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rechtliches Gehör

HessStGHP.St. 129909.06.1999WuM 1999, 385

HV Art. 1, 3; GG Art. 1, 20, 103; StGHG §§ 43, 45; WiStG § 5; ZPO § 541

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

rechtliches Gehör; Grundrechtsklage; Nichteinholung; Rechtsentscheid; Darlegungslast; Darlegungspflicht; Ausnutzen; Ausnutzung; geringes Angebot; Willkürverbot

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der HV innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, daß die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie das Grundgesetz den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert. Die landesgesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit der Grundrechtsklage zu erfüllen, obliegt dem Grundrechtskl.

Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher prozessualer und tatsächlicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Nichteinholung eines Rechtsentscheids kann den landesverfassungsrechlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzen.

2. Zur Frage der Auslegung des § 5 WiStG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. II. 1. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, soweit die Antragstellerin sich in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt sieht, daß das LG einen richterlichen Hinweis auf seine - nach dem Verständnis der Ast. dem Urteil zugrunde liegende - Rechtsauffassung unterlassen hat, nach der zur Darlegung der Voraussetzungen des § 5 WiStG auch Tatsachenvortrag zum Merkmal der Ausnutzung erforderlich ist. Die Ast. hat bei der Rüge dieser Grundrechtsverletzung nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, daß der Ast. substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung des von ihm beeinträchtigt gesehenen Grundrechts der Hessischen Verfassung durch die öffentliche Gewalt des Landes Hessen ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschl. v. 14.4.1999 p. St. 1347 -).

Die plausible Möglichkeit einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Ast. auf rechtliches Gehör scheitert allerdings nicht schon daran, daß Prozeßgrundrechte der Hessischen Verfassung kein Maßstab für die Anwendung bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts wie der ZPO wären. Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung sind für die Fachgerichte des Landes insoweit Maßstab bei der Anwendung bundesrechtlicher Prozeßordnungen, als sie mit parallel verbürgten Verfahrensgrundrechten des Grundgesetzes - GG - inhaltsgleich sind. Im selben Umfang hat der StGH die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht durch Gerichte des Landes Hessen auf ihre Vereinbarkeit mit Justizgrundrechten der Hessischen Verfassung zu überprüfen, es sei denn, ein Bundesgericht hat die Entscheidung des hessischen Fachgerichts bestätigt oder die Sache an das hessische Gericht unter Bindung an seine Maßstäbe zur Entscheidung zurückverwiesen (vgl. Aussetzungsbeschl. des StGH v. 9.9.1998 in dieser Sache).

Soweit die Ast. die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, weil das LG sie nicht auf das von ihm vertretene Verständnis des § 5 WiStG hingewiesen hat, hat es die Ast. versäumt, rechtzeitig darzulegen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Aus der durch Art. 3 HV geschützten Menschenwürde sowie dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip folgt, daß die Hessische Verfassung auch ohne ausdrückliche Regelung in gleicher Weise wie Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör garantiert, das die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Bet. zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (st. Rspr. seit StGH, Beschl. v. 13.1.1988 - p. St. 1039 -, StAnz. 1988, S. 1873, zuletzt Beschl. v. 8.10.1997 - P.St. 1269 -, StAnz. 1997, S. 3334). Der Grundrechtskl. muß aber, will er seiner Darlegungspflicht genügen, im einzelnen angeben, was er auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis vorgetragen hätte (vgl. StGH, Beschl. v. 9.12.992 - p. St. 1 139 -, StAnz. 1993, S. 143; Beschl. v. 13.1.1993 P.St. 1143 -, NVWZ 1994, S. 64; Beschl. v. 8.11.1995 p. St. 1190 -, StAnz. 1995, S. 3895; BGH NJW-RR 1988, 208 [209]). Ein Angriff gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung eines Gerichts, der darauf gestützt wird, dem Grundrechtskl. sei eine verfassungsrechtlich garantierte Teilhabe an der Entscheidung vorangegangenen Gerichtsverfahren versagt worden, kann nämlich nur Erfolg haben, wenn der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflußt haben kann. Ob dies der Fall ist, vermag das Verfassungsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fachgerichts nur zu prüfen, wenn der Grundrechtskl. detailliert mitteilt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Ast. im Grundrechtsklageverfahren nicht gerecht. Denn sie hat lediglich dargetan, sie hätte dargelegt, daß und auf welche Weise sie vor Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung umfangreich und - wegen der engen Marktlage vergeblich - im gesamten Stadtgebiet Frankfurts eine andere, insbesondere preisgünstigere Wohnung gesucht habe. Damit hat die Ast. lediglich die vom Fachgericht an ihren Vortrag gestellten Anforderungen wiederholt und angekündigt, daß sie entsprechenden Vortrag zu leisten imstande wäre. Es fehlt jedoch an einem nach Zeit, Ort und Personen hinreichend substantiierten Vortrag zu einer entsprechenden Wohnungssuche. Die Beifügung streitgegenständlicher Akten allein genügt nicht, weil das Gericht daraus nicht entnehmen kann, worauf der Antrag gestützt sein soll. Vielmehr bedarf es eines aus sich heraus verständlichen Vortrags der wesentlichen Sachumstände innerhalb der Frist für die Erhebung der Grundrechtsklage. Allenfalls für Einzelheiten genügt eine konkrete Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Ast. auch nicht durch ihr Vorbringen im Schriftsatz v. 22.6.1998, S. 14. Dort hat sie näher umschrieben, was sie bei entsprechendem richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Diese Ausführungen müssen unberücksichtigt bleiben, denn sie sind verspätet nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG eingegangen. Grundsätzlich hat der Grundrechtskl. die in § 43 Abs. 2 StGHG genannten Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG vollständig zu machen (vgl. dazu StGH, Beschl. v. 5.8.1992 - p. St. 1132 , StAnz. 1992, S. 2173). Dazu gehört, daß innerhalb dieser Frist das verletzte Recht

pätet nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG eingegangen. Grundsätzlich hat der Grundrechtskl. die in § 43 Abs. 2 StGHG genannten Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG vollständig zu machen (vgl. dazu StGH, Beschl. v. 5.8.1992 - p. St. 1132 , StAnz. 1992, S. 2173). Dazu gehört, daß innerhalb dieser Frist das verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang umfassend und substantiiert dargelegt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist ein Nachschieben von Gründen oder eine Ergänzung der Begründung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich (vgl. BVerfGE 81, 208 [214 f.]). Ausgeschlossen ist es jedoch, eine wegen mangelnder Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage nach Fristablauf zu vervollständigen und dadurch nachträglich die - fristgebundenen - Zulässigkeitsanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu auch BVerfGE 21, 359 [361]).

Der StGH ist in diesem Rahmen nicht verpflichtet, beim jeweiligen Ast. auf die fristgerechte Vervollständigung der Antragsbegründung hinzuwirken. Denn die Zulässigkeitserfordernisse ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 StGHG). Es obliegt dem Grundrechtskl., die dort aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

Die Gehörsrüge scheitert überdies von vornherein daran, daß die Ast. nach eigenem Vortrag im Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündungstermin Kenntnis von den Darlegungsanforderungen des Fachgerichts hatte, es jedoch versäumte, einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO zu stellen, um diesen Darlegungsanforderungen entgegenzutreten bzw. zu genügen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher prozessualer und tatsächlicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. StGH, Beschl. v. 13.9.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084; Beschl. v. 7.5.1990 - P.St. 1096; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 74, 220 [225]; BVerfG NJW 1997, 1301; BVerwG NJW 1992, 3185 [3186]).

2. Mit den übrigen von der Ast. gerügten Grundrechtsverletzungen ist die Grundrechtsklage zulässig. Die Ast. ist insofern gemäß § 43 Abs. 1 und 2 StGHG antragsbefugt. Dies gilt, obwohl ihre Rüge der Verletzung von Grundrechten auf einem Verständnis der Entscheidungsgründe beruht, das (erheblichen) Zweifeln ausgesetzt ist. So spricht vieles dafür, daß das LG seine Darlegungsanforderungen im Rahmen des § 5 WiStG im Merkmal "geringes Angebot" und nicht - wie die Ast. meint - im Merkmal der "Ausnutzung" angesiedelt hat. An der nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erforderlichen nachvollziehbaren Schilderung eines Lebenssachverhalts würde es jedoch nur fehlen, wenn die Ast. dem Urteil einen Inhalt beimessen würde, den dieses nach keiner Betrachtungsweise haben kann. Dies ist nicht der Fall. Die Interpretation der Entscheidungsgründe durch die Ast. ist nicht von vornherein unverständlich. In welchem Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 WiStG - Ausnutzung oder geringes Angebot - das LG seine Darlegungsanforderungen verankert hat, ist zumindest nicht eindeutig. Der dritte Absatz der Entscheidungsgründe benennt als nicht ausreichend dargetan die "Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum", mithin beide Tatbestandsmerkmale.

III. Soweit die Ast. Verletzungen ihrer Grundrechte durch das Urteil des LG Frankfurt/M v. 9.12.1997 in zulässiger Weise gerügt hat, ist die Grundrechtsklage jedoch unbegründet.

Art. 1 HV in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist durch die vom LG im Rahmen des § 5 WiStG gestellten Darlegungsanforderungen nicht verletzt. Die Anwendung eines Gesetzes durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschl. v. 2.11.1998 - P.St. 1328 -). Eine solche willkürliche Auslegung des § 5 WiStG liegt selbst dann nicht vor, wenn das LG seine Darlegungsanforderungen - wie die Ast. meint - im Merkmal der Ausnutzung angesiedelt haben sollte. Gemäß § 5 Abs. 1 WiStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen läßt oder annimmt. Nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 2 S. 1 WiStG sind Entgelte unangemessen hoch, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder für damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG spricht dafür, daß für den Begriff der unangemessen hohen Entgelte ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen und ein um mehr als 20 % über den für Wohnungen dieser Kategorie üblichen Entgelten liegender Mietzins für die angemietete Wohnung allein nicht genügen, sondern sich der überhöhte Mietzins gerade als Ausnutzung des geringen Angebots darstellen muß. Andernfalls hätte der Gesetzgeber auch auf den Textteil "... der Ausnutzung "in § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG ohne Bedeutungsverlust verzichten können. Demgemäß wird in Rechtsprechung (vgl. LG Braunschweig WM 1983, 268 [269]; LG Darmstadt WM 1993, 680; OLG Hamm WM 1995, 323 [324]) und Literatur (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1988, D 44, D 46; Sternel, Mietrecht, 3. Auf. 1988, III 63; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, Rn. 689) das Merkmal der Ausnutzung auch als Teil des objektiven Tatbestandes der Mietpreisüberhöhung angesprochen. Das Merkmal bezeichnet danach in objektiver Hinsicht das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geringen Angebot und dem unangemessen hohen Entgelt und ist erfüllt, wenn das konkrete Entgelt bei einem ausgewogenen Wohnungsmarkt nicht vereinbart worden wäre. Allerdings spricht bei Vereinbarung eines um mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Entgelts und gleichzeitigem Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum eine tatsächliche Vermutung für einen derartigen Ursachenzusammenhang. Infolge dieser tatsächlichen Vermutung ist die Darlegungslast des auf Rückzahlung überhöhten Mietzinses klagenden Mieters regelmäßig auf den Vortrag des überhöhten Mietzinses und des geringen Angebots an vergleichbaren Räumen verkürzt. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Vermieter die Vermutungsfolge durch Vortrag eines atypischen Lebenssachverhalts erschüttert hat. Das LG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß die Kl. die Wohnung ohne weitere Suche angemietet hat. Damit fehlt der nach dem Gesetz

ten Mietzinses und des geringen Angebots an vergleichbaren Räumen verkürzt. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Vermieter die Vermutungsfolge durch Vortrag eines atypischen Lebenssachverhalts erschüttert hat. Das LG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß die Kl. die Wohnung ohne weitere Suche angemietet hat. Damit fehlt der nach dem Gesetz erforderliche Kausalzusammenhang zwischen "geringem Angebot" und "unangemessen hohem Entgelt". In dieser Situation liegt es wiederum beim klagenden Mieter, seiner Behauptungslast im Hinblick auf das Merkmal der Ausnutzung als Teil des objektiven Tatbestandes zu genügen. Dieses dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG Rechnung tragende und auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck - Abwehr der Ausbeutung einer allgemeinen Mangellage (sog. Sozialwucher) - vertretbare Rechtsverständnis hätte das LG seinem Urteil zugrunde gelegt, wenn es seine Darlegungsanforderungen in bezug auf das Merkmal der Ausnutzung gestellt haben sollte. Eine derartige Auslegung des § 5 WiStG ist nicht willkürlich.

Nichts anderes gilt, wenn - was näher liegt - die Darlegungsanforderungen des LG im Urteil das Merkmal des geringen Angebots im Tatbestand des § 5 WiStG betreffen. Denn eine Auslegung, nach der der auf Rückzahlung überhöhten Mietzinses klagende Mieter zu diesem Merkmal der Verbotsnorm des § 5 WiStG vortragen muß, wäre nach Wortlaut und Zweck des § 5 Abs. 2 S. 1 WiStG nicht willkürlich, sondern naheliegend. Die Anforderungen des LG an die Substantiierung des geringen Angebots - konkrete Darlegung der Wohnungssuche der Ast. und der ihr unterbreiteten Angebote - wären auch nicht in unvertretbarer Weise überzogen. Das LG verlangte von der Ast. ausschließlich Angaben, die sie ohne weiteres imstande gewesen wäre, zu erbringen. Da eine willkürliche Interpretation des § 5 WiStG durch das LG mithin in beiden Fällen ausscheidet, kann dahinstehen, auf welches Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 S. 1 WiStG das Fachgericht seine Darlegungsanforderungen bezogen hat.

Im Zusammenhang mit den im angegriffenen Urteil gestellten Darlegungsanforderungen ist auch eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf den gesetzlichen Richter nicht feststellbar. Der durch Art. 20 Abs. 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann allerdings dadurch verletzt sein, daß ein Gericht seine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verletzt. Zu den Vorlagepflichten gehört auch die hier von der Ast. als verletzt gerügte Pflicht nach § 541 ZPO, einen RE in Fragen des Mietrechts bei Abweichung von einer Entscheidung des BGH oder eines OLG oder bei einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen (vgl. StGH, Beschl. v. 8.10.1997 - P.St. 1269 -, StAnz. 1997, S. 3334; ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt ZMR 1998, 687 [= WM 1998, 657]). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 1 HV genügt jedoch nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift. Art. 20 Abs. 1 HV ist erst verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt (vgl. StGH, Beschl. v. 8.10.1997 - P.St. 1269 -, a. a. O.; ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt ZMR 1998, 687 [= WM 1998, 657]). Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 HV durch Nichteinholung eines RE, obwohl das LG von einer Entscheidung des BGH oder eines OLG abgewichen wäre, scheidet aus. Weder hat die Ast. den Inhalt einer Entscheidung des BGH oder eines OLG, von der das LG abgewichen sein soll, im einzelnen wiedergegeben und ihre Entscheidungserheblichkeit dargelegt, noch ist eine solche Entscheidung für den StGH ersichtlich. Eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 S. 1 HV dadurch, daß das LG keinen RE herbeigeführt hat, obwohl im Ausgangsverfahren eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen gewesen wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon, in welchem Merkmal des § 5 Abs. 2 S. 1 WiStG - geringes Angebot oder Ausnutzung - das LG seine Darlegungsanforderungen angesiedelt hat, stellt das Unterlassen einer Vorlage zum OLG keine unvertretbare Anwendung des § 541 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz ZPO dar. Das LG konnte willkürfrei das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneinen, da seine Darlegungsanforderungen jedenfalls vertretbar sind und im Einklang mit einer weithin vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stehen und ihm nicht problematisch erscheinen mußten. Soweit auch die Ast. die Darlegungsanforderungen dem Merkmal des geringen Angebotes zuordnet, wird aus ihrem Vortrag noch nicht einmal deutlich, daß sie insoweit das Einholen eines RE für geboten hält. Sie geht selbst davon aus, daß in bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal vom LG eine weitere Substantiierung nicht gefordert worden war, weil sie glaubt, den Anforderungen genügt zu haben. Darüber hinaus läßt sich ihrem Vorbringen entnehmen, daß nach ihrer eigenen Auffassung das Merkmal des geringen Angebotes vom Mieter dargelegt werden muß, jedoch der Umfang der Substantiierung in der Rechtsprechung unterschiedlich gesehen wird. Es ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das LG das Ausmaß der Substantiierungspflicht nicht als vorlegungsfähige Rechtsfrage angesehen hat. (...)

Das in den Entscheidungsgründen enthaltene "Sondermarktsargument" des LG, dessen Berufung auf § 814 BGB sowie die prozessuale Behandlung dieser materiellen Gesichtspunkte im Berufungsverfahren haben Grundrechtsverletzungen der Ast. durch das angegriffene Berufungsurteil nicht bewirken können. Denn die im Berufungsurteil getroffene Entscheidung wird - wie dargelegt verfassungsrechtlich unangreifbar - jedenfalls von der Begründung des LG getragen, die Ast. als klagende Mieterin habe die Voraussetzungen des § 5 WiStG nicht hinreichend dargetan. Eine Grundrechtsklage gegen eine fachgerichtliche Entscheidung kann nur Erfolg haben, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung kausal gewesen ist (vgl. StGH, Beschl. v. 28.2.1985 - P.St. 1005 -, StAnz. 1985, S. 736; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfGE 93, 381 [385] [= WM 1996, 263]; Schmidt Bleibtreu in Maunz/SchmidtBleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 90 Rn. 154). Die so von der Ast. als Grundrechtsverletzungen gerügten weiteren materiellen Gesichtspunkte und ihre prozessuale Behandlung sind für die angegriffene Entscheidung nicht in diesem Sinne ursächlich. Denn die Entscheidung selbst wird ohne Verfassungsverstoß von der auf die fehlende Darlegung von Voraussetzungen des § 5 WiStG abstellenden Begründung getragen.