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Rechtmäßige Anordnung des Bezirksamts zur Aufhebung der Versorgungssperre gegen einzelnen Wohnungseigentümer

OVG Berlin-BrandenburgOVG 2 S 29.1225.02.2013GE 2013, 559

WoAufG Bln § 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Wohnungsaufsichtsgesetz ist nicht nur bei baulichen Mängeln anwendbar, die auf Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüssen beruhen (hier bejaht für Absperrung der Heizungsanlage und Unterbrechung der Wasserversorgung).

2. Ein Wohnungseigentümer kann auch dann als verfügungsberechtigter Zustandsstörer nach dem WoAufG in Anspruch genommen werden, wenn er nicht die Versorgungssperre selbst vorgenommen hat, die betroffene Wohnung nicht in seinem Sondereigentum steht und ein Verwalter für die Wohnungseigentumsanlage bestellt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt (des VG Berlin 13 L 63.12)

häufig von der Redaktion verfasst

1 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Sondereigentümer mehrerer Wohnungen in einem Wohnungseigentumskomplex auf dem Grundstück Ma. Ste. Straße 40/40a in Berlin-​Pankow. Der Komplex besteht aus zwei Wohnhäusern, die über einen Gemeinschaftsraum zur Versorgung der Wohneinheiten mit Wasser und Heizenergie verfügen. Weitere Wohnungen stehen im Sondereigentum einer Frau An. Wi., die nach dem Vorbringen des Antragstellers mit Wohngeldzahlungen in Rückstand ist und sich im Ausland aufhält.

2 Auf der Grundlage eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14. Dezember 2011 wurde am 18. Januar 2012 die Versorgung des vorderen Hauses mit Wasser und Heizenergie durch entsprechende Maßnahmen im Gemeinschaftsraum gekappt. Mit Anordnung vom 18. Januar 2012 gab das Bezirksamt Pankow von Berlin - Wohnungsaufsicht - dem Antragsteller auf, mit Blick auf die Gefahr für die Gesundheit aller Bewohner die Versorgung des Vorderhauses bis um 10.00 Uhr wieder zuzulassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung „unmittelbaren Zwang" durch Öffnung des Hausanschlussraumes an. Zugleich ordnete es die Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Hiergegen erhob der Antragsteller noch am selben Tage Widerspruch; am 19. Januar 2012 stellte eine durch das Bezirksamt beauftragte Firma die Versorgung des Vorderhauses mit Wasser und Heizenergie wieder her.

3 Der Antragsteller hat am 20. Januar 2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem er zugleich die Aufhebung der Vollziehung begehrt.

4 Mit Bescheid vom 13. Februar 2012 bestätigte das Bezirksamt die Anordnung vom 18. Januar 2012 hinsichtlich der Versorgung des Vorderhauses mit Wasser und ordnete die Aufrechterhaltung der Versorgung an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht abgewartet werden könne und die Gesundheit der Bewohner des Hauses Vorrang vor privatrechtlichen Auseinandersetzungen habe. Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung nicht Folge leiste, drohte es die Ersatzvornahme an.

5 Nachdem die Versorgungsleitungen für Heizenergie durch die Wohnungseigentümergemeinschaft am 24. Februar 2012 wiederholt unterbrochen worden waren, ließ das Bezirksamt am 27. Februar 2012 den ursprünglichen Zustand durch die beauftragte Fremdfirma wiederherstellen.

6 Mit Bescheid vom 1. März 2012 bestätigte das Bezirksamt die Anordnung vom 18. Januar 2012 hinsichtlich der Versorgung des Vorderhauses mit Heizenergie und ordnete unter Androhung der Ersatzvornahme, deren Kosten es mit 250 € veranschlagte, die Wiederherstellung der Beheizbarkeit an. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil eine Gefahr für die Gesundheit der Mieter bei herrschenden Minusgraden bestehe.

7 Der Antragsteller hat gegen diese Bescheide mit an den Antragsgegner weitergeleiteten Schriftsatz vom 7. März 2012 Widerspruch eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor: Es fehle an einer Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18. Januar 2012. Er sei im Übrigen nicht der richtige Adressat der Maßnahme, da die von der Absperrung betroffenen Wohnungen nicht in seinem Eigentum stünden und er auch keine Verfügungsgewalt über die Gemeinschaftsanlagen und Anschlussräume habe. Es sei allein die Verwaltung, die verpflichtet gewesen sei, die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft umzusetzen. Für die Bewohner der von den Sperrungen betroffenen Wohnungen bestünden ohnehin keine eine wohnungsaufsichtsrechtliche Anordnung rechtfertigenden Gesundheitsgefahren. Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht alle Wohnungen bewohnt gewesen seien, sei eine elektrische Beheizung der Wohnungen möglich und eine Wasserentnahmestelle im Keller des Hauses vorhanden.

Aus den Gründen (des OVG)

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1 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 a) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen des Antragstellers gegen den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Anordnungen des Bezirksamts Pankow, mit welchen dem Antragsteller aufgegeben wurde, die Versorgung des Vorderhauses Wohnungseigentumsanlage mit Wasser und Heizenergie wieder zuzulassen, sei § 3 Abs. 1 Satz 1 WoAufG Bln. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass mit der tatbestandlichen Anknüpfung an „unterbliebene Arbeiten" die Bestimmung nicht auf die Beseitigung von Mängeln beschränkt sei, die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse hervorgerufen würden. Sie erfasse vielmehr, wie die beispielhafte Aufzählung ersatzlos entfernter Heizungen in § 3 Abs. 2 Nr. 3 WoAufG Bln belege, auch die Beseitigung von Mängeln, die eine andere Ursache hätten, beispielsweise auf die unerlaubte Handlung eines Dritten oder eines Bewohners des Hauses zurückzuführen seien. Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Wohnungen im Vorderhaus sei durch die getroffenen Maßnahmen nicht nur unerheblich beeinträchtigt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 WoAufG, denn mit der Absperrung des Heizungsverteilers und der Abklemmung der Heizungspumpe im Hausanschlussraum sei die ordnungsgemäße Benutzung der betroffenen Wohnungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 WoAufG Bln nicht mehr gewährleistet, und durch den Einsatz von Blindklappen in den Zirkulationsleitungen der Warm- und Kaltwasserstränge werde bewirkt, dass sich die sanitären Einrichtungen in den Wohnungen nicht mehr im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 WoAufG ordnungsgemäß benutzen ließen.

3 Soweit der Antragsteller rügt, an den betreffenden Wohnungen seien keine Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das im Wege der systematischen und historischen Auslegung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 WoAufG Bln nicht nur bei Mängeln an Wohnungen anwendbar ist, die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse hervorgerufen werden, sondern auch bei solchen baulichen Mängeln, die auf Handlungen in Umsetzung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft beruhen. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass Sinn und Zweck der Norm sei, unzureichende bauliche Zustände von Anlagen und Wohnungen zu beseitigen, verfängt schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass das Verwaltungsgericht von einer anderen Zielrichtung der Norm ausgegangen ist. Es hat vielmehr angenommen, dass mit der Absperrung der Heizungsanlage und der Unterbrechung der Wasserleitungen im Hausanschlussraum ein baulicher Mangel an den betroffenen Wohnungen herbeigeführt worden ist, der deren Gebrauch zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt. Damit ist es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 WoAufG Bln dem Ziel der baulichen Wiederherstellung (Instandsetzung) der vollen Gebrauchstauglichkeit des Wohnraums dient und deshalb nur bestimmte bauliche Missstände zum Eingreifen nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz berechtigen (vgl. Urteil vom 10. September 2008 - OVG 2 B 17.07 -, juris Rn. 16, 18). Weil das Verwaltungsgericht derartige baulichen Missstände an den betroffenen Wohnungen infolge der im Hausanschlussraum vorgenommenen Eingriffe in die Versorgungsanlagen für Heizenergie und Wasser bejaht hat, geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, § 3 Abs. 1 WoAufG Bln diene nicht dazu, die Versorgung mit Versorgungsgütern wie Wasser, Elektro- und Heizungsenergie sicherzustellen. Denn eine von einem Versorgungsunternehmen angedrohte Liefersperre bei voller Funktionstüchtigkeit der baulichen Versorgungseinrichtungen, die nicht dem Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 WoAufG Bln unterfällt (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 2008, aaO.), liegt in der vorliegenden Konstellation gerade nicht vor.

4 b) Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14. Dezember 2011 aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes rechtmäßig zustande gekommen und der Mieter einer Eigentumswohnung zivilrechtlich verpflichtet sei, eine von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Versorgungssperre zu dulden, führt ebenfalls nicht zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Offen bleiben kann, ob die öffentlich-​rechtliche Instandhaltungspflicht nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz sich auch dann durchsetzt, wenn von einer zivilrechtlich zulässigen Versorgungssperre auszugehen ist. Darauf kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an, denn der vom Antragsteller geltend gemachte Wertungswiderspruch zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht würde voraussetzen, dass die durch die Eigentümergemeinschaft beschlossene Versorgungssperre nach den insoweit bestehenden zivilrechtlichen Vorgaben zulässig gewesen ist. Dass dies der Fall ist, legt die Beschwerdebegründung allerdings nicht dar.

5 Zwar kann nach gefestigter zivilrechtlicher Rechtsprechung die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung der von ihm aufgrund des Wirtschaftsplans geschuldeten Beiträge (Wohngeld) in Verzug ist, auf der Grundlage von § 273 Abs. 1 BGB eine so genannte Versorgungssperre beschließen mit dem Ziel, die Belieferung der Eigentumswohnung mit Wasser, Gas oder Heizwärme bzw. die Stromversorgung zu unterbrechen, wobei diese Möglichkeit unabhängig davon ist, ob die betroffene Wohnung vom Eigentümer genutzt oder vermietet wird und der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter vollständig nachgekommen ist (vgl. mit Nachweisen zu Rechtsprechung: Suilmann, Versorgungssperren gegen den Mieter von Wohnungseigentum, ZWE 2012, 111). Eine Sperrung von Versorgungsleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft löst außerdem keine Besitzschutzansprüche des Mieters aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07 -, juris Rn. 24). Da eine Versorgungssperre die Bewohnbarkeit der an die gemeinschaftliche Versorgung angeschlossenen Wohnungen gravierend beeinträchtigt, ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, die Versorgung mit Heizenergie bzw. Wasser zu unterbinden, allerdings nur rechtmäßig, wenn das betroffene Mitglied der Eigentümergemeinschaft mit seinen gegenüber der Gemeinschaft bestehenden Pflichten erheblich im Rückstand ist, wovon bei einem Rückstand von mehr als sechs Monatsbeträgen des Hausgeldes auszugehen ist. Außerdem muss dem Vollzug der Sperre eine Androhung vorausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 235/04 -, juris Rn. 11). Dass gemessen an diesen Vorgaben der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 14. Dezember 2011 - dessen Protokoll weder in der Beschwerdebegründung noch an anderer Stelle des Verfahrens vorgelegt wurde - rechtmäßig ist, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

6 c) Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei als Wohnungseigentümer „Verfügungsberechtigter" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 WoAufG Bln, ergeben nicht, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgegeben werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Ursache des wohnungsaufsichtsrechtlichen Missstandes in einem Bereich liege, der im (Mit-​) Eigentum des Antragstellers stehe. Dass die Anordnung nicht zugleich gegenüber den weiteren Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sei, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung unerheblich. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht der gemeinschaftlichen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 1 WEG unterliege, weil gemäß § 27 WEG ein Verwalter bestimmt und bestellt sei, geht fehl. Es ist allgemein anerkannt, dass bei Gefahren, die vom Gemeinschaftseigentum ausgehen, jeder einzelne (Mit-​) Eigentümer als Zustandsstörer verantwortlich ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. August 1990 - 2 S 13.90 -, NJW-​RR 1991, 597, 598; OVG Schleswig-​Holstein, Urteil vom 7. April 2011 - 4 LB 4.10 -, juris Rn. 68; Lehmann-​Richter, Öffentlich-​rechtliche Verantwortung für den Zustand des Gemeinschafts- und Sondereigentums unter besonderer Berücksichtigung des Verwalters, ZWE 2012, 105, 110). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob daneben auch der Verwalter aufgrund der ihm nach § 27 WEG eingeräumten Befugnisse als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden kann (vgl. zum Meinungsstreit: Lehmann-​Richter, aaO., S. 108). Diese Grundsätze gelten auch, wenn es darum geht, wer als Verfügungsberechtigter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 WoAufG Bln in Anspruch genommen werden kann. Denn Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, der nach bürgerlichem Recht zur Verfügung über den Wohnraum einschließlich Instandsetzung, Verbesserung und Abbruch berechtigt ist (vgl. Abgh.-​Drs. 6/475, S. 5). Die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Hieran ändert auch die Bestellung eines Verwalters gemäß § 26 WEG nichts. Auch bei Bestellung eines Verwalters bleibt in erster Linie (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) die Gemeinschaft für die Instandhaltung und Instandsetzung zuständig (vgl. Bärmann/Pick, WEG, § 21 Rn. 44).

7 Soweit der Antragsteller in seinen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Juni 2012 darauf hinweist, dass er weder Verursacher noch Mitverursacher der angeblichen Gefahr und auch nicht in der Lage sei, die Versorgungssperre aufzuheben, übersieht er, dass er nicht als Handlungsstörer, sondern als Verfügungsberechtigter in Anspruch genommen wird und es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob er die Gefahr verursacht hat. Weshalb er - ggf. unter Beauftragung einer Fachfirma - nicht in der Lage sein sollte, die baulichen Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beheben, legt er nicht dar.

8 d) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht verkenne die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, wenn es meine, dass die Versorgung der betroffenen Wohnungen mit Wasser und Heizenergie lediglich einen Gebrauch im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG darstellten. Da die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen zu Art. 14 GG enthält, erschließt sich nicht, welche Argumentation des Verwaltungsgerichts der Antragsteller für unzutreffend hält. Soweit er geltend macht, die streitgegenständlichen Anordnungen und deren Vollziehung griffen in rechtswidriger Weise und entschädigungslos in sein Privateigentum ein, übersieht er, dass es sich bei den fraglichen Regelungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes um nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen handelt, die die umfassende Gebrauchs- und Verfügungsbefugnis des Eigentümers beschränken und eine dem Eigentum anhaftende Sozialpflichtigkeit konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1984 - 8 14.84 -, juris Rn. 4).

9 e) Soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsgegner habe unwidersprochen vorgetragen, es seien im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung vom 18. Januar 2012 bereits vier der im Vorderhaus befindlichen Wohnungen bezogen gewesen, und darauf hinweist, dass er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen habe, es sei lediglich eine Wohnung bewohnt gewesen, ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht aus diesem Grund dem vorläufigen Rechtsschutzantrag hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Unterbrechung der Versorgungsleitungen für Wasser und Heizenergie - bei einer bewohnten Wohnung - einen derartig schweren Mangel darstelle, dass mit der Beseitigung des Missstandes nicht bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens zugewartet werden könne. Diese Würdigung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 18. Januar 2012 nur eine Wohnung im Vorderhaus bewohnt war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Versorgungssperre für eine Eigentumswohnung („Ausfrieren") zulässig, wenn der Sondereigentümer mit erheblichen Hausgeldzahlungen im Rückstand ist. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung vom Wohnungseigentümer nicht selbst genutzt, sondern vermietet wird. Nach Meinung des OVG Berlin-Brandenburg dürfen in solchen Fällen jedenfalls in Berlin die Bezirksämter einschreiten und unter Androhung von unmittelbarem Zwang die Wiederherstellung der Versorgung anordnen. Rechtsgrundlage dafür ist das ein wenig in Vergessenheit geratene Berliner Wohnungsaufsichtsgesetz.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die WEG hatte beschlossen, die Versorgung des vorderen Hauses mit Wasser und Heizenergie zu kappen. Anlass waren Rückstände von Hausgeldzahlungen einer Sondereigentümerin, die wegen eines Auslandsaufenthalts nicht erreichbar war. Eine Mieterin im Vorderhaus wandte sich an das Wohnungsaufsichtsamt, das einem Miteigentümer unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Wiederherstellung der Versorgung aufgab. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht Berlin zurück; die Beschwerde war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 stellte das OVG Berlin-Brandenburg fest, dass das Wohnungsaufsichtsgesetz nicht nur bei baulichen Mängeln anwendbar sei, die auf Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüssen beruhten, sondern auch bei Missständen, die durch bewusstes Handeln eintreten - im konkreten Fall also durch Absperrung der Heizungsanlage und Unterbrechung der Wasserversorgung. Dadurch sei der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Wohnungen nicht mehr gewährleistet; ohne Heizung und ohne Wasser könnten die Wohnungen nicht mehr genutzt werden.

Der Antragsteller habe die Voraussetzungen nicht dargelegt, wonach eine Sperrung von Versorgungsleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bei erheblichem Rückstand mit Hausgeldzahlungen zulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ein Rückstand von mehr als sechs Monatsbeträgen erforderlich und eine Androhung der Versorgungssperre.

Der Antragsteller sei auch Verfügungsberechtigter im Sinne des Gesetzes, da er als Zustandsstörer für die Gefahren, die von Gemeinschaftseigentum ausgehen, verantwortlich sei.

Es komme nicht darauf an, dass die betroffene Wohnung nicht in seinem Sondereigentum stehe, und auch nicht, dass ein Verwalter bestellt worden sei, der möglicherweise auch in Anspruch genommen werden könne. Die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliege den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung ist durchaus zweifelhaft (vgl. auch die ablehnende redaktionelle Anmerkung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts in NJW-Spezial 2012, 355; zustimmend aber Lehmann-Richter ZWE 2012, 314).

Der Antragsteller war durch den Beschluss der Eigentümergemeinschaft gebunden und konnte darüber hinaus auch nicht in das Sondereigentum der vermietenden Wohnungseigentümerin eingreifen. Die Anordnung des Wohnungsaufsichtsamts hätte sich stattdessen wohl eher an die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband richten müssen (vgl. BGH - VII ZR 102/11 - GE 2012, 692), da eine gesetzliche Bestimmung fehlt, die eine Heranziehung der einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner ermöglicht.

Das Verwaltungsgericht München (M8K09. 5484) führt dazu in seinem Urteil vom 10. Januar 2011 (juris) wörtlich aus: „Mit dem Übergang der ausschließlichen Verfügungsmacht auf die Wohnungseigentümer sind regelmäßig diese für den bauordnungsrechtlichen Zustand einer Wohnanlage verantwortlich. Es ist ein Grundsatz des öffentlichen Rechts, dass derjenige, der die Verfügungsmacht über eine Sache hat (Eigenbesitzer, Eigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigter) für den ordnungsgemäßen Zustand einer Sache haftet und Störungen abzuhelfen hat ... In solchen Fällen ist ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen des Sicherheit- und Polizeirechts (Handlungsstörer vor Zustandsstörer) geboten."

Es sei daher nicht zu beanstanden, die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, als Eigentümerin heranzuziehen.

Rudolf Beuermann