Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Soldatentrainer mit MfS-Vergangenheit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (hier: Sporttrainer).
b) Eine Behinderung der Erwerbstätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Insoweit ist eine umfassende Interessen- und Güterabwägung erforderlich.
c) Zur Interessenabwägung, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr) nicht duldet, dass ein freier Sporttrainer, der für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR tätig war, Sportsoldaten trainiert.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. begehrt von der Bundesrepublik Deutschland, seine Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe der Bundeswehr zu dulden.
2 Der Kl. war bis 1998 Spitzensportler im Eiskunstlauf, zunächst in der DDR, später im wiedervereinigten Deutschland. Zur Zeit ist er erfolgreicher Eiskunstpaarlauftrainer. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten.
3 Die Bekl. fördert Spitzensportler bei der Bundeswehr nach Maßgabe der „Regelung für die Förderung von Spitzensportlern bei der Bundeswehr" vom 3. Juli 1992. Danach werden Spitzensportler nach der Grundausbildung in Sportfördergruppen versetzt. Dort machen die militärische Ausbildung 30 % des Dienstes, das sportliche Training und die Wettkämpfe 70 % aus. Die Pläne für das dienstliche Training und die Wettkämpfe erstellen die Bundestrainer oder die von den Spitzenverbänden beauftragten Trainer, nicht die Bekl.
4 Aufgrund seiner Bewerbung vom 23. Mai 2003 war der Kl. seit dem 1. August 2003 Sportsoldat im Dienstrang eines Stabsunteroffiziers im Soldatenverhältnis auf Zeit bei der Sportfördergruppe der Bundeswehr in der Funktion eines Eiskunstpaarlauftrainers. Mit Bescheid vom 31. März 2006 wurde der Kl. aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Er hatte bei seiner Einstellung und bei seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Fragebögen die Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig verneint. Die verwaltungsgerichtliche Klage des Kl. gegen seine Entlassung hatte (bisher) keinen Erfolg.
5 Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr akkreditierte die Deutsche Eislauf-Union (DEU) als der nationale Fachverband für das Eiskunstlaufen und Eistanzen in Deutschland den Kl. zeitweise nicht mehr als Trainer und lehnte eine Zusammenarbeit mit ihm ab. In der Folge einigten sich der Verband und der Kl. im Rahmen mehrerer gerichtlicher Verfahren, dass dieser als Trainer des genannten Eiskunstlaufpaares tätig blieb. Der Kl. trainierte außerdem auch ausländische Eiskunstlaufpaare. Auf eine Anfrage des Kl. vom 31. Januar 2007 bei dem zuständigen Wehrbereichskommando, ob Bedenken dagegen bestünden, dass er „als Trainer tätig ist, sofern die von ihm trainierten Sportler Angehörige der Sportfördergruppe sind und (er) vom Verband als verantwortlicher Trainer benannt wird", antwortete das zuständige Wehrbereichskommando im September 2007, dass der Befehlshaber in diesem Wehrbereich ein Training der Sportsoldaten seines Kommandos im Dienst durch den Kl. nicht zulassen werde; zur Begründung wurde auf die Entlassungsverfügung vom 31. März 2006 und auf einen Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 Bezug genommen.
6 Der Eiskunstpaarläufer Robin Szolkowy war seit Herbst 2003 Sportsoldat auf Zeit im Dienste der Bekl. Er hielt an dem Kl. als Trainer fest. Da die Deutsche Eislauf-Union für ihn zunächst keinen verantwortlichen Trainer benannte (und für ihn kein Bundestrainer zur Verfügung stand) - was Voraussetzung für den Dienst als Sportsoldat ist -, wurde das Soldatenverhältnis zwischen Robin Szolkowy und der Bekl. nicht mehr verlängert und endete damit im Sommer 2006. Sein Antrag vom 3. September 2009 auf Wiedereinstellung, den die Deutsche Eislauf-Union und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) befürworteten, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass mit dem Kl. als selbstgewähltem Privattrainer kein Bundestrainer bzw. kein von einem Spitzenverband beauftragter Trainer benannt worden sei.
7 In diesem Rechtsstreit hat der Kl. zuletzt begehrt, die Bekl. zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband beauftragt ist und der DOSB seine Tätigkeit befürwortet.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Bekl. auf die Berufung des Kl. antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 9 Das Berufungsgericht, dessen Urteil vom 29. März 2011 (Brandenburgisches Oberlandesgericht - 6 U 66/10) in juris veröffentlicht ist, führt im Wesentlichen aus:
10 Das in der Berufungsinstanz verfolgte Leistungsbegehren des Kl. sei unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs der Bekl. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kl. berechtigt (§ 823 Abs. 1, §§ 31, 89, 1004 Abs. 1 BGB). Die Bekl. greife in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kl. ein, wenn sie nicht dulde, dass der Kl. Sportsoldaten trainiere. Die Bekl. könne sich hierfür auf rechtfertigende Umstände bzw. die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen.
11 Das Verhalten der Bekl. stelle einen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich des Kl. dar. Der Kl. sei, seitdem er nicht mehr Sportsoldat sei, selbständiger Trainer und Lehrer und erziele mit dieser Tätigkeit Einkünfte. Er übe zu Erwerbszwecken die Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer freiberuflich aus. Auch Angehörige freier Berufe könnten sich auf den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB berufen.
12 Das Verhalten der Bekl. stelle einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff dar. Der Umstand, dass die Bekl. ein Training von Sportsoldaten durch den Kl. nicht dulde oder dulden werde, stelle eine zielgerichtete Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen des Kl. zu seinen Auftraggebern dar. Die Bekl. habe zweifelsfrei die Absicht, einem Sportsoldaten, der bei dem Kl. trainieren wolle, dies zu untersagen und ein entsprechendes Verhalten entweder disziplinarrechtlich durchzusetzen oder aber ihn, wenn er sich nicht daran halten wolle, aus der Sportfördergruppe zu entlassen, ferner einen Sportler nicht in die Sportfördergruppe aufzunehmen, wenn er beim Kl. trainieren sollte. Die Bekl. habe nicht vorgetragen, dass sie sich Sportsoldaten gegenüber anders verhalten werde, als sie es dem Kl. gegenüber angekündigt habe.
13 Es spreche alles dafür, dass auf Seiten der Sportsoldaten, die in der Disziplin Eiskunstlauf trainierten, und auch auf Seiten der sportlichen Spitzenverbände ein Interesse bestehe, dass der Kl. als Trainer von Sportsoldaten tätig werde. Er trainiere die mit Abstand erfolgreichsten deutschen Sportler im Eiskunstlauf. Der Kl. müsse nicht im Einzelnen darlegen, welches Mitglied der Sportfördergruppe konkret an ihn herangetreten sei. Es reiche aus darzulegen, dass es sich bei den Sportsoldaten potentiell um solche Athleten handele, durch deren Training der Kl. Einkünfte erzielen könnte, und dass dafür, dass er hier Aufträge erhalten könnte, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche bzw. dass seine Aussichten auf Aufträge nicht rein hypothetischer Natur seien.
14 Der Kl. sei Trainer für Spitzensportler im Eiskunstlauf. Die potentiellen Kunden des Kl. stünden angesichts der Tatsache, dass alle Spitzensportler - außer dem vom Kl. trainierten Eiskunstlaufpaar - in diesem Bereich Sportsoldaten seien, im Dienst der Bekl. Der Sache nach verschließe die Bekl. dem Kl. einen Markt an Nachfragern, weil Sportsoldaten nur unter Inkaufnahme empfindlicher wirtschaftlicher Nachteile seine Leistungen in Anspruch nehmen könnten. Die Nachfrager der Leistungen des Kl. seien die Sportsoldaten, sofern sie ihn direkt entlohnen sollten, bzw. auch die Spitzenverbände, sofern diese beabsichtigen, den Kl. für das Training von Sportsoldaten zu bezahlen.
15 Die Bekl., die ihr Rechtsverhältnis zum Kl. durch die fristlose Entlassung beendet habe, setze mit der von ihr mit der vorliegenden Klage angegriffenen Maßnahme ihre Entscheidung, sich von dem Kl. zu trennen, mit Wirkung sowohl gegenüber den bei ihr tätigen Sportsoldaten als auch gegenüber den Spitzenverbänden des Sports durch. Die Frage, ob hierin ein klassischer Boykott oder ein einfacher Boykott zu sehen sei, müsse nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls stelle das Verhalten der Bekl. einen zielgerichteten Eingriff in die Erwerbsmöglichkeiten des Kl. dar, weil Sportsoldaten, die ihre durch den Soldatenstatus begründete Existenzsicherung nicht verlieren wollten, beim Kl. nicht trainieren könnten.
16 Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien sehe der Senat die Verhaltensweise der Bekl. nicht als gerechtfertigt an.
II. 17 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Kl. gegen die Bekl., seine Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer von Sportsoldaten unter den im Tenor des Berufungsurteils genannten Voraussetzungen nicht zu behindern, ohne Rechtsfehler bejaht.
18 Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das vom Kl. beanstandete Verhalten der Bekl. einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und daher zu unterlassen ist (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB).
19 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 69 f.). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 192 m.w.N.).
20 Danach trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, dass der Kl. sich, sofern seine Tätigkeit als freier Sporttrainer, der mit dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt, in Frage steht, grundsätzlich gegen eine Beeinträchtigung seines Unternehmens nach § 823 Abs. 1 BGB unter Berufung auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Wehr setzen kann.
21 2. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen welche § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958, a. a. O., S. 74). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur einzelne Geschäftsaktivitäten des Unternehmens beeinträchtigt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - I ZR 207/80, NJW 1983, 2195, 2196).
22 Danach beurteilt das Berufungsgericht das vom Kl. beanstandete Verhalten der Bekl. ohne Rechtsfehler als betriebsbezogen. Die Bekl. will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kl. trainiert werden, Sportsoldaten sind. Zutreffend stellt das Berufungsgericht insoweit darauf ab, dass die Bekl. dem Kl. auf dessen Anfrage hin mitgeteilt hat, Generalmajor O. werde es nicht dulden, dass der Kl. Sportsoldaten seines Kommandobereichs im Dienst trainiere. Aus dieser Mitteilung ist nach der bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Absicht der Bekl. zu entnehmen, einem Sportsoldaten, der bei dem Kl. trainieren wolle, dies zu untersagen und ein entsprechendes Verhalten entweder disziplinarrechtlich durchzusetzen oder aber ihn, wenn er sich nicht daran halten will, aus der Sportfördergruppe zu entlassen. Das Berufungsgericht entnimmt dem ferner zutreffend die Absicht, einen Sportler nicht in die Sportfördergruppe aufzunehmen, wenn er den Kl. als Trainer wählen sollte. Dass die Bekl. gewillt ist, ihre Absicht durchzusetzen, zeigt der Fall des Eiskunstläufers Robin Szolkowy.
23 Durch dieses Vorgehen wird die Tätigkeit des Kl. als freier Sporttrainer erheblich beeinträchtigt. Das Institut des Sportsoldaten ist ein wichtiger Teil der Förderung von Sportlern durch den deutschen Staat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die staatliche Sportförderung - neben der Förderung durch die Polizei und durch den Zoll - durch die Bundeswehr. Die Sportsoldaten beziehen einen Sold, leisten nur in geringfügigem Umfang militärischen Dienst und bringen den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit im Training zu. Auf diese Weise erhalten sie ein regelmäßiges Einkommen und eine soziale Absicherung, die es ihnen ermöglicht, ohne auf eine Berufstätigkeit zum Lebensunterhalt angewiesen zu sein, Sport auf hohem Niveau zu betreiben. Der Wintersport ist ein Schwerpunkt dieser Art von Sportförderung. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl. wird der Eiskunstlauf in Deutschland nur auf diese Weise gefördert. Alle Spitzensportler in diesem Bereich sind Sportsoldaten mit Ausnahme des Eiskunstlaufpaars, das der Kl. trainiert. Die potentiellen Kunden des Kl., also die Spitzensportler, auf die er nach seiner Qualifikation als Trainer ausgerichtet ist, stehen mithin jedenfalls zu einem ganz erheblichen Teil im Dienst der Bekl.
24 Nach Auffassung der Bekl. dürfen Sportler, die den Kl. als Trainer wählen, dadurch gemaßregelt werden, dass ihnen die Möglichkeit, Sportsoldat zu sein, verwehrt wird, so dass sie nicht in den Genuss der damit verbundenen oben beschriebenen Vorteile kommen und die Kosten für die Beschäftigung des Kl. aus anderweit erzielten Einnahmen finanzieren müssen, soweit ihnen dies überhaupt möglich ist. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, der Sache nach verschließe die Bekl. dem Kl. einen Markt an Nachfragern, weil Sportsoldaten nur unter Inkaufnahme empfindlicher wirtschaftlicher Nachteile seine Leistungen in Anspruch nehmen könnten; die Nachfrager der Leistungen des Kl. sind die Sportsoldaten, sofern sie ihn direkt entlohnen sollten, bzw. auch die Spitzenverbände, sofern diese beabsichtigen, den Kl. für das Training von Sportsoldaten zu bezahlen.
25 Es mag sein, dass den mehrmaligen deutschen Meistern, Europameistern und Weltmeistern Aljona Savchenko und Robin Szolkowy eine solche Finanzierung aus sonstigen Einnahmen möglich ist und der Kl. durch seine Tätigkeit für diese die Einkünfte erzielt, die er auch hätte, wenn Robin Szolkowy Sportsoldat wäre. Zutreffend stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass das Verhalten der Bekl. einen Abschreckungseffekt auf solche Sportler ausübt, die Spitzenleistungen erst in Zukunft noch erzielen wollen und die auf die Einkünfte als Sportsoldat nicht verzichten können. Diesen wird die Inanspruchnahme des Kl. als internationalem Spitzentrainer faktisch unmöglich gemacht. Dessen Unternehmen wird insoweit erheblich beeinträchtigt. Dass er durch anderweite Trainingstätigkeit gegebenenfalls auskömmliche Erträge erzielen kann, ist nicht entscheidend.
26 3. Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass im Streitfall wohl ein „Boykott" der Bekl. gegen den Kl. vorliege. Darauf und auf die Frage, ob ein Boykott „im Rechtssinne" oder ein „einfacher" Boykott vorliegt, kommt es indes nicht an. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb kann auch bei boykottähnlichen Maßnahmen, zu denen das Verhalten der Bekl. im Streitfall zweifellos gehört, vorliegen. Entscheidend ist insoweit nur, dass die unternehmerische Tätigkeit des Betroffenen beeinträchtigt wird. Dabei muss im Auge behalten werden, dass mit der Qualifizierung eines Verhaltens als „Boykott" oder boykottähnlich noch nichts über dessen Rechtswidrigkeit gesagt ist. In einer freien Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung können Boykottaufrufe oder boykottähnliche Maßnahmen vielfach gerechtfertigt sein, wenn sie auf wahre Tatsachen und ausreichend sachlich motivierte Gründe gestützt sind (vgl. MünchKommBGB/Wagner, a. a. O.; Rn. 215 ff.).
27 4. Da danach die objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen, ist - wie auch im Berufungsurteil geschehen - zu prüfen, ob das Verhalten der Bekl. als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 14; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 193/82, BGHZ 90, 113, 124 f.; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318 jew. m.w.N.). Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (ähnlich wie beim Persönlichkeitsrecht, vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
28 Hier ergibt die Abwägung, dass das Schutzinteresse des Kl. überwiegt. Dabei sind folgende Umstände von Bedeutung:
29 a) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bekl. ihre Entscheidung, den Kl. nicht als Trainer von Sportsoldaten zu dulden, auf dessen falsche Angaben bei seiner Einstellung und auch auf seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit als solche gestützt hat. Es kann auch unterstellt werden, dass die wahrheitswidrige Verneinung einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit aus soldatenrechtlicher Sicht die Entlassung des Kl. als Sportsoldat gerechtfertigt hat. Diese Umstände können in die Abwägung eingestellt und es kann zugrunde gelegt werden, dass ihre Berücksichtigung entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 1 und 3 StUG a.F. ausgeschlossen ist.
30 b) Die Abwägung hat sich nicht daran zu orientieren, welche Maßnahmen die Bekl. gegen eine Beschäftigung des Kl. in ihrem Zuständigkeits- und Direktionsbereich (Bundeswehr) mit Blick auf dessen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit ergreifen durfte. Der Kl. beanstandet im vorliegenden Rechtsstreit nicht die gegen ihn ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen. Er beanstandet lediglich, dass die Bekl. eine Tätigkeit verhindert, bezüglich der die von der Bekl. herangezogenen dienstrechtlichen Gesichtspunkte weitgehend zurücktreten, weil es nicht um die militärische Aus- und Weiterbildung, sondern um das „sportliche Training/Wettkampf" der Sportsoldaten geht, für das die Bundestrainer oder die von den Spitzenverbänden beauftragten Trainer verantwortlich sind (vgl. Nr. 13, 16 und 17 der Regelung für die Förderung von Spitzensportlern bei der Bundeswehr vom 17. Mai 1991 - VMBl. 1992, 257). Dieser Bereich ist im System der Sportförderung durch das Institut des „Sportsoldaten" von dem soldatenrechtlichen Direktionsbereich der Bekl. weitgehend getrennt. Die Ausgestaltung des Sporttrainings obliegt den zuständigen Sportverbänden und dem Sportler selbst. Das Training findet in der Regel nicht in der Kaserne, sondern in den Olympiastützpunkten bzw. Leistungszentren der Spitzenverbände im In- und Ausland statt (vgl. Nr. 18 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Regelung).
31 c) Ein überwiegendes Schutzinteresse der Bekl. könnte nur bejaht werden, wenn durch die Tolerierung der Tätigkeit des Kl. als Trainer von Sportsoldaten rechtlich erhebliche Interessen, insbesondere das Ansehen der Bundeswehr in nennenswerter Weise beeinträchtigt sein könnte. Die Behinderung der Berufsausübung des Kl. in dem der Bundeswehr fern liegenden Bereich des sportlichen Trainings müsste aus in der Person des Kl. liegenden, die rechtlich geschützten Interessen der Bundeswehr gefährdenden Gründen als gerechtfertigt erscheinen. Dies ist indes nicht der Fall.
32 aa) Die Tätigkeit des Kl. für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR und die falschen Angaben anlässlich seiner Einstellung als Sportsoldat dürfen keineswegs bagatellisiert werden. Doch liegt dieses Verhalten Jahre zurück. Das Gewicht derartiger Verfehlungen für die heutige Beurteilung der Persönlichkeit nimmt mit zunehmendem Abstand von dem System der DDR ab; Haltung und Leistung nach der Wende können mehr und mehr in den Vordergrund treten.
33 bb) Der Kl. wurde in das System der Stasi in jungen Jahren verstrickt. Nennenswerten Schaden hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angerichtet.
34 cc) Nach der Wiedervereinigung war der Kl. zwölf Jahre als Sportsoldat für die Bekl. tätig. Er ist für treue Dienste und überdurchschnittliche Leistungen mehrfach von der Bundeswehr ausgezeichnet worden. Er hat für die Bundesrepublik Deutschland als Sportler und Trainer bedeutende internationale Erfolge erzielt und dadurch für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland Erhebliches geleistet.
35 dd) Die für den Eislaufsport zuständigen deutschen Spitzenverbände haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Einwände mehr dagegen, dass der Kl. Spitzensportler trainiert. Die Stasikommission des Deutschen Olympischen Sportbundes hat die Teilnahme des Kl. an den Olympischen Winterspielen 2010 in Vancouver befürwortet. Deren damaliger Vorsitzender hat bereits einige Jahre zuvor die Weiterbeschäftigung des Kl. als Trainer befürwortet.
36 ee) Unter diesen Umständen ist die Bekl. nicht berechtigt, den Kl. vom Training ihrer Sportsoldaten auszuschließen. Eine rechtlich beachtliche Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr dadurch, dass der Kl. als freier Trainer Sportsoldaten trainiert, ist bei unvoreingenommener, vernünftiger Betrachtung nicht ersichtlich und liegt auch angesichts des Werdegangs des Kl. nach der Wende und der für ihn sprechenden positiven Umstände fern.