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Rechtliches Gehör

HessStGHP.St. 140919.07.1999WuM 1999, 508

HV Art. 1, 3, 45; StGHG § 43

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtliches Gehör; Subsidiarität; Grundrechtsklage; Ungleichbehandlung; Mischmietverhältnis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren.

2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, daß der Ast. substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluß vom 23.6.1999 - P.St 1397 -). An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es.

Zunächst ist eine plausible Möglichkeit der Verletzung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts des Ast. aus Art. 45 Abs. 1 HV durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 1999 - Az. 2 U 85/98 - nicht hinreichend dargelegt. Dabei kann die zwischen den Verfassungsgerichten der Bundesländer umstrittene Frage dahinstehen, ob materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden zu kontrollieren ist. Diese Kontroverse ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher materieller Grundrechte der Hessischen Verfassung bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch hessische Fachgerichte bejaht wird und überdies Art. 45 Abs. 1 HV und Art. 14 GG im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall inhaltsgleich sein sollten, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Ast. aus Art. 45 Abs. 1 HV nicht plausibel dargetan. Seinen Antrag auf Feststellung der Verletzung des Art. 45 Abs. 1 HV durch das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat der Ast. in der Antragsschrift vom 2. Juli 1999 nicht begründet.

Auch an der plausiblen Möglichkeit einer Verletzung des Rechts des Ast. auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fehlt es. Das durch Art. 3 HV in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluß vom 3.5.1999 - P.St. 1384 -). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Insbesondere gewährt Art. 3 RV keinen Schutz dagegen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluß vom 3.5.1999 - P.St. 1384 -). Solche besonderen Umstände sind für den Staatsgerichtshof im Falle des Ast. nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich vielmehr mit dem Vorbringen der Parteien des Berufungsverfahrens ausführlich auseinandergesetzt. Ausdrücklich ist im Berufungsurteil dargelegt, welche Bedeutung die fehlende Präzisierung der Mängelanzeige durch den Ast. für die Möglichkeit seiner Vermieterin, Mängel zu beseitigen, hatte. Das Schweigen der Entscheidungsgründe zu den vom Antragsteller mit der Grundrechtsklage in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkten des früheren gerichtlichen Vorbringens des Vaters der Vermieterin sowie deren Antrags auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung im Jahr 1998 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt NJW 1999, 207 f.). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im angegriffenen Urteil seine Überzeugung vom Überwiegen der gewerblichen Nutzung der Räumlichkeiten durch den Ast. sogar umfänglich begründet. Weitere Darlegungen waren verfassungsrechtlich - auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - nicht geboten.

Gleichfalls nicht nachvollziehbar dargetan hat der Ast. die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 1 HV bei der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom 9.6.1999 - P.St. 1299 - [= WM 1999, 385]). Die vom Ast. gerügte Feststellung des Oberlandesgerichts, in seinem Fall überwiege der gewerbliche Nutzungszweck die Wohnraumnutzung, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar und umfassend und ohne Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben begründet. Die Möglichkeit einer verfassungsrechtlich relevanten willkürlichen Rechtsanwendung scheidet damit von vornherein aus.

Soweit der Ast. sich gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wendet, indem er die unterschiedliche Behandlung von Wohnraummietern einerseits und Mietern von Mischmietverhältnissen andererseits als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 1 HV rügt, scheitert die Zulässigkeit seiner Grundrechtsklage jedenfalls am Grundsatz der Subsidiarität. Der Grundsatz der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden als zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt vom Ast., daß er alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Urteil vom 3.5.1999 - P.St. 1296 -, StAnz. S. 1790 [1794]). Dies erfordert vom Ast. auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist (vgl. StGH, Beschluß vom 10.6.1992 - P.St. 1128 -, StAnz. S. 1584 [1586]; BVerfG, Beschluß vom 14.1.1987 - 1 BvR 1369/86). Hiernach steht der erstmaligen Geltendmachung des Gesichtspunkts einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung von Wohnraummietern und Mietern von Mischmietverhältnissen im Grundrechtsklageverfahren der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dem Ast. war es möglich und zumutbar, diese Einwendung im fachgerichtlichen Verfahren mindestens hilfsweise geltend zu machen.