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Rechtliches Gehör

BGHV ZR 221/0712.06.2008unveröffentlicht

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 282

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechtliches Gehör; Anforderungen an Substantiierungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes durch das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.

2. Dies ist der Fall, wenn das Gericht wegen fehlender Angaben von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf bestimmter Ereignisse den Vortrag einer Partei als unsubstantiiert zurückweist, die für den geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung sind.

3. Bei der bestrittenen Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde, müssen zwar die dafür sprechenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden. Wenn der behauptete übereinstimmende Wille aber darauf beruht, dass die Vertragsparteien darüber gesprochen haben, reicht es aus, ein solches Gespräch zu behaupten.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Am 4. Dezember 1998 schlossen der Kl. und die V. Gesellschaft mbH & Co. KG einen notariellen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über eine Eigentumswohnung auf dem Gelände einer ehemaligen Brauerei in B. Die Verkäuferin wollte das Gelände durch den Bau von Eigentumswohnungen, Lofts, Gewerbeflächen, Reihenhäusern, Tiefgaragen und Grünflächen in das sog. V. Quartier umgestalten.

2 Vor jeglicher grundbuchlichen Absicherung des Kl. wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Erfüllung des Kaufvertrages ab. Er verkaufte den gesamten Komplex im Mai 2002 an die Bekl. In Ziffer II § 6 des zwischen ihm und der Bekl. geschlossenen notariellen Kaufvertrages heißt es:

„Wohnungseigentumsverkäufe

Der Insolvenzverwalter hat gegenüber sämtlichen Käufern von Wohneigentum die Nichterfüllung ... gewählt. Rückgaben sind größtenteils noch nicht erfolgt ... Ein Teil dieser Käufer wird den Wunsch äußern, mit dem Erwerber Verhandlungen mit dem Ziel eines neuen Vertragsabschlusses zu führen. In solchen Fällen ist der Erwerber verpflichtet, Kaufpreise nicht höher festzulegen als 80 % des ursprünglich beurkundeten Kaufpreises. Im Übrigen ist der Käufer in der Kaufvertragsgestaltung im Rahmen des billigen Ermessens frei. Insbesondere kann er Vereinbarungen zur Änderung der dem jeweiligen Kaufvertrag zugrunde liegenden Teilungserklärung sowie zur Einschränkung der Gewährleistung treffen ... Vorstehende Verpflichtungen des Erwerbers sind echter Vertrag zugunsten Dritter, also jeweils zugunsten des einzelnen Käufers."

3 Der Kl. verlangt von der Bekl. den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über die ursprünglich erworbene Eigentumswohnung zu 80 % des damals vereinbarten Kaufpreises. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kl. die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

II. 4 1. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

5 a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761, 1762). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt sie Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn sie – wie hier - offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565).

6 b) Das Berufungsgericht hätte den von dem Kl. angebotenen Beweis zu den Gesprächen erheben müssen, die vor dem Verkauf des V. Quartiers zwischen dem Insolvenzverwalter und der Bekl. im Hinblick auf die Regelung in Ziffer II § 6 des Vertrages geführt worden sein sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287; Urt. v. 21. Januar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Urt. v. 13. Juli 1998, II ZR 13/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 29. September 1992, X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). Das trifft auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Kl. zu, es sei dem Insolvenzverwalter mit der Aufnahme von Ziffer II § 6 des Kaufvertrages darum gegangen sicherzustellen, dass die sog. Altkäufer einen eigenen Ankaufsanspruch zu 80 % des Kaufpreises durchsetzen könnten, wobei dies vor dem Vertragsabschluss mit den Vertretern der Bekl. besprochen und von diesen akzeptiert worden sei. Erweist sich dieser Vortrag als zutreffend, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, wie die Vertragsparteien die genannte Klausel verstanden haben.

7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Kl. nicht gehalten, die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen in allen Details wiederzugeben. Insbesondere musste er nicht angeben, wer, wann, gegenüber wem was genau gesagt hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 2007, II ZR 325/05, NJW-RR 2007, 1483, 1486; Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). Die Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf bestimmter Ereignisse ist nicht erforderlich, wenn diese - wie hier - für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287; Urt. v. 21. Januar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). Misst ihnen das Gericht für die Zuverlässigkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Behauptung Bedeutung zu, sind sie durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Sachverhaltsschilderung im Übrigen ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; BGH, Urt. v. 13. Juli 1998, II ZR 13/97, NJW-RR 1998, 1409).

8 Eine Partei ist auch nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Dem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur Förderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf ihre Behauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (BGH, Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888).

9 Zu beachten ist auch, dass eine Partei grundsätzlich Tatsachen behaupten darf, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. Die Grenze, bis zu der dies zulässig ist, ist erst erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf begründet, eine Behauptung sei „ins Blaue hinein" aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen, und stelle sich deshalb als Rechtsmissbrauch dar (Senat, Urt. v. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; BGH, Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.

10 c) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu den Darlegungsanforderungen bei der Behauptung innerer Tatsachen ist nicht einschlägig. Richtig ist zwar, dass die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde, häufig eine innere Tatsache betrifft. In diesem Fall muss - weil andernfalls die Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann - dargelegt werden, anhand welcher Anknüpfungstatsachen die innere Tatsache nach außen in Erscheinung getreten sein soll (Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, NJW 2000, 2986; BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679). Darum geht es hier aber nicht. Der Kl. hat nämlich nicht etwa behauptet, zwischen den Vertragsparteien habe stillschweigendes Einverständnis bestanden, dass die zugunsten der Erwerber getroffene Regelung in einer bestimmten Weise zu verstehen sei. Er hat vielmehr vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ein eigenes Ankaufsrecht der sog. Altkäufer in den Gesprächen vor Abschluss des Vertrages seitens der Bekl. akzeptiert worden sei. Wenn der behauptete übereinstimmende Wille aber darauf beruht, dass die Vertragsparteien darüber gesprochen haben, wie die umstrittene Klausel zu verstehen ist, reicht es, ein solches Gespräch zu behaupten.

11 2. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält das Berufungsgericht auch Gelegenheit, seine Auslegung der streitgegenständlichen Klausel zu überprüfen.

12 a) Schon nach deren Wortlaut drängt es sich geradezu auf, dass den Altkäufern ein eigenes Ankaufsrecht eingeräumt werden sollte. Beschränkte sich die Verpflichtung der Bekl. darauf, mit ihnen Verhandlungen ohne jegliche Abschlussverpflichtung zu führen, bliebe die Festlegung eines die Altkäufer begünstigenden Ankaufspreises folgenlos. Bei der Auslegung ist jedoch davon auszugehen, dass vertragliche Festlegungen einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen. Deshalb ist einem Verständnis der Vorzug zu geben, bei dem sich die Regelung nicht ganz oder teilweise als sinnlos erweist (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705; BGH, Urt. v. 7. März 2005, II ZR 194/03, NJW 2005, 2618). Auch ist nicht verständlich, welches Interesse der Insolvenzverwalter gehabt haben sollte, die Bekl. mittels eines - ausdrücklich so bezeichneten - echten Vertrages zugunsten Dritter dazu zu verpflichten, letztlich unverbindliche Verhandlungen mit den Altkäufern zu führen. Enthält die Klausel dagegen ein Ankaufsrecht, wäre sie geeignet, Schadensersatzansprüche der Altkäufer gegen die Gemeinschuldnerin wegen der Nichterfüllung der ursprünglich geschlossenen Verträge abzuwenden oder zu verringern. Dass sich die Bekl. in demselben Vertrag verpflichtet hat, andere von der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Verträge unmittelbar zu übernehmen, stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Widerspruch dar. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Bekl. in bestimmte Verträge unbedingt, in andere Verträge dagegen nur nach näher vereinbarten Maßgaben eintreten sollte.

13 Wäre von der Auslegung des Landgerichts auszugehen, stünden das Erwerbsrecht der Altkäufer und der Kaufpreis fest, während die Bekl. bei der Gestaltung des Vertrages im Übrigen „im Rahmen billigen Ermessens" frei wäre. Insoweit müssten Verhandlungen zwischen der Bekl. und den einzelnen Altkäufern stattfinden. Bei einem Streit darüber, ob die von der Bekl. vorgegebenen übrigen Bedingungen billigem Ermessen entsprechen, könnten die Verhandlungspartner erforderlichenfalls die Gerichte anrufen. Die Situation wäre vergleichbar mit derjenigen bei Bestehen eines Vorvertrages, wenn sich die Vertragsparteien nicht über den Inhalt des noch abzuschließenden Hauptvertrages einigen können. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Mai 2006 (V ZR 97/05, NJW 2006, 2843), das sich auch mit der Frage des richtigen Klageantrages in einem solchen Fall befasst.

14 b) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass aus der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde einer anderen Altkäuferin (Beschluss vom 9. Februar 2006, V ZR 128/05) kein Präjudiz für die Vertragsauslegung folgt. Zwar hatte das damalige Berufungsgericht der streitgegenständlichen Klausel ebenfalls kein Ankaufsrecht der Erwerberin entnommen. Hierauf kam es bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht an. Die Erwerberin hatte nämlich ein Reihenhaus auf einem real geteilten Grundstück gekauft, die (hiesige) Bekl. war jedoch nur bereit, das Haus in der Rechtsform des Wohnungseigentums (erneut) an sie zu verkaufen. Die Altkäuferin vertrat demgegenüber die Auffassung, einen Anspruch auf Erwerb von Realeigentum zu haben. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, selbst wenn sich aus Ziffer II § 6 ein Ankaufsrecht der Alterwerber ergebe, halte es sich jedenfalls im Rahmen des der (hiesigen) Bekl. eingeräumten billigen Ermessens bei der Vertragsgestaltung im Übrigen, wenn sie nur anbiete, das Reihenhaus in der Rechtsform des Wohnungseigentums zu verkaufen, war selbständig tragend und gab keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung: Siehe auch gleichlautende Beschlüsse V ZR 222/07 und V ZR 223/07.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der bestrittenen Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde, müssen zwar die dafür sprechenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden. Wenn der behauptete übereinstimmende Wille aber darauf beruht, dass die Vertragsparteien darüber gesprochen haben, reicht es aus, ein solches Gespräch zu behaupten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Verkäuferin einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung wurde insolvent. Der Insolvenzverwalter lehnte die Erfüllung des mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages ab und verkaufte die Wohnungen an die Beklagte. In dem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte, Kaufpreise mit den ursprünglichen Käufern nicht hoher als mit 80 % des ursprünglich beurkundeten Kaufpreises festzulegen, nach dem Wortlaut der Urkunde wurde diese Verpflichtung als echter Vertrag zugunsten der einzelnen Käufer bezeichnet. Daraufhin klagten die Käufer gegen die Erwerberin auf Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über die ursprünglich erworbene Eigentumswohnung zu 80 % des damals vereinbarten Kaufpreises.

Die Berufungsinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, die Kläger hätten nähere Angaben zum Zeitpunkt und dem Ablauf des von ihnen behaupteten Gesprächs der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter und mit ihnen machen müssen, in denen ihr eigenes Ankaufsrecht als Altkäufer akzeptiert worden sei; die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hob das angefochtene Urteil wegen Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör auf. Bei der bestrittenen Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde, mussten zwar die dafür sprechenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden. Wenn der behauptete übereinstimmende Wille aber darauf beruhe, dass die Vertragsparteien darüber gesprochen hätten, reiche es aus, ein solches Gespräch zu behaupten. Dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Die Kläger seien nicht gezwungen gewesen, das behauptete Gespräch in allen Einzelheiten allein deswegen wiederzugeben, weil die Beklagte dieses bestreite. Zwar dürfe eine Partei keine Behauptungen „ins Blaue aufstellen". Davon könne aber hier angesichts des Vortrages der Kläger über die Gespräche der Beklagten mit dem lnsolvenzverwalter und mit ihnen selbst keine Rede sein. Die Wahrscheinlichkeit dieser Behauptung sei für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH schiebt erfreulicherweise der Tendenz einiger Gerichte, den bestrittenen Vortrag einer Partei als unsubstantiiert zurückzuweisen, weil sie ihn nicht für wahrscheinlich halten, einen Riegel vor. Eine darlegungspflichtige Prozesspartei ist eben nicht allein deswegen, weil der Gegner ihren Vortrag bestreitet, gezwungen, den behaupteten Sachverhalt, aus dem sich die Schlüssigkeit ihrer Klage ergibt, in allen Einzelheiten wiederzugeben. Das ist vielmehr erst dann der Fall – worauf der BGH zu Recht hinweist –, wenn der Vortrag infolge des Bestreitens des Gegners unklar wird und daher nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt.

Harald Kinne