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Rechtliches Gehör

VerfGH BerlinVerfGH 58/9920.12.1999WuM 2000, 73

VvB Art. 15; BGB §§ 535, 812; WiStG § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtliches Gehör; Sachverständigengutachten; Berliner Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Fachgericht verletzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs eines Vermieters nicht, wenn es den Berliner Mietspiegel für ein ausreichendes und erforderliches Mittel zur Entscheidungsfindung über die ortsübliche Vergleichsmiete hält und deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

III. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführer aus Art. 15 Abs. 1 VvB auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, daß es den Berliner Mietspiegel als hinreichendes Mittel zur Entscheidungsfindung über die ortsübliche Vergleichsmiete angesehen und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat.

Aus der verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, daß ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (vgl. Beschl. v. 16.11.1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113). Daraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Beweisanträge, die auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Verfahrensordnung und der materiell-rechtlichen Beurteilung des Falles durch das Gericht als erheblich anzusehen sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch dann nicht verletzt, wenn ein Gericht aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts das Vorbringen eines Beteiligten unberücksichtigt läßt (vgl. Beschl. v. 17.12.1997 - VerfGH 11 2/96 - LVerfGE 7,49 [56] m. w. N.). So liegt es hier.

Das Landgericht hat dem Antrag der Beschwerdeführer, ein Sachverständigengutachten über den ortsüblichen Mietzins hinsichtlich der streitbefangenen Wohnung einzuholen, nicht stattgegeben, weil es die Ermittlung dieses Mietzinses anhand der Berliner Mietspiegel für ausreichend und erforderlich hielt. In Fällen, in denen wie hier bei einer typischen Berliner Altbauwohnung in Innenstadtlage ohne ganz außergewöhnliche Ausstattungsmerkmale keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Wohnung aufgrund besonderer Umstände nicht hinreichend von den statistischen Erhebungen zum Mietspiegel erfaßt werde, seien die jeweiligen Mietspiegel im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ein geeignetes Mittel, die ortsübliche Miete für eine Wohnung zu bestimmen, und einem Sachverständigengutachten regelmäßig vorzuziehen. Auch das von den Beschwerdeführern eingereichte Parteigutachten gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Diese Würdigung des Sachverhalts ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschl. v. 17.12.1997, a. a. O. S. 56 f.). Davon, daß das Landgericht ihm substantiiert vorgetragene Bedenken gegen die Verwendbarkeit des Mietspiegels in nicht vertretbarer Weise unberücksichtigt gelassen hat, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer vorliegend keine Rede sein. Es hat sich vielmehr mit dem diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführer eingehend auseinandergesetzt und ihn mit schlüssigen Erwägungen in der Sache für unbegründet gehalten. Damit wurde dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör Genüge getan.