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Rechtliches Gehör nach Zurückverweisung

VerfGH BerlinVerfGH 14/0504.03.2009GE 2009, 837

Verfassung von Berlin, Art. 15

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechtliches Gehör nach Zurückverweisung; Beweisvereitelung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn ein Gericht nach Aufhebung und Zurückverweisung sich ohne Begründung auf die im aufgehobenen Urteil angenommene Beweisvereitelung (hier: Zutrittsverweigerung für Sachverständigen) bezieht und sie als fortwirkend annimmt, obwohl ein Beweisbeschluss nicht aufgehoben wurde.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Er wurde 1999 von der Vermieterin seiner Wohnung, der Beteiligten zu 2 und Kl. des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Vermieterin), auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses verklagt. Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage ab, weil die ohne handschriftliche Unterschrift gefertigte Erhöhungserklärung nicht mit einer automatischen Einrichtung im Sinne von § 8 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe gefertigt worden und deshalb unwirksam sei. Im Berufungsverfahren beschloss das Landgericht Berlin im Juli 2001, Beweis über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Der Beschwerdeführer sagte mehrere vom Sachverständigen zur Besichtigung seiner Wohnung angesetzte Termine wegen Krankheit ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. April 2002 vernahm das Landgericht eine von der Vermieterin zur formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsschreibens benannte Zeugin und gab der Klage mit Urteil vom 17. Mai 2002 statt. Es führte aus, das Erhöhungsverlangen habe nach § 8 MHG keiner eigenhändigen Unterzeichnung bedurft, da es nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigt worden sei. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wäre zwar noch ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Insoweit sei aber von einer Beweisvereitelung durch den Beschwerdeführer auszugehen mit der Folge, dass die von der Vermieterin behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als bewiesen anzusehen sei.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 28. Mai 2004 - VerfGH 104/02 - (GE 2004, 1018 = ZMR 2004, 896) das Urteil des Landgerichts wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht die Gelegenheit gehabt, an der Zeugenvernehmung vor dem Landgericht persönlich teilzunehmen, weil er hiervon nicht benachrichtigt worden sei. Ob die weiteren Rügen Erfolg gehabt hätten, sei nicht zu prüfen.

Die nunmehr zuständige Zivilkammer des Landgerichts vernahm die Zeugin im Termin vom 6. Dezember 2004 erneut und gab der Klage wiederum statt. Auch nach dem Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme sei das Mieterhöhungsverlangen als elektronisches Dokument ohne Unterschrift formell wirksam gewesen. Im Übrigen schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung den Ausführungen in dem aufgehobenen Berufungsurteil vom 17. Mai 2002 an, auf die Bezug genommen werde.

Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 7, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 5 Satz 2 VvB. Er macht geltend, das Landgericht habe in vielfältiger Weise gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. [...]

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig - eine Anhörungsrüge gegen das angegriffene zweite Berufungsurteil war seinerzeit nach § 321 a ZPO a. F. nicht vorgesehen - und begründet, soweit der Beschwerdeführer rügt, in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB dadurch verletzt zu sein, dass das Landgericht auch im erneuten Berufungsverfahren der Klage ohne sachliche Prüfung des Erhöhungsbegehrens am Maßstab der ortsüblichen Vergleichsmiete stattgegeben hat. Es hat insoweit lediglich pauschal auf die Begründung der ersten Berufungsentscheidung verwiesen, ohne den Beweisbeschluss auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Miethöhe vom Juli 2001 aufzuheben und näher darzulegen, weshalb die Einholung des Sachverständigengutachtens im erneuten Berufungsverfahren wegen einer "Beweisvereitelung" wiederum unterbleiben konnte. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene - mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) inhaltsgleiche - Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. [...] Dem Recht der Parteien, sich in dem gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 [116 f.]; st. Rspr.; für das Bundesrecht: BVerfGE 54, 117 [123]; 60, 1 [5]; 69, 145 [148]). Diese Verpflichtung schließt, sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, die Anwendung von Präklusionsvorschriften und Vorschriften mit Präklusionscharakter zwar nicht aus. Solche, das rechtliche Gehör beschränkende Vorschriften haben jedoch wegen der einschneidenden Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter. Die Fachgerichte sind daher bei der Auslegung und Anwendung derartiger Vorschriften einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle unterworfen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 2000, 945 [946] m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das angegriffene Urteil des Landgerichts nicht mit Art. 15 Abs. 1 VvB vereinbar. Die pauschale Bezugnahme auf die Gründe des ersten Berufungsurteils wird den strengen Anforderungen an die Handhabung von Vorschriften mit Präklusionscharakter (hier: § 444 und § 356 ZPO in entsprechender Anwendung) nicht gerecht, weil sie zu einer fortdauernden Ausschlusswirkung der im ersten Berufungsverfahren angenommenen "Beweisvereitelung" führt. Dadurch wird der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Bezug auf seine Einwendungen hinsichtlich der materiellen Berechtigung der Mieterhöhung verletzt. [...]

Die pauschale Bezugnahme auf die Gründe des ersten Berufungsurteils ist zwar nicht schon deshalb zu beanstanden, weil der Verfassungsgerichtshof dieses Urteil aufgehoben hat. Sie lässt aber nicht erkennen, dass das Landgericht seine Verpflichtung zur Fortführung des Berufungsverfahrens auch in Bezug auf die prinzipielle Notwendigkeit einer Beweiserhebung zur Miethöhe überhaupt gesehen und erkannt hat, dass der Beweisbeschluss vom Juli 2001, mit dem die Beweisaufnahme über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet worden war, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2004, auf den das angegriffene Urteil erging, nach wie vor in Kraft war.

Sollte das Landgericht mit seiner Bezugnahme auf das erste Berufungsurteil auch die darin entscheidungstragend zugrunde gelegte "Beweisvereitelung" als fortdauernd angenommen haben, weil der Beschwerdeführer den Sachverständigenbeweis vereitelt habe und deshalb nach § 444 und § 356 ZPO die von der Vermieterin behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete als bewiesen anzusehen sei, so hätte es eine fortdauernde, keiner erneuten Prüfung zugängliche Ausschlusswirkung dieser "Beweisvereitelung" unterstellt. Eine solche weitgehende Präklusionswirkung findet im einfachen Recht indessen keine Stütze.

Auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob im Ausgangsverfahren die Annahme einer Beweisvereitelung in analoger Anwendung von § 444 und § 356 ZPO im ersten Berufungsurteil in tatsächlicher Hinsicht vertretbar war (vgl. zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Beweisvereitelung BGH, NJW 2004, 222; NJW 2008, 982 Rn. 18), was der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Mai 2004 - VerfGH 104/02 - ausdrücklich offengelassen hat. Das Landgericht dürfte im erneuten Berufungsurteil eine Beweisvereitelung jedenfalls nicht mit einer präklusionsähnlichen dauerhaften Ausschlusswirkung zu Lasten des Beschwerdeführers als fortwirkend unterstellen.

Da die Zivilprozessordnung keine allgemeine Regelung für Beweisvereitelungen trifft, gibt es auch keine einheitliche Sanktion für entsprechendes Verhalten einer Partei (vgl. BGH, NJW 1986, 59, 60 f.). Es ist von dem erkennenden Gericht vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu bewerten und kann von Beweiserleichterungen für die Gegenseite bis hin zu einer Beweislastumkehr führen; das Gericht kann - als schärfste Sanktion - auch auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO 27. Aufl. 2009, § 444 Rn. 1).

Ausgehend davon durfte das Landgericht die entsprechende Würdigung aus dem ersten Berufungsverfahren nicht einfach pauschal übernehmen. Dies wäre allenfalls bei einer irreversiblen Vereitelung des Sachverständigenbeweises durch das Verhalten des Beschwerdeführers im ersten Berufungsverfahren zu rechtfertigen gewesen. Nachdem sich die Sachlage zwischenzeitlich aber offenkundig verändert hatte, war das Landgericht verpflichtet, das bisherige und aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der veränderten Umstände insgesamt eigenständig neu zu würdigen und über die daran anzuknüpfende Rechtsfolge erneut zu befinden. Insbesondere hätte es sich aufgedrängt, den im Berufungstermin am 6. Dezember 2004 persönlich anwesenden und durch die Vorsitzende befragten Beschwerdeführer auch dazu zu hören, ob die bisherigen Hinderungsgründe entfallen seien und er dem Sachverständigen den Zutritt zu seiner Wohnung nunmehr gewähren werde.

Auch die denkbare Bezugnahme auf die Anwendung des § 356 ZPO durch das Landgericht im ersten Berufungsverfahren führt nicht zu einer verfassungsrechtlich haltbaren Begründung. Zwar kann der Tatrichter nach § 356 ZPO dem Beweisführer eine Frist setzen, wenn der Beweisaufnahme ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, das in seinen Verantwortungsbereich fällt mit der Folge, dass nach Fristablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Eine absolute Ausschlusswirkung ist damit nicht verbunden (vgl. Greger, in: Zöller, aaO., § 356 Rn. 7). Eine entsprechende Anwendung des § 356 ZPO auf den Beschwerdeführer als Gegner des Beweisführers hätte deshalb - ihre einfachrechtliche Vertretbarkeit unterstellt - ebenfalls eine eigenständige, die veränderten Umstände berücksichtigende Würdigung des Landgerichts erfordert. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus einer Sondervorschrift für den Urkundenbeweis (§ 444 ZPO) leitet die Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ab, dass niemand im Prozess folgenlos einen Beweis vereiteln darf. Anderenfalls gilt der von der Gegenseite zu führende Beweis als erbracht. Wenn der Prozess durch mehrere Instanzen wandert, kann anderes gelten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte sich mit seiner Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung auf ein Sachverständigengutachten berufen (der Mietspiegel war nicht anwendbar); der Mieter ließ den Sachverständigen mehrfach nicht in seine Wohnung. Das Landgericht nahm eine Beweisvereitelung durch den Mieter an und gab der Klage statt. Dagegen erhob der Mieter erfolgreich Verfassungsbeschwerde; der VGH Berlin verwies den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts (vgl. GE 2004, 1018). Diese gab der Klage ebenfalls statt, ohne die Beweisaufnahme fortzusetzen und verwies auf die Entscheidungsgründe des aufgehobenen Landgerichtsurteils. Der Mieter zog erneut vor den VGH.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der VGH Berlin hob auch diese Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs auf, da es nahe gelegen habe, in der mündlichen Verhandlung den anwesenden Mieter zu fragen, ob er nun dem Sachverständigen Zutritt gewähren würde. Der Beweisbeschluss sei nicht aufgehoben worden und eine dauernde Präklusion, dass also auf Dauer eine Beweisvereitelung angenommen würde, sei mit der Zivilprozessordnung nicht zu vereinbaren.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es drängt sich die Frage auf, ob das Verfahren des VGH Berlin nicht seinerseits verfassungswidrig ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip das Recht auf ein zügiges Verfahren. Das angefochtene Urteil stammt vom Dezember 2004; es ging um eine verhältnismäßig einfache Frage, nämlich der Fortdauer der Präklusionswirkung auch in einem zweiten Verfahren. Warum der VGH für diese Feststellung knapp viereinhalb Jahre brauchte, ist nicht nachvollziehbar.

Rechtliches Gehör nach Zurückverweisung — VerfGH Berlin VerfGH 14/05 — vera