Rechtliches Gehör
VvB Art. 15 Abs. 1; ZPO § 321 a ZPO
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Rechtliches Gehör; Anhörungsrügeverfahren; Mietkaution
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar keine generelle Pflicht des Gerichts, schon vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung mitzuteilen. Gleichwohl darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Das Verfahren nach § 321 a ZPO dient nicht dazu, dem Gericht einen Austausch der als falsch erkannten Begründung seiner Entscheidung zu ermöglichen; für die Erheblichkeit der Gehörsverletzung reicht es nicht aus, daß eine andere Entscheidung möglich war. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer Mietrechtssache ergangenes Urteil sowie einen Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg. Die Beteiligte zu 2. mietete von dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003 eine Wohnung in Berlin-Mariendorf. Mit ihrer Anfang 2004 erhobenen Klage begehrte die Beteiligte zu 2. vom Beschwerdeführer die Rückzahlung der von ihr geleisteten Mietkaution. Der Beschwerdeführer zahlte daraufhin anteilig 755 € und erklärte hinsichtlich des Restbetrages die Aufrechnung mit Heizkostennachforderungen. Die Beteiligte zu 2. wendete hiergegen ein, mietvertraglich sei eine Heizkostenpauschale und kein Heizkostenvorschuß vereinbart gewesen.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des von dem Beschwerdeführer gezahlten Teilbetrages für erledigt erklärt hatten, verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom selben Tag zur Zahlung weiterer 418,69 € nebst Zinsen und wies die Klage im übrigen, soweit nicht Hauptsachenerledigung eingetreten war, ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Beteiligten zu 2. stehe in dem zuerkannten Umfang ein Anspruch auf Rückerstattung der in Höhe von 645,66 € noch einbehaltenen Mietsicherheit zu. Insoweit sei der Anspruch nicht durch Aufrechnung des Beschwerdeführers erloschen, da dessen Nachforderungen aus den Heizkostenabrechnungen vom 8. Mai 2003 für die Heizperioden vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2000 sowie vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001 gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen Zeitablaufs ausgeschlossen gewesen seien. Die Ausschlußfrist betrage ein Jahr und beginne jeweils mit Ende des Abrechnungszeitraums. Im übrigen sei die Klage der Beteiligten zu 2. auf Rückzahlung der Mietsicherheit unbegründet, weil der Anspruch durch die von dem Beschwerdeführer erklärte Aufrechnung erloschen sei. Gegen die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung vom 8. Mai 2003 für die Abrechnungsperiode vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai 2002 sei sachlich und rechnerisch nichts zu erinnern; die vertraglichen Regelungen seien, was die Vereinbarung einer Bruttokaltmiete und die Zahlung eines Heizkostenvorschusses anbelange, eindeutig.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 rügte der Beschwerdeführer im Verfahren nach § 321 a ZPO die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht. Das Gericht habe im Urteil die Aufrechnung des Beschwerdeführers mit Heizkostennachforderungen für die Heizperioden bis zum 31. Mai 2001 gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen Zeitablaufs als ausgeschlossen angesehen, ohne zuvor gemäß § 139 Abs. 1 und 2 ZPO einen entsprechenden Hinweis auf das mögliche Vorliegen dieses Ausschlußgrundes gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer hätte, wenn ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hierzu, gegebenenfalls auch nach Einräumung einer Erklärungsfrist, gewährt worden wäre, vorgetragen, daß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB auf Heizkostenabrechnungszeiträume vor dem 1. September 2001 nicht anzuwenden sei. Die Aufrechnung mit den betroffenen Nachzahlungsbeträgen wäre dann wirksam gewesen.
Mit Beschluß vom 9. Juli 2004 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Sie sei nach § 321 a ZPO zulässig, in der Sache jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht begründet. Denn soweit die Abrechnungszeiträume bis zum 31. Mai 2001 von der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgenommen seien, greife der von Amts wegen zu beachtende Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB) durch. Die Beteiligte zu 2. habe nach dem Ablauf von mehr als zwei Jahren nicht damit rechnen müssen, daß der Beschwerdeführer insoweit noch Heizkosten abrechnen und nachfordern werde, zumal sie der Auffassung gewesen sei, eine Bruttowarmmiete zu schulden. Demgemäß habe sie sich nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen eingerichtet.
Die von dem Beschwerdeführer gegen diesen Beschluß erneut erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwarf das Amtsgericht durch Beschluß vom 7. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO als unzulässig.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Amtsgericht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus der Anhörungsrüge und führt ergänzend an, das Amtsgericht habe durch seinen Beschluß vom 9. Juli 2004 erneut das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es nunmehr auf eine Verwirkung des Nachforderungsanspruchs abstelle, ohne daß auch dieser Gesichtspunkt zuvor im Verfahren thematisiert worden sei. Ihm sei deshalb entsprechender Vortrag verwehrt worden, etwa der Hinweis auf ein Schreiben vom April 2003, mit dem er die Beteiligte zu 2. auf die Heizkostenabrechnung hingewiesen habe.
Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet jedem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten grundsätzlich das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht nur zu dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86,133 [144] zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG). Daraus ergibt sich zwar noch keine generelle Pflicht des Gerichts, schon vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung mitzuteilen, und auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters, wie sie das einfache Recht etwa in § 139 ZPO normiert. Gleichwohl kann es in besonderen Fällen auch verfassungsrechtlich geboten sein, einen Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Es kommt nämlich im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sach- oder Rechtslage gleich, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 LVerfGE 10, 72 [78] m. w. N.; BVerfGE 84, 188 [190]).
Bei Anlegung dieses Maßstabs war das Amtsgericht durch Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung zu erkennen zu geben, daß es die von diesem erklärte Aufrechnung wegen Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB teilweise für wirkungslos hielt, und ihm damit Gelegenheit zu geben, sich auch insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Dieser vom Amtsgericht für erheblich erachtete rechtliche Gesichtspunkt hatte bis dahin im Verfahren keine Rolle gespielt, insbesondere hatte sich die Beteiligte zu 2. nicht darauf berufen. Auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter in der Situation des Beschwerdeführers mußte unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen ohne entsprechenden Hinweis nicht damit rechnen, daß das Amtsgericht den Ausschlußgrund des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB für einschlägig erachten könnte, denn nach der insoweit eindeutigen Rechtslage war diese Ausschlußnorm wegen Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB auf Heizkostenabrechnungszeiträume vor dem 1. September 2001 nicht anzuwenden. Darauf durfte sich der Beschwerdeführer verlassen. Auch das Amtsgericht hielt in seinem Beschluß vom 9. Juli 2004 nicht mehr an seiner im Urteil geäußerten Rechtsauffassung, die offenbar auf einem Irrtum beruhte, fest.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch erheblich, denn wie der Beschwerdeführer dargelegt hat, hätte er, wenn ihm entsprechende Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre, das Gericht auf die Unanwendbarkeit der Ausschlußnorm hingewiesen, so daß es die Aufrechnung insoweit nicht aus diesem Grund für unwirksam gehalten hätte. Die Erheblichkeit der Gehörsverletzung für die Entscheidung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Amtsgericht im Beschluß vom 9. Juli 2004 auf die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ausgeführt hat, die betroffenen Nachforderungsansprüche seien verwirkt gewesen, so daß sich an der Entscheidung nichts ändere. Auf den Gesichtspunkt der Verwirkung ist das Urteil nicht, auch nicht hilfsweise, gestützt. Das Verfahren nach § 321 a ZPO dient jedoch nicht dazu, dem Gericht einen Austausch der als falsch erkannten Begründung seiner Entscheidung zu ermöglichen. Die Heilung eines Anhörungsfehlers kann nur durch Wiedereintritt in den Prozeß und dessen Fortführung geschehen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 321 a Rn. 12). Für die Erheblichkeit der Gehörsverletzung reicht es deswegen aus, daß eine andere Entscheidung möglich war. Dies ist hier der Fall, denn die vom Amtsgericht im Beschluß vom 9. Juli 2004 angenommene Verwirkung liegt jedenfalls nicht so offensichtlich und eindeutig vor, daß jede andere Entscheidung von vornherein auszuscheiden hat. Ob die Nachforderungsansprüche des Beschwerdeführers für die Heizperioden bis 31. Mai 2001 tatsächlich verwirkt waren, verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Vertragsparteien und der sonstigen Umstände; reiner Zeitablauf genügt für die Annahme einer Verwirkung in der Regel nicht (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 242 Rn. 90). Zu den berücksichtigungsfähigen Umständen könnte der Beschwerdeführer, wie er in der Verfassungsbeschwerde dargelegt hat, bei Fortführung des Prozesses möglicherweise noch weiteren Sachvortrag erbringen, wozu ihm im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das erkennende Gericht muß zwar nicht schon vor seiner Entscheidung seine Rechtsauffassung mitteilen. Gleichwohl darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte; schon gar nicht darf das Gericht seine Argumente ohne Anhörung der Parteien gegen andere austauschen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin begehrte Rückzahlung der Kaution. Der Vermieter rechnete dagegen mit Heizkostennachforderungen aus Abrechnungen vom 8. Mai 2003 für die Abrechnungszeiträume 2000, 2000/2001, 2001/2002 auf, die jeweils für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Mai des Folgejahres liefen. Das Amtsgericht hielt die Nachforderungen aus den Abrechnungsperioden 2000 sowie 2000/2001 gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes für ausgeschlossen und gab daher insoweit der Klage auf Rückzahlung der Kaution statt. Der Vermieter rügte im Verfahren nach § 321 a ZPO, dem sogenannten Anhörungsrügeverfahren, daß das Gericht auf diesen Gesichtspunkt vor seiner Entscheidung nicht hingewiesen habe. Er hätte, wenn ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hierzu, gegebenenfalls auch nach Einräumung einer Erklärungsfrist, gewährt worden wäre, vorgetragen, daß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB auf Heizkostenabrechnungszeiträume vor dem 1. September 2001 nicht anzuwenden sei. Die Aufrechnung mit den betroffenen Nachzahlungsbeträgen wäre dann wirksam gewesen. Das Gericht wies die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, soweit die Abrechnungszeiträume bis zum 31. Mai 2001 von der Vorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgenommen seien, greife der von Amts wegen zu beachtende Grundsatz der Verwirkung durch. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Vermieter, das Amtsgericht habe durch seinen Beschluß erneut das rechtliche Gehör verletzt, indem es nunmehr auf die Verwirkung abgestellt habe, ohne daß auch dieser Gesichtspunkt zuvor im Verfahren thematisiert worden sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob die Entscheidungen des Amtsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und verwies die Sache an dieses zurück. Zwar ergebe sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht die generelle Pflicht des Gerichts, schon vor seiner Entscheidung seine Rechtsauffassung mitzuteilen. Gleichwohl dürfe ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauche; denn dies komme im Ergebnis der Verhinderung des Sachvortrags zur Sach- und Rechtslage gleich. Das Amtsgericht sei verpflichtet gewesen, dem Vermieter vor seiner Entscheidung zu erkennen zu geben, daß es die von diesem erklärte Aufrechung wegen Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB teilweise für wirkungslos hielt, und ihm damit Gelegenheit zu geben, sich auch insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Schon gar nicht diene das Anhörungsrügeverfahren dazu, dem Gericht einen Austausch der als falsch erkannten Begründung seiner Entscheidung zu ermöglichen. Die Heilung des Anhörungsfehlers könne vielmehr nur durch Wiedereintritt in den Prozeß und dessen Fortführung geschehen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zum Anhörungsrügengesetz vgl. auch Paschke, GE 2004, 1510 ff. und Kinne, GE 2005, 218.