakischen Gesetzgebung auch geschehen: durch die Unterscheidung der Retributionsdekrete, die einen Beweis der individuellen Schuld verlangten und der Konfiskationsdekrete, die - soweit es sich um natürliche Personen handelt - auf der widerlegbaren Annahme der individuellen Verantwortung beruhte. Die widerlegbare Annahme der Verantwortung ist übrigens der Rechtsprechung kein fremdes Element, sie kann auch in anderen Sektoren registriert werden (z. B. auf dem Sektor der Regelung besonderer Verantwortung für Schäden).Vermögens-Sanktionen, wie die Konfiskation feindlichen Vermögens, das sich auf dem Gebiet der Tschechoslowakischen Republik befindet, besitzen einen historischen Kontext. Vor allem in der Hinsicht, daß über die Aussiedlung der deutschen Bevölkerung oder eines Teiles davon im Potsdamer Abkommen entschieden wurde und daß dieses Abkommen gleichzeitig auch über deutsche Reparationen entschieden hatte. Das Abkommen über deutsche Reparationen, über die Errichtung eines Alliierten-Reparationsamtes und über die Rückgabe von Währungsgold, ausgehandelt am 21. Dezember 1945 in Paris unter 18 Staaten, unter denen auch die Tschechoslowakei vertreten war,
hieden wurde und daß dieses Abkommen gleichzeitig auch über deutsche Reparationen entschieden hatte. Das Abkommen über deutsche Reparationen, über die Errichtung eines Alliierten-Reparationsamtes und über die Rückgabe von Währungsgold, ausgehandelt am 21. Dezember 1945 in Paris unter 18 Staaten, unter denen auch die Tschechoslowakei vertreten war, bestimmt, daß "jede Signatar-Regierung in selbstgewählter Form deutsches feindliches Vermögen in eigener Kompetenz behält oder damit auf eine Art disponieren wird, die seine Rückkehr in deutsches Eigentum oder unter deutsche Kontrolle verhindert und dieses Vermögen von ihrem Anteil an Reparationen abzieht".Anhand aller angeführten Feststellungen und Erwägungen kam deshalb das Verfassungsgericht zu der Schlußfolgerung, daß das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 1208/1945 über Konfiskation feindlichen Vermögens und Fonds der nationalen Erneuerung zum Zeitpunkt der Erscheinung nicht nur ein legaler, sondern auch ein legitimer Akt war. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dieser normative Akt seinen Zweck bereits erfüllt hat, während einer Zeitspanne von mehr als vier Jahrzehnten keine Rechtsbeziehungen mehr begründet und infolgedessen keinen konstitutiven Charakter mehr besitzt, kann heute, bei der angeführten Situation, sein Widerspruch zum Verfassungsgesetz oder einem internationalen Vertrag nicht untersucht werden, denn solch ein Vorgehen würde jeglicher Rechtsfunktion entbehren.Aus allen hier angeführten Gründen hat deshalb das Verfassungsgericht den Antrag auf Aufhebung des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 108/1945 über Konfiskation feindlichen Vermögens und Fonds der nationalen Erneuerung gemäß Bestimmung § 70 Abs. 2 Gesetz Nr. 182/1993 über Verfassungsgericht verworfen.Eine Berufung gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtes ist nicht möglich.