Rechtliches Gehör
BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; WEG §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 3; ZPO § 263
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtliches Gehör; Ansprüche aus Gebrauchsregelung; Individualrecht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerdeinstanz (Bestätigung von BayObLG, Beschluß vom 3.12.2003 - 2Z BR 188/03 - und Abgrenzung zu OLG Hamburg ZMR, 2003, 868).
2. Der Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG ist seinem Wesen nach ein Individualanspruch. Es ist deshalb verfahrensrechtlich unbedenklich, wenn zunächst zwar alle Wohnungseigentümer (ausgenommen der störende Wohnungseigentümer), im Zuge des Verfahrens jedoch nur noch ein oder einzelne Wohnungseigentümer den Anspruch gegen diesen geltend macht oder machen.
3. Nutzt ein Wohnungseigentümer Räume des gemeinschaftlichen Eigentums, ohne daß eine Vereinbarung oder ein gebrauchsregelnder Beschluß der Wohnungseigentümer vorliegt, können die übrigen Wohnungseigentümer, einzeln oder gemeinsam, die Räumung und Herausgabe der Räume an die Eigentümergemeinschaft verlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Ferienwohnungen und einem Restaurant bestehenden Wohnanlage. Im Untergeschoß des Anwesens befindet sich unter anderem ein im Gemeinschaftseigentum stehender Raum, der im Aufteilungsplan mit "Anmeldung/Büro" bezeichnet ist und nach der Teilungserklärung nur als Büro genutzt werden darf. Diesen nutzt die Antragsgegnerin allein und betreibt darin im Auftrag eines Teils der Wohnungseigentümer die Vermittlung von Ferienappartements, die sich in der Wohnanlage befinden. Ferner nutzt ausschließlich die Antragsgegnerin im Untergeschoß gelegene gemeinschaftliche Räume, welche im Aufteilungsplan als Waschraum, Trockenraum, Putz- und Geräteraum bezeichnet sind. Die Räume sind keinem der Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesen. In der Eigentümerversammlung vom 20.4.2002 lehnten die Wohnungseigentümer Anträge, alle gemeinschaftlichen Räume zu räumen und der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung zu stellen, ferner die Gemeinschaftsräume wie in der Teilungserklärung festgesetzt zu nutzen, mehrheitlich ab.
Ursprünglich haben mit Ausnahme der Antragsgegnerin sämtliche Wohnungseigentümer, vertreten durch die damalige Verwalterin, beantragt, die genannten Räume zu räumen und an die Gemeinschaft herauszugeben. Nach Hinweis des Amtsgerichts auf Bedenken hinsichtlich der Legitimation der Verwalterin, einen Herausgabeanspruch im Namen der Wohnungseigentümer geltend zu machen, haben die im Rubrum bezeichneten Antragsteller dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich Vollmacht erteilt, sie in diesem Verfahren zu vertreten. Daraufhin hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, die keinen Erfolg hatte.
Aus den Gründen: a) Allerdings hat das Landgericht die übrigen Wohnungseigentümer am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Der Verfahrensgegenstand betrifft Gemeinschaftseigentum und damit Belange, die alle Wohnungseigentümer gleichermaßen berühren. Wegen der Rechtskrafterstreckung des § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG ist die Beteiligung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gesetzlich geboten (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WEG) und unverzichtbar. Weil die Beteiligung ersichtlich nicht der weiteren Sachaufklärung dient, konnte sie der Senat hier nachholen und damit rechtliches Gehör gewähren (vgl. BGH NJW 1998, 755/756; GE 2003, 1557 = NZM 2003, 946; NJW 2003, 3205). Der Verfahrensfehler ist somit geheilt. Anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall (ZMR 2003, 868) ist eine Zurückverweisung deshalb nicht erforderlich.
b) Hingegen ist der Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG im Beschwerdeverfahren nicht verletzt worden. Die Antragsgegnerin rügt insoweit, sie habe keine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer erhalten und deshalb den Termin nicht wahrnehmen können. Sie beruft sich insoweit zunächst auf eine eidesstattliche Erklärung ihrer Bevollmächtigten, daß im Büro der Antragsgegnerin eine entsprechende Ladung nicht eingegangen sei. Aus den Akten ist hingegen ersichtlich, daß die Antragsgegnerin unter ihrer abweichenden Privatanschrift formlos geladen wurde. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin hat zwar erklärt, insoweit ergänzend eine Erklärung für die Wohnung der Antragsgegnerin in M. vorzulegen. Die ist jedoch nicht geschehen. Der Senat geht von einer ordnungsmäßigen Terminsbenachrichtigung der Antragsgegnerin durch postalische Benachrichtigung unter ihrer Wohnanschrift aus.
Die Rüge ginge aber auch deshalb ins Leere, weil die Antragsgegnerin nicht vorträgt und im übrigen auch nicht erkennbar ist, was sie im Fall ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht entscheidungserheblich hätte vortragen können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 7 f.; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 177).
c) Der Tatrichter hat die im ersten Rechtszug vorgenommene Änderung auf seiten der Antragsteller nach den auch im Wohnungseigentumsverfahren anwendbaren Regeln des Parteiwechsels (§ 263 ZPO; vgl. OLG Köln WE 1998, 52) behandelt und als sachdienlich angesehen. Näher dürfte es liegen, in der Beitrittserklärung der nun ausdrücklich als Antragsteller auftretenden Wohnungseigentümer die Genehmigung der bisherigen Verfahrensführung zu erblicken (§ 89 Abs. 2 ZPO). Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit (BayObLG WuM 2001, 140; GE 2001, 1680 = NZM 2001, 956). Ursprüngliche Antragsteller waren sämtliche Wohnungseigentümer, wenn es auch an einer wirksamen Bevollmächtigung der früheren Verwalterin zur Verfahrensführung und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts fehlte. Die Erklärung vor dem Amtsgericht bewirkte, daß als Antragsteller nur noch die vier namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer verblieben. Ein Parteiwechsel in deren Personen lag somit nicht vor. Der geltend gemachte Anspruch selbst, der sich auf Einhaltung von Gebrauchsregelungen und auf Unterlassung bzw. Beseitigung eines ordnungswidrigen Gebrauchs richtet (§ 15 Abs. 3 WEG), ist seinem Wesen nach ein Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers und erfährt unabhängig davon, ob er von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich oder nur von einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich geltend gemacht wird, keine Veränderung.
d) Der Anspruch auf Herausgabe der Räume an die Wohnungseigentümer ergibt sich aus § 1004 Abs. 1, § 1011 BGB, § 15 Abs. 3 und § 14 Nr. 1 WEG. Einer Ermächtigung der Antragsteller durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf es dazu nicht (OLG Zweibrücken ZMR 2001, 734; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 15 WEG Rn. 22).
Das Landgericht hat festgestellt, daß weder Vereinbarungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) noch Beschlüsse (§ 23 Abs. 1 WEG; vgl. z. B. BayObLG NZM 2002, 128) der Wohnungseigentümer vorliegen, aufgrund derer die Antragsgegnerin befugt wäre, die im gemeinschaftlichen Eigentum nach § 1 Abs. 5 WEG stehenden Räume im Untergeschoß unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin einen der Zweckbestimmung der Räume entsprechenden Gebrauch ausübt. Darauf kommt es nicht an, weil Gegenstand der Auseinandersetzung die Nutzungsbefugnis der Antragsgegnerin unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer ist. Ein derartiges Recht steht der Antragsgegnerin jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan. Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.6.1996 enthält zu Tagesordnungspunkt 10 keinen Eigentümerbeschluß, der die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin stützen könnte. Auch aus der Aushändigung von Schlüsseln an die Antragsgegnerin durch die damalige Verwalterin und aus der Entgegennahme von Zahlungen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler keine rechtsgeschäftliche, noch dazu unwiderrufliche Einräumung eines alleinigen Gebrauchsrechts an Räumen des Gemeinschaftseigentums entnommen.
Für eine Verwirkung des Herausgabeanspruchs (dazu BayObLG NZM 2002, 128, jüngst BayObLG, Beschluß vom 7.1.2004, 2Z BR 220/03 = GE 2004, 485) gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
Schließlich stehen dem Herausgabeanspruch auch nicht die Beschlüsse der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 20.4.2002 entgegen. Denn diese berühren den Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers aus §§ 14, 15 WEG und § 1004 BGB nicht (BayObLG ZMR 1996, 565; Hamm WE 2001, 273; Palandt/Bassenge § 2,1 Rn. 4 und 5). Zudem kommt dem Negativbeschluß (BGHZ 148, 355) nicht die Bedeutung zu, daß der Antragsgegnerin damit zugleich positiv ein unbefristetes Nutzungsrecht an den Räumen zugestanden wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat in bezug auf Gemeinschaftsräume einen Herausgabeanspruch.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer aus Ferienwohnungen und einem Restaurant bestehenden Wohnanlage nutzte ein Wohnungseigentümer (Antragsgegner) die im Untergeschoß befindlichen und im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume für die Vermittlung von Ferienappartements. Ein Eigentümerbeschluß auf Herausgabe wurde mehrheitlich abgelehnt. Dennoch verlangte der WEG-Verwalter die Herausgabe der Räume. Er ließ sich von einzelnen Wohnungseigentümern nachträglich eine Vollmacht erteilen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Herausgabeanspruch ist ein Individualanspruch. Deshalb konnten einzelne Wohnungseigentümer den Verwalter zur Durchführung des Verfahrens ermächtigen. Den anderen Wohnungseigentümern konnte nachträglich rechtliches Gehör gewährt werden.